Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1847)
- Date
- 1847-06-18
- Page
- Seite 195 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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195 Mderer Formen, wo sie etwa nöthig wären, zu benutzen. Dieser heiligen Pflicht entsprachen aber die Pächter so wenig, daß gerade sie Bestimmungen in den Vertrag brachten, welche das Werk der Ablösung oder vielmehr Erlösung von so langem Drucke auf seltsame Weise verunstalten. So bestimmte z. B. die Regierung, daß zum Behufe der Ablösung von den Steuerpflichtigen keine neuen Vermögmsbekenntniffe eingefordert werden, vielmehr die Besteuerung auf Grund der bisherigen Vermögensbekenntnisse vorgenomnien werden solle. Diese Maßregel hätte alle Bedrückung, alle,Willkür bei Bemessung der Ablösungsquote ausgeschlossen und dazu beigetragen, das schöne Werk der Erlösung, ohne an die alte Barbarei eine neue zu knüpfen, unentweiht zu Ende-zu führen. Für ein solches Glück, für eine solche Errungenschaft hatten die Pächter keinen Sinn, und so drangen sie denn als Mitpaciscenten in devotester Unterthänigkeit darauf, daß wenigstens in speciellen Fällen der Pachtgesellschaft die Erhöhung der Fasst'onen (Vermögensbekenntnisse) nach Art und Weise des alten, mittelalterlichen I udensteuerpatentes gestattet bleiben solle. Mit dieser Konzession waren jedoch die Pächter noch nicht zufrieden, und so riethen sie auch unterthänigst, ihnen das Recht einzuräumen, bei eintretender Vermuthung, daß die Fassion eines Kontribuenten im Verhältnisse zu seinem Vermögen zu gering ssei, gegen Desselben die Untersuchung cinzuleiten; so nahmen sie auch die Hülse der' k. k. Behörden, als finanzielle Großinquisitoren, in Anspruch und verlangten sogar die Macht, auf eine „Vermuthung" hin, auf Ablegung des Vermögungseides in bn alten, haarsträubenden Weise zu dringen. Leider krönte diese Umtriebe ein trauriger Erfolg. So erlangten denn diese Pächter eine Gewalt, die in der That beispiellos und die wohlwollenden Bestimmungen der Regierung zu untergraben wohl geeignet war. Sie erhielten die Befugmß, über die fiskalischen Gewalten zu verfügen, Untersuchungen einzuleiten, den bereits abgeschafften Judeneid aufzulegen, Bajonette zue Exekution in die Häuser zu. schicken u. s. w. Wozu alle diese terroristischen Apparate dienen sollten, war schwer abzusehcn, da die bis Ln die neueste Zeit reichenden, unter dem Einflüsse der bewährten Schreckmittel des alten Judensteuerpatentes abgegebenen Fassionen Vorlagen, neue also nicht nöthig waren. Es war die Pflicht der Pächter,, als Menschen, als Staatsbürger und zuletzt doch wohl auch als Glieder der jüdischen Gemeinde in Böhmen, die aus abgestorbenen Zeiten stammenden Verhältnisse um keine Stunde Zu verlängern. Es war ihre zehnfache Pflicht, da sie so unverdient zu Vertretern ihrer Glaubensgenossen erkoren wurden, da sie als Mitpaciscenten nicht blos unterthänige, sondern auch freimüthige, gewichtige Worte zu sprechen hatten, um jede Bestimmung, welche den Akt der k. Gnade trüben konnte, von dem Vertrage fern zu halten. Durch ein solches Verfahren hatten sie den Dank der Regierung eher verdient, als auf die entgegengesetzte Weift. — Doch ihr Sündenregister ist damit noch nicht erschöpft; sie rüttelten, wie wir gleich sehen werden, noch auf andere Weise an dem Werke der Gerechtigkeit oder, wie die Juden im Uebermaße des Dankes sagen, an dem Werke der k. Gnade. Die Regierung hatte, wie erwähnt, die Ablösung auf 7 Jahre vertheilt. Die Ablösungssummen sollen, wie im Vertrage angegeben, in folgenden Zeitfristen und Beträgen erfolgen. Es sollen nämlich abgelöst werden an: Vermögens- Familien- Verzehrnngsst. Im Jahre 1847 — 94,643 fl. 25ä kr. - 32.928 fl. - 58,000fl. - - 1848 — 63,714 - 514 - — 32,928 - 58,000 - - - 1849 — 32,786 - 174 - — 32,928 - 58,000 - - - 1850 — ~ - — - 32,928 - 58,000 - - - 1851 — — - — - — 5,7 J 5 - 58,000 - > - 1852 — — - — - — —. - 30,928 - Summa: 19ft144fl 344 kr. —137,427 fl. 320,928fl. Um die drückendsten, gemeinschädlichsten der Jlldensteuern auszulassen, wird in 3 der Pachtgesellschaft zur Pflicht gemacht, die jährlich eirizuzahlenden Ablösungssummen nach dem oben mitgerheilten Schlüssel zu erheben. Auch diese, zur Schonung der Steuerpflichtigen gemachte Bestimmung suchten die Pächter wenigstens theilweise zu untergraben, und so finden wir denn in dem Vertrage ein Hinterpförtchen, das die edeln Pächter von der billigen Bahn vorgeschriebenen Maßes auf den Weg des beliebigen Verfahrens leiten kann. Bisher mar es den Pächtern nie gestattet worden, sich mit den Steuerpflichtigen auf mehr denn ein Jahr rücksichtlich ihrer individuellen Leib- und Gewiffenszölle abzusinden oder zu „pauschaliren Daß die Regierung auch jetzt nicht daran dachte, den Pächtern für die neue Steuerperiode die Macht einzuräumen, mit den Steuerpflichtigen überhaupt zu pauschaliren, bezeugt eben die Verthcilung der Ablösungssumme auf eine Reihe von Jahren. Die Pächter fanden es jedoch ihrer Machtvollkommenheit angemesseu, gegenwärtig eine größere Befugmß, zu pauschaliren, sin Anspruch zu nehmen., Sie wußten die Sache so probehaltig darzustellen, so vortrefflich zum Besten der Steuerpflichtigen (denen sie unter andern Verhält- , niffen auch wirklich ersprießlich sein konnte) hohen Ortes darzustellen, daß man ihnen in §. 4e auch das Recht einräumte, mit den Kontribuenten auf mehrere Jahre einen gültigen Pauschalvertrag abzuschließen, der volle Rechtsgültigkeit haben soll „im Falle beide Parteien ausdrücklich erklären, denselben aufrcchtcrhalten zu wollen," oder, was Dasselbe ist, „freiwillig und ungezwungen sich dazu Herbeilaffen." Wie strebte nun die Pachtgesellschaft , den milden Geist, der bei allen eingeschmuggelten harten Nebenbestimmungen das erwähnte Aktenstück beseelt, zum Besten der Steuerpflichtigen walten zu lassen? Was die Pächter rhaten, wird kaum Glauben finden. Sie faßten gleich nach Abschluß des mit der Staatsverwaltung über die Ablösung geschlossenen Vertrages folgende denkwürdige Beschlüsse. Erstens müsse man die ganze Ablösungssumme, statt in sie ben Jahren, wie die Regierung zur Schonung der 25 * '