Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 34 (20.8.1847)
- Date
- 1847-08-20
- Page
- Seite 266 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 266 — Lehrfächer zugelaffen werden. Von allen übrigen Lchrfächern an Universitäten, sowie von dem akademischen Senat und den Aenuern eines Dekans, Prorektors und Rektors bleiben sie ausgeschlossen» In Kunst-, Gewerbe-, Handels-, und Navigationsschulen können Juden als Lehrer zugelaffen werden. Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische Unterrichtsanstalten beschrankt. 3. (Ständische Rechte, Patronat rc.) Ständische Rechte können von Juden auch ferner nicht ausgeübt werden. Soweit diese Rechte mit dem.Besitz eines Grundstücks verbunden sind, ruhen dieselben, so lange das Grundstück von einem Juden besessen wird. Das Nämliche gilt vom Patronat und von der Aufsicht über das Kirchenvermögen. Beides wird von der Behörde ausgeübt. Die persönliche Ausübung der Gerichtsbarkeit und Polizei ist den Juden nicht gestattet, sie können' jedoch den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizei bestellen. Der jüdische Besitzer bleibt zur Tragung der mit allen vorgedachten Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. Wo das Patronat einer Gemeinde zustcht, können deren jüdische Mitglieder an der Ausübung desselben nicht Theil nehmen, sie müssen aber die damit verbundenen Reallasten von ihren Besitzungen tragen. Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet,, die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltungder Kirchensysteme zu tragen;'auch sind alle jüdischen Grundbesitzer zur Leistung der auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abgaben verbunden. §. 4. (Gewerbebetrieb.) Die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Betreff der inländischen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. Auch wird der Betrieb der in den §§. 51, 52, 54 und 55 der Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1745 genannten Gewerbe den Juden fortan freigegeben, insofern nicht mit denselben die Ansübung einer polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden ist. §. 5. (Familiennamen.) Die Juden sind, zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verpflichtet. §. 6. (Führung der Handelsbücher rc.) 'B«i Führung ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der deutschen oder der sonstigen unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Handelsbücher, in welchen gegen diese Vorschrift verstoßen ist, haben für den Juden keine Beweiskraft. Bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen ist den Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Im Falle der Uebertretung der m diesem wie im §. 5 enthaltenen Vorschriften trifft sie eine Geldstrafe von 50 Thlr. oder sechswochentliches Gesängniß/ §. 7. (Zeugeneid.) In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der diesen Zeugnissen beizulegntden Glaubwürdigkeit findet sowohl in Civilals Criminalsächen zwischen den Juden und unfern übrigen Untccthanen kein Unterschied statt. §. 8. (Geburts-, Heirathsunb Sterbefälle.) Die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Stcrbefälle unter den Juden soll durch Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register bewirkt werden. §. 9. Dieses Register (§. 8) wird von dem ordentlichen Richter des Orts, wo der Geburts- oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute wohnen, auch in Ansehung solcherBetheilrgten geführt, welche sonst von der ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind. Haben die Brautleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken,,so kann die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem andern der beiden Richter nachgesucht: werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintragung vornimmt, hat van derselben dem Richter des Orts,- an welchem der andere Theil des Brautpaares wohnt, Mitteilung zu machen, und dieser hat die vollzogene Ehe auch in das von ihm geführte Register zu übernehmen. §. 10. Kur Anzeige einer erfolgten Geburt ist zunächst der Vater des Kindes verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Hebamme, wenn aber solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig gewesen sind, von den sonst dabei zugegen gewesenen Personen, und wenn die Geburt ohne Beisein. Anderer erfolgt ist, von Demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist, geschehen. Andere, zu den Verwandten oder Hausgenossen gehörende Personen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes und dessen Vornamen, ferner die Namen, denr Stand oder das Gewerbe sowie den Wohnort der Eltern enthalten. War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname beigelegt, so ist hierüber binnen drei Lagen, nachdem dies geschehen, nachträgliche Anzeige zu leisten. §. 11. Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familieuhaupt, und wenn ein solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stand ist, von Demjenigen gemacht werden, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet hat. Andere Verwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten. §. 12. Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben, und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtebezirken wohnen, bei jedem der beiden Richter in Antrag zu bringen,und erst dann zu veranlassen, wenn sich der Richter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Giltigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden sind. Das Aufgebot erfolgt durch eine an der Gerichtssselle und gleichzeitig an dem Rath- oder Ortsgemeindchaus, in dessen Ermangelung aber an der Wohnung des Ortsvorstehers während 14 Tagen auszuhängende Bekanntmachung, jf. 13. Zur Eintragung dev