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Der Orient · 1847-09-03 · Heft 36 (3.9.1847) · p. Seite 286

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 36 (3.9.1847)
Date
1847-09-03
Page
Seite 286 (sequence 11)
Language
German
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— m - Wati} Eröffnung der allgemeinen Berathung wurde auf verschieden gestellte Anträge über folgende Fragen der Reihe nach abgestimmt. 1. Frage: Will'der große Ausschuß einen Beschluß der Judenfache gar nicht fassen, sondern die Sache der Urversammlung an-, heimgeben? ' Diese Frage wurde mit weit überwiegender Mehrheit verneint. Gemeinderath Schaffner, HosgerichtsadvokaL Kibeln, August Kahn vom großen Bürgerausschuß bemerkten ihre bejahende Abstimmung zu Protokoll. 2. Frage. Soll den Juden vorbehaltlich von Bedingungen, welche der große Ausschuß mit Genehmigung des Regenten festzusctzen hat, die Niederlassung zu Constanz gestattet werden? Diese Frage wurde in Folge speciellen Namensaufrufes mit 65 gegen 29 bejaht, August Kahn bemerkt seine verneinende Stimme zu Protokoll. In Folge der ausführlichen und weitschichtigen Bera- Lhung und Anhörung sa'mmtlicher Stimmberechtigten, welche sich zum Worte gemeldet hatten, war mittlerweile die zwölfte Stunde verflossen, und es wurde auf den Wunsch der Versammlung die Verhandlung auf kurze Zeit unterbrochen und sodann Nachmittags 2 Uhr fortgesetzt. In der Nachmittagssitzung sind Mitglieder erschienen. 3. Frage. Soll der §. 1 des gememderäthlichen Statuten-Entwurfes angenommen werden, welcher folgendermaßen lautet : unter den nachstehender! Bedingungen kann der Niederlassung in- oder ausländischer volljähriger und selbstständiger Juden in der Stadt Constanz stattsinden, d. h. es steht den einzelnen Juden nicht frei, die Niederlassung zu Constanz vermöge eines Rechtsausspruches zu „fördern", wenn er sich auch im Besitze der hiernach aufgeführten Eigenschaften befindet. Diese Frage wurde mit einer an Stimmeneinhelligkeit grenzenden Majorität bejahet. Nachstehende bemerken ihre entgegengesetzte Abstimmung zu Protokoll. Ausschußobermann Josef Fitler vom großen Ausschuß, Ober^erichtsadvokat Wirkt, Carl Zogelmann, N. Kezenmair, Johmn Marmor, Conrad Fiste, Julius Henger. . 4. Frage. Soll der §. 2 des gememderäthlichen Statuten-Entwurfes angenommen werden? welcher sautet „die dahier aufzunehmenden Juden sollen in der Eigenschaft als Schutzvürger ausgenommen werden, weshalb denselben alle jene Rechte zukommen und alle jene Pflichten obliegen sollen, wie solches nach der frühere Gemeinde-Verfassung bei den Schutzbürgern der Fall war. Hierüber entspann sich eine lange Diskussion in Folge deren nachstehende Frage gestellt wurde: Sollen die Juden als Ortsbürger oder als Schutzbürger zu Constanz ausgenommen werden? Die Abstimmung wurde durch-.namentlichen Aufruf vollzogen, wobei sich ergab, daß sich 54 Stimmen für die ortsbürg erliche, 36 Stimmen für die schutzbürgerliche Aufnahme ausgesprochen (unter den letzteren auch die Stimme des Bürgermeisters Hattlin). 5. Frage. Beschließt der große Ausschuß bezüglich auf §. 3 des Staturen-Entwurfes: ' „Die Einkunftstaxe, welche zur Stadtkaffe zu bezahlen ist, beträgt für die Mannsperson Zweihundert Gulden und für die Frauensperson Einhundert Gulden beides ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als In- oder Ausländer? Diese Frage wurde einstimmig bejaht? 6. Frage. Antrag des Ausschuß-Obermannes Fikler. Soll zu §. 3 des Entwurfs noch festgesetzt werden. „Für die ehelichen der väterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder männlichen Geschlechtes, welche der aufzunrhmende Jnde zur Zeit seiner Aufnahme besitzt, hat derselbe den 8. LH eil seiner Aufnahmstare von einem jeden seiner Sohne zur St^dtkaffe zu entrichten, falls diese Söhne zur Zeit der Ausnahme des Vaters das sechzehnte Jahr zurückgelegt herben? Diese Frage wurde einstimmig bejaht. 7. Frage. Soll als 3. Absatz zu §. 3 des Entwurfes festgesetztwerden. Für den Eintritt eines Juden in das angeborire oder durch Aufnahme seiner Eltern erworbene Bürgerrecht, hat derselbe jene Gebühr zur Stadtkasse zu entrichten, welche nach der jeweiligen Gesetzgebung auch der christliche Dürgersohn zu entrichten hat. Diese Stimme wurde einstimmig bejahet. 8. Frage. Soll bezüglich auf §. 4 des Entwurfs, folgendes festgesetz!.' werden? „Die aufzunehmmde Mannsperson muß sich in vollkommen glaubhafter Weise über den eigenthü'mlichen Besitz eines schirldenfreien nnd folglich verfügbaren Vermögens von mindestens Zehntausend Gulden ausweisen, zugleich hat der Aufzunehmende die Verbindlichkeit in hiesiger Stadtgemnnde ein Wohnhaus von mindestens Fünftausend Gulden nach Kaufpreis BLandassekuranz-Anschlag eigenthümlich zu erwerben, und zwar sogleich beim Eintritt in das hiesige Bürgerrecht mir dep weitern Festsetzung, daß an dieser Liegenschaft abbezahlt werden muß, und erst vom letzten Zeitpunkte an, der Besitz des Bürgerrechtes in Wirksamkeit tritt. Wenn aber der Aufzunchmende erklärt, daß er statt dessen, dahier ein Wohnhaus neir erbauen wolle, so muß dies mindestens den Bauwerth von Fünftausend Gulden haben, und der Bürgerrechts-Erwerber hat eine Caution von gleichem Betrage beim Gemeindera tl) zu stellen, deren Zinsen der Stadtkaffe verfallen sein sollen, falls binnen 2 Jahren von der Einlage angcrechnet dieses Bauwesen nicht ausgesiihrt wäre. Mit Erfüllung dieser Bedingung der VollendungdesNeubaues tritt das zugesicherte

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