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Der Orient · 1847-08-20 · Heft 34 (20.8.1847) · p. Seite 268

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 34 (20.8.1847)
Date
1847-08-20
Page
Seite 268 (sequence 7)
Language
German
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muß oder von den Stadtbehörden entzogen werden kann. Gegen das, die Entziehung der Naturalisation festsetzende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Innern zulässig, derselbe muß jedoch binnen einer zehntägigen. Präklusiv E nachEröffnung des Resoluts bei der Negierung angemeldet werden. §. 51. (Nicht naturalisirte' Juden.) Ueber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Aufnahme in dieKlasse der Naturalisirten noch nicht eignen, sind, wie ^bisher, vollständige Verzeichnisse zu führen. §. 32. Auf Grund derselben ist von der Ortspolizeibehörde jedem Familienvater sowie jedem einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden ein mir der Nummer des Verzeichnisses versehenes Certisikat zu ertheilen, welches, insofern es eine Familie umfaßt, die Namen sämmtlicher Mitglieder derselben enthalten muß und nach der jährlichen Revision mit einem Bisa versehen oder berichtigt wird. §.33. Die Bestimmungen des Abschnitts I. finden auf die nicht naturalisirten Juden nur unter folgenden besondere. Beschränkungen Anwendung: 1) Von allen unmittelbaren und mittelbaren Staatsämtern, sowie von Communälämtern, ingleichen von allen Lehrämtern an andern als jüdischen Uriterrichtsanstalten bleiben sie ausgeschlossen. 2) Das städtische Bürgerrecht können sie nicht erwerben» 3) Auf dem Lande dürfen sie nur dann ihren Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlichen Grundbesitzern als Dienstboten oder zum Betriebe einzelner Zweige des landwirtyschastlichen Gewerbes, z. B. als Brenner oder Brauer, vermlethen. 4) Das Schankgewerbe ist ihnen nur auf Grund eines besondern Gutachtens der Ortspolizeibehörde über ihre persönliche Qualifikation von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, zu gestatten. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt. 5) Aus Darlehnsgeschäften können sie nur dann Rechte erwerben, wenn die Schuldurkunde gerichtlich ausgenommen worden ist. 6) Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche Gültigkeit. 7) Der Umzug in andere Provinzen ist ihnen nicht gestattet, und für den vorübergehenden Aufenthalt daselbst die Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz erforderlich. 8) Nicht naturalisirte Juden männlichen Geschlechts bedürfen zur Schließung einer Ehe eines vom Landrathe kosten - und stempelfrei auszufertigenden Trauscheins. Derselbe darf ihnen vor zurück- ' gelegten 24sten Lebensjahre nicht andersals auf Grund einer besondern, auf dringende Fälle zu beschrankenden Erlaubniß des Oberpräsidenten ertbeilt werden. §.34. In Betreff der Schulden der jüdischen Korporationen und deren Tilgung sowie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corporationsverpflichtungen verbleibt es sowohl für die naturalisirten als nicht naturalisirten Juden überall bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablösungskapital kann von den Regierungen im Wege der administrativen Erekution beigetrieben wrrden. Titel 11. Cultüs-s und Unterrichtsangelegenheiten der Juden. Abschnitt 1. Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen. §. 35. (Bildung von Synagogengemeinden sJudenschaften)). Die Juden sollen nach Maßgabe der Orts - und Be- Mkerungsverhältnisse dergestalt in Synagogengemeinden (Judenschaften) vereinigt werden, daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden einer solchen Gemeinde angehören. §. 36. -Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die Regierungen nach Anhörung der Betheiligten. Die Negierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten Synagogenbezirke nach dem Bedürfnisse abzuändern und die hierauf bezüglichen Verhältnisse', rinter Zuziehung der Beteiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen. §. 37. Die einzelnen Synagogengemeinden erhalten in Bezug auf ihre Vermögensverhültnisse die Rechte juristischer Personen. §. 38. Jede Synagogengemeinde erhält einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten. §. 39. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten. §.40. Die Zahl der Repräsentanten der Synagogengemeinde soll mindestens 9 und höchstens 21 betragen. §. 41. Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Synagogengemeinde, welche sich selbstständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die Synagengemeinde während der letzten drei Jahre nicht in Rückstand geblieben sind, wählen die Repäsentanten, und diese den Vorstand auf sechs Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten. §. 42. Das Wahlgeschäft wird durch einen Abgeordneten der Regierung geleitet. Nach Ablauf der ersten drei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die ältere Hälfte aus. §> 43. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Genehmigung der Negierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hc>1 und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen ir-ach vorangegangener administrativer Untersuchung durch Beschluß zu entlassen. §. 44. Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Synagogengemeinde an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle, die Syaagogengemeinde betreffende Angelegenheiten und über einzelne, zu ihr gehörige Mitglieder den Staatsuvd Kommunalbehörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigner Verantwortlichkeit Auskunft zir ertheilen. Derselbe führt die Verwaltung der Angelegenheiten der Synvgogengemeinde, hat die Beschlüsse der Repräsentanten (§.47) zu veranlassen und zur Ausführung zu bringen, auch die Synagogengemeiude überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechtsgeschäften, sie niögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkeiten betreffen, zu vertreten. §. 45. Dem Vorstände steht die- Wahl und Anstellung der Verwaltungsbeamten zu. Derselbe hat jedoch vor jeder Anstellung

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