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Der Orient · 1847-08-20 · Heft 34 (20.8.1847) · p. Seite 267

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 34 (20.8.1847)
Date
1847-08-20
Page
Seite 267 (sequence 5)
Language
German
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267 Ehe r'n das Register ist erfoderlich: 1) der Nachweis des Aufgebots (§♦ 12) j 2) die persönliche Erklärung -er Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan als ehelich mit einander verbunden sich betrachten wollen. §. 14. Die bürgerliche Gültigkeit einer solchen El-e beginnt mit dem Zeitpunkte der Eintragung der Ehe in das Register. §. 15. Zu den in den §§. 10, 11 unb 13 vorgescheiebenen Anzeigen und Erklärungen ist darüber7 unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers, ein Protokoll crufZunehmen, welchem die eingereichten Bescheinigungen beizufügen sind. Wenn nach dem Ermessen des Richters die Thatsache festgestellt ist, so hat derselbe, auf Grund des Protokolls, sofort den Geburts-, Heirarhs- oder Sterbefall in dasRegister einzutragen und darüber ein Attest auszufertigen. §. 16. Das Register (§. 8) und die auf Grund desselben, ausgefertigten Atteste genießen, bis zum Beweise des Gegentheils, vollen öffentlichen Glauben. Z. 17. Die in den j§§. 10 und 11 vorgeschriebenen Anzeigen müssen von den dazu Verpflichteten gemacht werden: 1) bei den Geburten innerhalb der zunächst folgenden drei Tage; 2) bei Todesfällen spätestens an dem nächstfolgenden Tage. Eine schuldbare Versäumniß dieser Fristen ist mit Geldbuße bis zu 50 Lhlr. oder mit Gcfängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Außerdem haben die Säumigen diejenigen Kosten zu tragen, welche dadurch entstehen, daß der Richter wegen der verzögerten Anzeige zu irgend einer Ermittelung veranlaßt wird. §. 18, Die Festsetzung der im §. 17 angedrohten Strafe erfolgt durch gerichtliches Erkenntniß. §. 19. Die Ortspolizeibehördm sind verpflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige der Geburten und Sterbefälle zu achten und bei Unterlassung derselben das Erforderliche von Amts wegen zu veranlassen. §. 20. Für die den Gerichten durch gegenwärtige Verordnung überwiesenen Geschäfte sind Gebühren zu entrichten, über deren Betrag der Justizminister nähere Bestimmungen zu treffen hat. §> QJL Insoweit nicht durch gegenwärtige Verordnung abweichende Bestimmungen gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebot und der Führung des Registers diejenigen Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der christlichen Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenregister ertheilt sind. §. 22. In den zum Bezirke des Appelationsgerichtshofs Zu Köln gehörigen Landescheilen bewendet es bei den über die Feststellung der Geburten, Heirahten und Sterbefälle bestehenden Vorschriften. §♦ 23. (Schuldverhältnisse und besondere Abgaben.) Die über die Schuldverhältniffe einzelner jüdischen Korperationen erlassenen Vorschriften und besondern Anordnungen bleiben bis zur Tilgltti.g dieser Schulden in Kraft. Die an die Staatskasse von dm Juden als solchen zu entrichtenden persönlichen Abgaben und Leistungen werden ohne Entschädigung aufgehoben. Bei derartigen Abgaben und Leistungen an Kämmereien, Grundherrn, Institute rc. behält es vorläufig sein Bewenden; cs werden jedoch weitere Bestimmungen über deren Aufhebung und Ablösung Vorbehalten. Abschnitt!!> Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. §. 24. Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in naturalisirtt und' nicht naturalisirte Juden bleibt zur Zeit noch bestehen. §. 25. (Bedingungen der Naturalisation.) Die allgemeinen Bedingungen zur Erlangung der Naturalisation sind: 1) ein fester Wohnsitz innerhalb des Großherzogthums Posen; 2) Unbescholtenheit des Lebenswandels; 3) die Fähigkeit, den Vorschriften des §. 6 zu genügen. Von diesem Erforderniß kann der Oberpräsident auf den Antrag der Regierung dispensiren. Unter vorstehenden Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturalisirten Juden diejenigen ausgenommen werden, welche entweder 1) einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oder 2) ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirtschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie hinreichenden Unterhalt sichert; oder 3) in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe betreiben; oder 4) ein Capitalvermögen von wenigstens 5000 Thlr.; oder 5) in. einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Thlr. an Werth schuldenfrei eigentümlich besitzen; oder 6) ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere vollständig genügt nnd gute Führungsatteste erhalten, oder 7) durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben; oder 8) aus andern Provinzen unserer Monarchie ihren Wohnsitz in das Großherzogthum.Posen verlegen; oder endlich 9) nach dem übereinstimmenden Urtheile der Ortsbehörde, des Landraths und der Regierung zur Naturalisation für geeignet erachtet werde». §. 26. Die ehelichen Kinder naturalisirter Juden gehören schan vermöge ihrer Geburt in die Klasse der naturalisirten Juden. Die bei Publication dieses Gesetzes aus der väterlichen Gewalt bereits entlassenen Kinder naturalisirter Juden können jedoch die Naturalisation nur nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 25 erwerben. §. 27. Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemaimer durch die Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der Ehe, gehen jedoch durch Wiedcrverheiralhung mit einem nicht naturalisirte« Juden verloren. §♦ 28. Alle in die Klaffe der Naturalisirten eintretenden Juden -erhalten von der Regierung des Bezirks, in-welchem sie wohnen, Naturalisationspatente. §. 29. (Rechte der naturalisirten Juden.) Für die naturattsirten Juden des Großherzogthums Posen gelten alle im Abschnitt I. für die Juden der übrigen Landestheile enthaltenen Bestimmungen. Z.30. (Verlust der Naturalisation.) Naturalisirte Judenwelchen die Nationalkokarde rechtskräftig aberkannt ift, verlieren dadurch ohne Weiteres die mit der Naturalisation verbundenen Rechte. Außerdem können diese Rechte einem Ju.den durch Prenarbeschllrß der Negierung entzogen werden, wenn derselbe die Naturalisation auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erlangt hat, sowie in allen denjenigen Fällen, in welchen nach §§. l 9und 20 der revidirten Städteordiiuag vom 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden 34*

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