Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 34 (20.8.1847)
- Date
- 1847-08-20
- Page
- Seite 269 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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die Repräsentanten über die Würdigkeit der anzustellenden Personen zu hör.n. §. 46. Die Repräsentantenversammlung erhalt durch ihre Wahl und das Gesetz die Vollmacht und Verpflichtung, die Synagogengemeinde nach Maßgabe dieser Verordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen Gemeinde oder mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten und verbindende Beschlüße für die Gemeinde zu fassen. Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern nur in der Gesamchtheit die- Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von Uv gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen. Die Repräsentantenversammlung kontrolirt die Verwaltung des Vorstandes. Sie ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen, die Akten cmzusehen, die Rechnungen zu prüfen, dagegen Erinnerungen zu machen und Doch argen zu ertheilen rc. Sofern sie zu finden glaubt, daß dem Vorstände oder dessen einzelnen Mitgliedern Vernachlässigungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so hat sie dies der Regierung zur Untersuchung und Verfügung anzuzeigen. Der Vorsteher und die einzelnen Rcpräsentanten sind der Gemeinde für den ihr zugefügten Nachtheil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeiten die Beschlußnahme verhindern, oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebührlicherweise in.'die Ausführung mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht verfahren ..haben. §. 47. In allen lediglich den inner» Haushalt der Synagog.engerneinde betreffenden Angelegenheiten ist der Beschluß der Repräsentantenversammlung durch den Vorstand zu veranlassen. Dahin gehört: 4) Festsetzung des Etats; 2)^ Verpachtung, Verwaltung und Verpfändung von Grundstücken; 3) Anstellung von Processen und Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Synagogen gemeinde oder über die Substanz des Vermögens derselben; 4) Verträge, welche außer den Grenzen des Etats liegen, und außerordentliche den Etat übersteigende Geldbewilligungen. Die Befchlußnahme der Repräsentanten, wenn sie den bestehenden Gesetzen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorstand. Hat derselbe jedoch. die Ueberzeugung, daß der Beschluß der Gemeinde nachteilig sein werde, so har er die Bestätigung Zu versagen, und wenn der anzustellende Versuch einer Vereinigung erfolglos ist, die Entscheidung der Negierung einzuzuholen. §« 48. Außer dem Einverständnisse des Vorstandes und der Repräsentanten - Versammlung ist auch noch die Genehmigung der Regierung erfoderljch: 1) zur Einführung neuer Auflagen; 2) zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankäufe von Grundstücken;. 3) zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Realberechtigungen der Synagogenge-. meinde, welche überhaupt stets nur nach vorgängiger Laxe im Wege öffentlicher Licitation erfolgen darf. §. 49. Oie Regierungen haben nichtnur in .den Fallen zu entscheiden, welche ihnen in diesem Gesetze ausdrücklich überwiesen sind, sondern sind auch im Allgemeinen berechtigt und verpflichtet, 1) sich Überzeugung zu verschaffen , ob in jeder Synagogengemeinde die Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Verordnung insbesondere eingerichtet ist; 2) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen Gange bleibe und anzezeigte Störungen beseitigt werden; 3) die Beschwerden einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitglieder der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuchen und zu entscheiden. In allen Angelegenheiten der Synaaogengemeinden geht der Rekurs an die Negierung und gegen deren Entscheidung an die Oberpräsidenten. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der Negierung nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speciellen privatrechtlichen Titel gegründet wird. §. 50. liebetdie Wahl und die Befugnisse des Vorsitzenden in dem Vorstand und des Vorstehers der Repräsentantenversammlung , sowie über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentantenversammlung, der Stellvertreter derselben, ferner darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf jüdische Einwohner des Hauptortes des Synagogenbezirks beschränkt bleiben, und welche Reisekostenentschädigung im andern Falle den Gewählten gewährt werden soU, sind die erforderlichen Bestimmungen in ein, der Bestätigung.des Oberpräsidenten unterliegendes Statut aufzunehmcn. Dasselbe kann auch besondere Festsetzungen über das Verhältniß des Vorstandes und der Repräsentanten gegen einander und gegen die Synagogengemeinde, ^namentlich in Beziehung auf die den Kultus betreffenden innern Einrichtungen (§. 61) enthalten. Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierung. Diese hat auch nach stattgefundencr Wahl das Erforderliche wegen Abfassung der Statuten anznordnen, welche binnen einer festzusetzenden Frist von dem Vorstand und den Repräsentanten zu entwerfen.und der Regierung einzureichen sind. Sofern der Entwurf innerhalb der gesetzten Frist nicht eingeht, ist von der Regierung über die dem Statute vorbehattenen Bestimmungen ein die Synagogcngemeinde bindendes Reglement zu erlassen. §. 51. (Kultuswesen.) Oie auf den Kultus bezüglichen innern Einrichtungen bleiben in jeder einzelnen Synagogengemeinde, so lange und so weit nicht das Statut ein Anderes festletzt (§. 50), der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen. Die Regierung hat von dielen Einrichtungen nur insoweit Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert. §. 52. Dem Statut einer jeden Synagogengemeinde bleibt die Bestimmung darüber Vorbehalten, obKultusbeamte cmgeüellt und wie dieselben gewählt werden sollen. Bis dahin vetzä t es wegen dieser Wahlen bei Demjenigen, was in den einzelnen Iudenschafren herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von GeseUschaftsbeamten sein Bewenden. Die gewählten Culcusbeamten dürfen in ihr Amt nicht eher emgewiesen werden, bis die Re-