Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1847)
- Date
- 1847-08-27
- Page
- Seite 277 (sequence 9)
- Language
- German
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277 §. 60. (UnLerrichtswesm.) In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnorts an. §. 61* Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Lheilnahme an dem Unterricht in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer andern vorschriftmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privatlehranftalt einen Regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntniffen erhalten. §. 62. Zur Lhelln-ahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet, eine jede Synagogevigeweinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daßesZeinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Akters an dem erfoderlichen Religionsunterrichte fehlt. Als besondere Neligionslehrer können nur solche Personen zugelaffen werden, welche zur Ausübung eines Elementarschulamtes vom Staate die Erlaubnis; erhalten haben. §. 63. Zur Unterhaltung der OrLsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verl)älnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen. §. 64. Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die Juden der Regel nach nicht verlangen, doch ist ihnen gestattet nach eignem auf Grund diesfalliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schulbehörden Privatlehranstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen einzurichten. Ist in einem Ort oder Schulbezirk eine an Zahl und Vecmögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch sür die jüdischen Einwohner, ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulintcreffe Grimde vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eignen Schulverband auf den Antrag des Vorstandes der. Synagogengemeinde angeordnet werden. §♦ 65. Die Regierung hat m solchem Fall über die beabsichtigte Schultrennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunalbehörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen/ §. 66. Ergibt sich hierhin ein allseitiges Einverständnis; über die Zweckmäßigkeit der Schulabtrennung und über die Bedingungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen. Im Fall obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Minister der geistlichen Angelegenheiten Vorbehalten. §. 67. Eine nach §§. 64 — 66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen: J) Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein. 2) Die Errichtung und Unrerhaltung dieser Schule liegt in Ermangelung, einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schulbezirks allein ob. Die Aufbringung der erfoderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des §. 58 bewirkt. 3) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eignen öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitteln zu sodern, deren Höhe, unter Berücksichtigung des Betrags der Kommunalabgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunalkaffen sür das Ortsschulwesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung, welche dem Kommunalschulwesen aus .der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist. 4) Die Juden werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhalung der ordentlichen Ortsschulen frei. 5) Der Bezug der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdischen Kinder beschränkt. Abschnitt II. Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. §♦ 68. (Synagogengemeinden.) Die Vorschriften bec §§. 35—50 wegen Bildung der Synagogengemeinden rc. finden auf das Großherzogthum Posen, wo den Juden bereits Korporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit folgender Maßgabe Anwendung: I) die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu keiner bestimmten Synagogenge-- meinde gehört haben, nach näherer Vorschrift des §. 36 einer solchen Gemeinde einzuverleiben z 2) die Genehmigung der Regierung ist daselbst außer den im §. 48 angeführten Fällen auch zur Aufnahme von Schulden jeder Art, zur Anstellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Korporationen oder über die Substanz des Vermögens der Synagogengemeinde wie zur Aufstellung des Verwaltungsetats und zu außeretatsmäßigen Ausgaben erfoderlich. §. 69. (Kultus- und Schulwesen. Armen - und Krankenpflege rc.) Desgleichen finden die Vorschriften der §§. 51. — 67 über das Kultuswesen, über die Armen- und Krankenpflege sowie über die Schulangelegenheiten auch hier Anwendung. Diejenigen jüdischen Schulen, welche nach §♦ 10 der Verordnung vom 1. Jun. 1833 als öffentliche jüdische Schulen errichtet worden sind, bleiben als solche bestehen, so lange nicht eine anderweitige Einrichtung von den Regierungen für notwendig erachtet wird. §. 70. Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der Syncrgogengemeinde durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne oder sich aus wissenschaftlichen Lehranstalten einem höhern Berufe widme, und daß keiner derselben zum Gewerbebetrieb im Umherziehen gebracht werde. Titel III. Allgemeine Bestimmungen. §♦ 71* (Niederlassung und Aufenthalt fremder Juden.) Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Naturalisati'onsurk'nnde der Genehmigung des Ministers des Innern. Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als Rabbiner und Synagogenbeamte noch als Gewerks-