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Der Orient · 1847-06-04 · 23 (4.6.1847) · p. Spalte 361-362

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
23 (4.6.1847)
Date
1847-06-04
Page
Spalte 361-362 (sequence 5)
Language
German
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362 361 ’ Studien. Berichtigung. gezeigt und recenstrt, aus welcher Recension für Alle, die | gleich mir das WerE selber noch nicht besitzen, zu ersehen, daß Herr Josef Wecße in seiner Biographie des S a b bat ä t ben Meir Koheu (*)V) diesen tm Jahre DN —1663 sterben Läßt. .Auch ich habe seit längerer Zeit Materialien gesammelt und Notizen gemacht zu einer Biographie dieses bis auf den heutigen Lag so einflußreichen Gelchrten; allem ich will diese Biographie, wie manche andere, noch nicht abschließen, am ällerwesttgsten aber veröffentlichen, weil mir obgenanntes Werk nicht zu Händen gekommen und auch viele andere Werke zur Anfertigung ftlcher Arbeiten bis zur Zeit fehlen. So viel jedoch sei mir schon jetzt zur Berichtigung mitzuLheklen vergönnt, wenn auch nur um das Verbot rfPiy 'jpbth nach der rabbinischen Deutung nicht zu übertreten, daß SabbataiKohen bereits irDN d. 1662 das Zeitliche gesegnet hatte. Denn in der Amsterd. Ausg. des Choschm Ha-Mischpat von findet'sich eine Druckgewährung des Verschon, Rabbiners in Nikolsburg, welche unterschrieben ist : M 'U N'-PN ^1P3 PPD^> 'il DP und in welcher dem Sabbatai Kohen ein ,pIP3^> UlPIl (b"l) beigelcgt und gewünscht wird, er war also,1662 bereits todt. Doch daselbst in der von sechs in Lublin versammelten Rabbinern ausgestellten Haskama des Datums v>n ]D\S '"I r& Qv wird von ihm, dem noch Lebenden, berichtet, er selbst habe zur Marktzeit um diese Haskama nachgesucht. Er starb demnach zwischen 1654 und 1662. -— Zugleich stellen wir folgenden Satz ans der Haskama des Gerschon Aschkenasi noch her, weil aus diesem Satze Manches zu entnehmen: vjhn DD tw hjdnd mpro ^nbn.ji^jnijpid tdm-dudm- .p"p y?u ny n!?Jin im* , pDonsppn -»minn M.-Friedland. Dr. Frankel. / iil Berkchtkgung. Herr Rabbiner Fasse! stellt in seiner im Orient d. I. gegebenen Anzeige meines Werkes „der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte" manche divergirende Meinung auf. Jede Ansicht verdient Beachtung und führt Strmmenverschiedescheit tiefer in das Innere der Wissenschaft ein. Einen Punkt glaube ich jedoch berichtigen zu müssen, da ihn Herr Res. in einem andern Sinne aufgefaßt hat, als er sich in der dort von mir angegebenen Quelle findet. Herr F. führt Orient LB. S. 301 meine Worte an: „Bei dem Beischlafe des Gatten und eines andern Mannes wird (nach römischem Rechte) das Kind als legitim angesehen. Solche Präsumtionen, wie die. zuletzt gedachten (für die entweder gar keine öder nttc ein geringer Grad von Wahrscheinlichkeit spricht), hat das talmudische Recht nicht", urid fügt hinzu: „Und doch nimmt es das talm. Recht ebenso und zwar aus dem Grunde, weil die Mehrheit der Beischläft von Gatten sind". Mt Nichten! wenn bei diesem Kinds ein specieller Zweifel ist, nimmt das talm. Recht es nicht an. Der Fall Rabbi Isaak den Saul. ist nämlich,' wie auch aus S. 456 Anmerk, (von „die Billigkeitsvermuthungen ff.") zu ersehen ist, folgender: A gestehet ein, daß er vor neun Monaten einem Frauenzimmer beigewohnt, die hierauf den B. geyeirathet, und sieben Monate nach der Verheiratung hat sie ein Kind geboren. Wem gehört nun dieses an? Dem A als neunmoin.attiches oder dem B als siebenmonatliches Kind! Hier findet-doch nriN DD nicht Anwendung! (vergl. den von Herrn F. selbst an-' geführten Bet Samuel, Anmerk. 16. Eben Eser c. 3.) Selbst wenn der Fall umgekehrt wäre und der Beischlaf des rechtmäßigen Gatten vor neun Monaten, der des A. vor sieben Moiwten stattgefunden hätte, so ist die Meinung des Chel. Mechok. das. als die rationelle anzusehen, daß.das Din hier nicht anwendbar sei. Oer Fall Eben Eser c. 4, §. 14 gehört nicht hierher, dort ist zwar die Frau in Verruf, sogar eines Ehebruches überführt (Chel. Mech. und. Bet Sam. das.), doch' ist nicht ein specieller' Zweifel' gegen di eses Kind. Laßt sich bei unserm Falle, oder wenn- — wie es Schneider anführt — der Gatte und ein anderer Mann der Frau in einer . Nacht beigewohnt, nach talm. Recht behaupten, daß wie es Weber will, die Alimentation des Kindes (insoweit das talm. Recht die Ernährung der Kinder dem Vater auflegt) dem Gatten obliege, daß es ihn als legitimes Kind beerbe? Dresden. Frankel. Rabbi Isaak ben Saul. Eine litcraturhistorische Mitthcilung von Leopold Dukes. Wir haben dicscir Schriftsteller in unfern literatm-. historischen Mittheilnngm (S. 168) bereits erwähnt; wir konnten damals dem Leser nur Eitate bieten, cs sei uns jetzt erlaubt, diese Eitate aus dem POpPD PSD des- R. Irina ben G'annach ansznfnllcn. Eine dieser Stcllcn hat auch allgemeinen litcraturhistorischen Werth und durste daher dem Leser doppelt willkommen sein. S. 76 der Pariser Handschrift des nvpPN P2D lesen wir folgende Stelle: pd Nim ppiE'nn pdn nktn npid.p byi —— . . mrob rabiN^ pd p prisc "D’D’ysn ’jrk ’iiwyvh dtod nWoi app„ ri’33 pp's! P33i n.wi hnpi. dp btt Q'jrapi 3Ppm iddi □’DPi.in 3nt? Nim rbj; ’n’NP 73“i rnn 'N''N pl D'PSDH 31P3 N3D’ pi '*id? P1.1D,, D’DPU IiPIN HD1? mn P'lvn ’NNPp PI3N31 ' IN^ll 'DD mit* OPU 'IN ub ttidni 3pp„ hy ywn n nmn pn ipdin nDJDJ j'ND 3J? "PUD,, .Di* '3 D'PDDil ^03 l.P'N'NP mW tm Djpjj’ anw w uj VY'1? pum mn 'iM.p : p min’ 'Pl TOTO-l N31 iTTJpp ba 13PND ININ

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