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Der Orient · 1847-09-10 · Heft 37 (10.9.1847) · p. Seite 291

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 37 (10.9.1847)
Date
1847-09-10
Page
Seite 291 (sequence 5)
Language
German
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— 291 — Dromb. Bezirk. Zm neuesten Style und am geschmackvollsten gebaut find die von Schwerin a. d. W., Wollstein, Karge, Krotoschin und Gnesen. Sogenannter zeitgemäßer Gottesdienst (Choralgesang) ist nur in 2 Synagogen eingefi'chrt, nämlich zu Schwerin und zu Gnesen. . Ausschließlich in rein deutscher Sprache wird in 6 Syn. gepredigt, nämlich zu Fraustadt, Wollstein, Schwersenz, Schmiegel, Schwerin und Gnesen.^ 4. Rabbiner. Solche zählt unsere Provinz einige unter 70, und unter diesen bis jetzt nur drei akademisch gebildete, welche find die von Wollstein (Dr. Hirschfeld), von Schwerin (Dr. Schwabacher) und von Gnesen (Dr. Gebhardt). -— Als die größten Tatmudisten gelten die Rabbiner von Rogasen (Fei'lchcnfeld), Jnnowmzlaw (Spiro) und Kempen (Malbim). Unter den beinahe 70 Gemeinden, welche des Rabbiners entbehren, sind besonders zu nennen: Lissa, Krotoschin, Rawicz, Kurnik, Santomis'l, Filehne und Wreschen. 5. Indische Schulen. Unter den fast 2,000 öffentlichen Elementarschulen des GrvßherzogthumS sind 73 jüdische8 9, von denen 48 auf das Pos. und 25 auf das Bromb. Departement kommen. An diesen 73 Schulen wirken 123 Lehrer, unter welchen über -f ans den Schttllehrerseminarien der Provinz (zu Posen, Bromberg und Paradies) wenn'auch nicht ansgebildet, so doch geprüft jttib. Jnd. Schlllen mit mehr als 3 Lehrern giebt es zu Lissa 6, Rawicz 6, Kempeil 5, Krotoschin, Gnesen, Jmlowraz'law und Schiverin. — Die gesummten jnd Elementarschulen der Provinz werden von 6.7,750 Kindern (Knaben und Mädchen) besucht. L o u i s W e y l. Constanze 1. Aug. (Schluß.) 10. Frage. Antrag des Ausschuß-Obermannes Filter.) Soll zum §. 4 des Entwurfes folgendes beigesetzt werden? Ohne Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zum Handel soll ausgenommen werden: eine einzelne Person, oder eine verbundene Handelsgesellschaft so fern sie: 1. Ein Vermögen von Fünfzig Tausend Gulden nachweiset. 2. Nicht mehr als 3 Gesellschafter hat, oder für jeden weitern Awölftausend Gulden mehr nachweiset. 3. Ausschließlich Großhandel oder Fabrikation betreiben. 4. Ein Haus von Zehntausend Gulden Bau und Kaufwerth erwirbt und cmsbezahtt« 8) Zn Rawicz und in Posen wird auch das Wort Gottes in deutscher Sprache verkündigt, aber nicht ausschließlich. 9) Die sogenannte'Städtisch-Jüdische Schule zu Posen, an welcher 3 Lehrer beschäftigt: find, ist hier nicht mit inbegriffen, weil sie weiter Nichts ist, als eine Vereinigung dreier sogenannter „Freischulm" und ihrem Wesen nach des Charakters der ,,Oessentlichen Elementarschule", von welcher hier ausschließlich die Rede, ganz und gar entbehrt. 5) Zeder dieser Handlungsgesellschafter sich sowohl über den guten Leumund ausweiset, als auch ^ie in §. 3 und 6 des Statuts angeführten Bedingungen erfüllt. Diese Frage wurde einstimmig bejaht. 11. Frage. Soll nach dem Vollzüge pes Entwurfes in §. 4 ferner festgesetzt werden. Die Auszunehmcnden müssen sich über einen vollkommen tadellosen Leumund cmsweisen. ' Diese Frage wurde einstimmig bejaht. 12. Frage. Sollte nach Maßgabe des Entwurfes in §♦ 4 ferner festgesetzt werden? Sollte sich nach geschehener Aufnahme erweisen lassen, daß durch bezügliche Angaben oder auf den Grund unrichtiger Urkunden die Aufnahme bewirkt worden ist, so wird mit Vorbehalt der gesetzlichen Strafe dem Aufgenommenen das hiesige Bürgerrecht wieder entzogen und selber seiner frühern Heimatsgemeinde zurückgewiesen» Diese Frage wurde einstimmig bejahet. 14. Frage. Soll den Juden, wenn die Leihbank nicht zu Stande kommt, der Leihhandel gestattet werden? Diese Frage wurde mit entschiedener Mehrheit verneint» 15. Frage. Soll den Juden sogleich bei ihrer Aufnahme der Detail- Handel in Constanz gestattet werden? Diese Frage wurde fast einstimmig verneint. 16. Frage. Soll über die Frage ob und wann den aufgenommenen Juden der Kleinhandel in hiesiger Stadtgemeinde zu gestatten sei, dem großen Bürgerausschusse mit Vorbehalt der^Staatsgenehmigung eine spätere Beschlußfassung anheimgestellt werden, im Uebrigen aber der gemeinderäthliche Entwurf §. 5 angenommen werden, welcher mit folgenden Worten vorgelesen wurde: Die Aufnahme dev Juden in das hiesige Bürgerrecht geschieht vorläufig blos zum Zwecke der Ausübung des Großhandels, der Spedition, Fabrikation, der Wechselgeschäfte, der Künste und Wissenschaften, ferner der nach Vorschrift der bestehenden Gesetze erlernten Handwerke des Lcrndbaues. Der Betrieb des Nothhandels, Leihhandels und der Viehmaklerei bleibt den Juden untersagt. Diese Frage wurde nach ausführlicher Diskussion mit entschiedener Stimmenmehrheit bejaht. 17. Frage. Soll der §. 6 des Statutenentwurfes angenommen werden, welcher lautet: Den in das hiesige Bürgerrecht aufgenommenen Juden liegt die Dersorgungspflicht ihrer Armen, ausschließlich ohne irgend einen Anspruch auf Beiträge aus der Gemeindekasse ob, zu diesem Zwecke haben die Aufzunehmenden einen eigenen unter Mtaussicht des Gemeinderaths zu verwaltenden Armenfond zu begründen, wozu jede Mannsperson bei derAufnahme 37 *

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