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Der Orient · 1847-10-08 · Heft 41 (8.10.1847) · p. Seite 323

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 41 (8.10.1847)
Date
1847-10-08
Page
Seite 323 (sequence 5)
Language
German
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- 323 - Haltung der religiösen Sitte alles Mögliche aufznbieten. Aus dieferu lebendigen Schauspiele über Sein und Nichtsein entnehmen wir folgenden jüngst beendeten Auftritt als Einen von Vielen. Durch die Aufforderung des Dr. Phitippsohn in Magdeburg hat unsere.-Gemeinde ihr früheres Filialverhältniß zum Halberstädter Nabbinare mit einem Anschlüsse an die Gemeinde zu Magdeburg vertauscht/ und den Dr. Ph. in der Hoffnung zu ihrem Prediger einannt, in ihm einen Mann zu finden, der, von wahrhafter religiöser Weihe erfüllt, nicht nur die allgemeine Sittlichkeit sondern auch das historische Judenthmu erhalten und fördern werde. Die Erfahrung hat uns eines Andern belehrt. Die zur Aenderung und resp. Abschaffung der Kuttusgebräuche sehr geneigten Vorsteher haben in ihm eine Stütze gefunden und unter dessen Aegyde Neuerungen bei dem Kultus eingeführt, wodurch sie dem Gewissen der Altern Gemeindemitglieder zu nahe traten, oder wobei die Intoleranz demiuirt und wozu weder ihnen noch der Obrigkeit irgend ein Recht oder Besngniß znstand. So haben sie beiru Gottesdienste einen Chorgesang eingerichtet, welcher durch 3 bis 4 zum Gesänge nicht auSgebildete und dazu ganz unfähige junge Leute ansgeführt wird, wodurch natürlich an die Stelle individueller Erbauung und Erhebung ein nerveuschwächender und herzzerreißender Ohrenschmaus tritt. Es fehlte nicht au Klagen und Beschwerden darüber, Hr. Dr. Ph. erklärte selbst den Ehorgesang mit solchen Mitteln und in solcher Weise nicht billigen zu können; nichts destowenigcr mußten alle diese Stimmen vor der Hartnäckigkeit deS Vorstandes.verstummen. Daß hierdurch, weil die altern Mitglieder sich durchaus nicht verpflichtet fühlten eine von. einer inkompetenten Behörde ausgehenden Aenderung des Gottesdienstes anznerkennen, sehr viele Reibungen entstanden, ist leicht erklärlich. So erlaubte sich Einer desselben gegen die Anordnungen des Vorstandes, nach welcher die Gemeinde während des Gottesdienstes die Ruhe eines Kirchhofes bewahren solle, an dem Todestage seines Vaters das Kaddischgebet in gewohnter Weise halblaut für sich zu sprechen. Diese ganz unschuldige Gcbetverrichtuug wurde als eorpus clelictL einer Störung des Gottesdienstes denuncirt, Termine und Verhöre häuften sich, fast alle Gemoindemitglieder mußten dafür oder dagegen vern ommen werden und 9 Gemeindemitglicdcr mußten darüber gutachtliche Eide leisten. Obgleich nun nicht nur alle diese sehr günstig für den Jnkulpaten ausft'elen, sondern auch der Vorsteher selbst theilweise seine Anklage zurücknahm, so war dieser rigurose Prozeß doch noch nicht so. weit gediehen,, ganz niedergeschlagen zu werden, es mußte. turhalio sacrorum selbst in religiöser Beziehung widerlegt werden. In Folge dessen wurde von dem. Rabbinats-Kollegimn zu Halberstadt Di a t h i a s L e v i a n , G. I o sa p h a t und I. Egers ein Gutachten dahin abgegeben, daß das laute Beten einer Person während des Gottesdienstes, insofern hierdurch weder der Vorsänger in seinen Funk-, tionen noch der Gottesdienst im ^lllgcineinen unterbrochen worden ist, nach jüdischen Ritualgesetzen nicht als Störung des Gottesdienstes zu betrachten -sei, daim Gegenseite das Ohr beim Gebete Horen müsse, tvaö der Mund des Betenden spricht. Diesem Gutachten sind auch die Mitglieder des Rabbinats-Kollegium zu Berlin I. I. O et trug er, E. Rosen stein und Dr. M. Sachs durchgehendS beigetreten. Wenn nun Zwar dcrDr. PH. in feinem Gutachten diese Ansicht zu widerlegen und die entgegengesetzte zu behaupten suchte, so konnten obige Urtheile dadurch um so weniger entkräftet werden, als derselbe laut des vorn Jnkulpaten beigebrachten unter den 15. Februar 1846 von den Aeltesten der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg ausgestellten Ältestes nur theilweise und provisorisch mit den Funktionen cineS Rabbiners bekleidet und nicht wirklicher Rabbiner oder Rabbillatsverweser ist. Außerdem war das Gutachten deS Rabb.-Kell. zu Berlin von solcher Wiffenschasttichfeil, Gründlichkeit und Ausführlichkeit, daß es auch bei gleicher Ebenbürtigkeit das Gutachten des Dr. PH. bei Weitem Überwegen hätte. Der Erfolg konnte demnach nicht zweifelhaft sein; das hiesige Land- und Stadtgericht sprach den Angeschuldigten am 21. April 1846 frei und schlug die Kesten nieder. Ganz dasselbe Urthcil hatte der. Kriminalsenat des OberlandeSgerichLS zu Halbcrstadt gegen eine ähnliche Denunciation desselben Vorstandes am 3. Mai 1839 gesprochen.— Was wäre aber aus diesem Manne geworden, wenn daS Gutachten des Dr. Ph. maßgeblich gewesen wäre, welcher unsägliche Kummer wäre noch heute daS LooS seiner zahlreichen Familie, wenn sich die Wahrheit und das Recht nicht Bahn gebrechen hätte? welche unauslöschliche Schande wäre die Felge solcher Parteisucht und solcher Willkür gewesen? Dieselbe Hartnäckigkeit des Vorstandes, welche in Knltnsangelegenheiten hier schon so manches gegendieGemeinde durchgesetzt übt ihren Einfluß auch ans die zarte Pflege deS Jugenduntcrrichts. Die liebe Jngend ist einem ,,Schächter" anvertraut, der als ein williger Helfer zur. Ausführung der KnltuSpläne ganz besonders protegirt wirdseit einer Reihe von Jahren ohne d-er vorschriftsmäßigen Prüfung sich unterzogen zu haben, dieses heilige Lehramt versieht. Wie tief muß es einen Familienv..ter, dem die Erziehung seiner Kinder mehr als Alles am Herzen liegt, bekümmern, wenn seine Kinder jeder nur irgend genügenden Erziehung entbehren, und wenn er jeder Hoffnung beraubt ist, sie auch nur mit den.nötigsten Elementen unserer heiligen Schriften und der Religion, überhaupt vcrtmul zu machen '. Der Ewige ist unser Zeuge, daß wir, die segenaunten Altgläubigen, gewiß so viel als irgend, möglich zur Existenz dieses der Unterstützung Bedürftigen und würdigen Mannes beitra- 41*

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