Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 23 (4.6.1847)
- Date
- 1847-06-04
- Page
- Seite 177 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Berichte, Studien und Kritiken Achter Das Abonnement auf ein Zahr ist 5 Lhlr. Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern und allen solid. Buchhandlungen auf ein Jahr. für jüdische Geschichte und Literatur. Herausgegeben von Dr. Julius Fürst. Jahrgang. Von dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich das Likeraturblatt,mitgerechnet, zwei Bogen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. 3H» ' Leipzig, dm 4. Juni _ 184V. Inhalt. Deutschland. Preußen. Sendschreiben an den Landtag (Schluß.') Altona. Verunglimpjung des Dr. Rkeßer. Berlin. Der Gesetzentwurf. Altona. Beschlossene Petition. Magdeburg. Der Ausschuß beider Curier, gegen völlige Gleichstellung der Juden. Baiern. Die münchener Juden bei den Ministern. Berlin. Berichtigung in Betreff des Dr. Sachs. Königsberg. Sonntagsgottesdienst. Elbing. Schreiben an den Landtagsabgeordneten v. Auerswald. Berlin. Die Freimaurerlogen. Lissa. Die Synagoge und das Bet ha-Midrasch. Wchlthatigkeitsvereine. Bekanntmachung. Posen. Düs jüdische und das christliche Proletariat. Jüdische Wohlthätigkeit. Maier Bonaventura. — Oester rei ch. Miskoltz. Lehranstalt unter Leitung von A. Hochmut!). Gallizien. Die Gedrücktheit der socialen Verhältnisse. — Friede. Ein Gedicht v. D.' Men dl. — LB. d. Or. Deutschland. Preußen, 13. Mai. (Fortsetzung und Schluß.) Will die hohe Landes - Negierung den §. 8 des Edikts vom 11. März 1812, der nach Art. 16 der deutschen Bundesakte mit rechtlicher Wirkung nicht aufgehoben werden konnte, dem aber faktisch in keinem einzelnen Falle Folge zu geben hochderselben natürlich sreistand, fortan in gewissen untergeordneten Fällen vollziehen: so steht derselben diese Befugniß auch ohne ein neues Gesetz unzweifelhaft zu.- Der Einzelne, dem dadurch eine wissenschaftliche.Thätigkeit auf dem eng begrenzten Gebiete eröffnet wird, ohne daß wie sonst das Erforderniß der Taufe dazwischen tritt, wird für solche Gewährung gewiß von Herzen dankbar sein. Daß aber die aufgestellten Unterschiede zum Gesetz erhoben werden — welches in diesem Punkte gesetzlich zustehende Rechte nicht sowohl erweitern als beschränken würde — kann wahrlich nach Grundsätzen der Gerechtigkeit, so wie im Interesse der Würde der Wissenschaft und der Religion nicht gewünscht werden. Die Kämpfe, welche die Theologie einst auch gegen Wahrheiten, die dem Gebi'ete der Mathematik und der Naturwissenschaften angeboren,, nicht eben zu ihrer Ehre geführt hat, sind ja dem Gedächtniß der Menschheit noch nicht so weit entrückt, um nicht die Einsicht zu gewähren, daß die Religion besser thun wird, einem Galilei auch auf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte und Jurisprudenz eher mit der Waffe der Ueberzeugung, als mit Lehrverboren entgegen zu treten. Als eine der bedenklichsten Bestimmungen des Entwurfs erscheint uns die dem Edikt von 1812 durchaus fremde Versagung solcher Aemter, mit denen eine obrigkeitliche Autorität verbunden ist. Wir haben hierbei weniger das Gebiet des Staatsdienstes, wo der Regierung 'ja in jedem einzelnen Fall nach ihren Ansichten zu verfahren unbenommen ist, als das Gebiet der Kommunalämter im Auge. In dieser letztern Hinsicht würde eine solche Bestimmung die einzreifendsteVerletzung bestehender Rechte enthalten, da bei der vagen Fassung des Grundsatzes die Willkür der Ausübung kaum irgend eine Grenze haben dürfte. So tritt uns denn allenthalben in diesem Entwurf der Geist des Rückschritts, wenig verhüllt durch unbedeutende Gewährungen, entgegen. Wir erlauben uns noch einige Bemerkungen über solche Punkte der Motive, die mit dem Gesetzentwurf selbst in keinem Zusammenhänge stehen. Im Allgemeinen bitten wir, in sofern auf die in den Motiven zusammengetragenen Tatsachen irgend welche Folgerungen gebaut werden sollten, die Lhatsachen auf's Genaueste zu prüfen. Es möge diese Bitte, da hier nicht auf Alles eingegangen werden kann, in dem einen beispielsweise anzuführenden Umstande ihre Rechtfertigung finden, daß das angeblich für die Juden lragünstige Zahlenverhältmß der Verbrecher auf einer Darstellung beruht die längst als einseitig und unvollständig und deshalb in der Hauptsache als falsch nicht allein nachgewiesen, sondern auch amtlich anerkannt worden ist. Die Belege hierfür werden dem Vereinigten Landtage vorliegen. Nur auf zwei Punkte der Motive sehen rvir uns gcnöthigt noch näher emzugehen. Der eine betrifft die hochwich- 23