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Der Orient · 1847-06-04 · Heft 23 (4.6.1847) · p. Seite 178

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 23 (4.6.1847)
Date
1847-06-04
Page
Seite 178 (sequence 3)
Language
German
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178 Lige, von keiner andern hierher gehörigen an Bedeutung über-- ' ragte Frage der Zulassung der Ehen zwischen Juden und Christen .Wir waren nicht wenig erstaunt, diese Frage bei Gelegenheit eine Erörterung über die Stammeseinheit der Juden herbeigezogen und-ganz beläusig in einer Weise erörtert zu sehen, die den unkundigen. Leser glauben machen muß, es läge das Hinderniß der Eingehung solcher Ehen in unserm Lande nur in der behaupteten unduldsamen Ansicht der Juden, nicht in den bindenden Gesetzen des Staates, oder vielmehr in der als unrichtig nachgewiesenen Auslegung, die man die- - sen Gesetzen angedeihen lässt» Selbst aus dem — nicht mit genügender Vollständigkeit angeführten — Ausspruch des Pariser Sanhedrin geht, wenn man ihn in seinem wahren Zlrsammenhange betrachtet, nicht die Unzulässigkeit solcher Ehen nach streng jüdischer Ansicht, sondern vielmehr ihre Zulässigkeit hervor, wenn nur der Staat in bürgerlicher Form ohne die-positive, religiöse Sanction ihre Vollziehung geschehen lasst (also mindestens eben so viel, als die katholische Kirche in Betreff der Ehen mit Protestanten einräumt). Aber, wenn dieser Beschluß auch anders lautete, was gehen den preußischen Staat und den preußischen Juden die Beschlüsse des Pariser Sanhedrin an? Möge ein klares, keiner Mißdeutung fähiges Staatsgesetz nur die Duldung solcher Ehen aussprechen und es kann bei keinem Kundigen zweifelhaft sein, daß solchen Ehen nicht allein die Anerkennung, sondern, wenn nur bei dm Bestimmungen über die Erziehung der Kinder das geringste Maaß von Billigkeit obwaltet, selbst die rituelle Vollziehung nicht fehlen wird. Dabei stellen wir durchaus nicht in Abrede, daß es viele Juden, eben so wie viele Protestanten und Katholiken giebt, deren persönliche Ueberzeugung eine Ehe ohne volle Übereinstimmung des religiösen Glaubens nicht zulässt: eine Gesinnung, gegen welche Freiheit und Gerechtigkeir nicht das Mindeste einzuwenden haben. Aber zwischen einer solchen persönlichen Ueberzeugung und dem Verlangen nach einem staatlichen Verbot liegt eine ungeheure, für Jeden, der das Recht liebe, gar nicht auszufüllende Kluft. Für die Gestattung solcher Ehen sind unser aller heißeste Wünsche so sehr, daß wir ohne eine solche das Werk der Gewissensfreiheit nie als vollendet an sehen werden. Der vereinigte Landtag würde sich ein zwiefaches hohes Verdienst erwerben, wenn derselbe neben der rechtlichen Gleichstellung der Juden mit ihren christlichen Mitbürgern auch die Zulassung der Ehen zwischen Christen und Juden beantragen wollte. Den letzten Punkt dieser Erörterung nwge der durch dke gesummten Motive axiomartig hindurchgehende Satz bilden, daß die öffentliche Meinung weiterer Rechtsgewa'hrung <mdie Juden, als der in so dürftigem Maäße beabsichtigten, Entgegen sei. Wir wählen geflissentlich der Ausdruck „axiomartig," da es uns scheint, als hätten die Verfasser der Motive seit etwa 15 Jahren eine neue Erwägung ihres Satzes nicht vorgenoinmen. Gewiß ist wenigstens, daß' sie in ihren Studien über, die öffentliche Meinung Preußens bis in die Jahre 1843 und 1845 noch nicht gelangt sind. Es muß auffallen, daß die der großen .Mehrheit nach in ^mehr oder weniger durchgreifender Weise freisinnigen Anträgo der verschiedenen provinzialständischen Versammmlungen von 1845, wenn sie gleich an ihrer Stelle den Aktenstücken einregistrirt sind, doch in der Gebanken - Entwickelung der Motive weder räumlich noch geistig die kleinste Stelle einnehmen, während die älteren ständischen Begutachtungen, obgleich der hohen Landes-Regierung das unleugbare, Verdienst zukommt, auf den' bei weitem größten Theil'.der darin enthaltenen, engherzigen Wünsche nicht eingegangen zu sein, in den Motiven eine hervorragende Stelle ausfüllen und mit einer unerklärlichen Vorliebe -behandelt werden. Wir vermögen nicht zu erkennen , wodurch die Provinzialstände seit dem Jahr 1845 das Vertrauen, ein zuverlässiges Organ der Volksmeinung zu sein, verscherzt haben und aus welchen untrüglicheren und unserer Verfassung besser entsprechenden Quellen seitdem die Kenntmß. der öffentlichen Meinung geschöpft wird. Blicken wir auf die Fälle, in welchen sich seit einer ziemlichen Reihe von Jahren bis auf die neueste Zeit Kollisionen zwischen der Meinung der Regierung und der des Volkes in..Beziehung auf Rechte der Juden ergeben haben, so war es, so viel wir wissen , immer die Regierung, die auf der Seite der Beschränkung, das Volk, das auf der Seite der Rechtsgewährung war. Noch kürzlich ist der Stadtrath der Stadt Posen im eyrenwecthen, beharrlichen Kampfe für das ständische Wahlrecht seiner jüdischen Mitglieder dem Buchstaben des Gesetzes erlegen. Nicht gering an Zahl waren die Falle, in denen Juden von den Gemeinden zu Schiedsmännern gewählt wurden, und die Regierung in den Fall kam die Bestätigung zu versagen. Wir glauben mit voller Zuversicht die Behauptung aufstellen zu können, daß die in gleichem Geiste verfügte, im höchsten Grade verletzende Ausschließung der jüdischen Kauflente von der Wählbarkeit zu dm neu zu organisirenden Handelsgerichten nicht allein in der Volksmeinung keine Stütze findet, sondern vielmehr 'der im tiefsten Bewußtsein des Volkes wurzelnden Auffassung der Natur derartiger Institute widerstreitet. Wenn die Gemeinden, in nicht wenigen Fällen von der Befugniß, auch Juden zu Stadtverordneten und Magistralspersonen zu -wählen, Gebrauch gemacht haben, während die Regierung den Vorbehalt des Edikts wegen des Staatsdienstes als die auf. das Kleinste heruntergehende Ausschließung. gedeutet hat: mit welchcnr Scheine des Rechts und der Wahrheit wagt man es noch, diese Ausschließung als durch die Volksmeinung erfordert vorzustellen? Das Volk hat vielfach gezeigt, daß es den Mann nach seinem Werthe zu schätzen weiß, daß es den Braven jeden Glaubens achtet und den Schlechten verachtet und daß es keinen Unterschied des Glaubens außerhalb der Sphäre des Glaubens macht/ da wo er ihm nicht durch verwirrende Gesetze aufgenöthigt wird. Seitdem der Sinn des Volks für Recht und Freiheit, für eine innigere vaterländische Einheit, zu einem hohexen, regeren Leben gelangt ist, hat es . unter uns wie in allen freien Län-

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