Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1847
- Issue
- 22 (28.5.1847)
- Date
- 1847-05-28
- Page
- Spalte 349-350 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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349 Studien. Ueber Eide, minderjährigen Tochter widersprechen (Num. 20, 5—8). Demnach bedürfen ihre leichtsinnigen Gelübde einer Vergebung von (#ott nb nbo’’ '-j (Num. 20.). Ebenso vcrhäl.t es sich damit, wenn Jemand ein Gesetz Gottes zu überschreiten gelobt, was ebenfalls dem Bunde am Berge Sinai widerspricht und daher keine Giltigkeit hat. Dagegen kann die Ehefrau zum affertorischen Eide gezwungen werden und ist dieser alsdann unauflösbar. Dies ist die Philosophie der Offenbarung. Gleichwohl sind die vom Richter auferlegten Eide, selbst bloß mit Verwünschungen und Flüchen, als Bündnisse heilig und unauflösbar, letztere jedoch nur, wenn beide Kontrahenten in die Auflösung des Bündnisses willigen. Wersprechungseide sind blos bei heiligen Bündnissen und Verträgen anwendbar; niemals jedoch werden sie von dem Richter -auferlegt. Die von Hrn. Dr.. Holdheim angeführten Stellen und Fälle (Baba Batra 10, 7. Gittin 3, 4. Pesachim 6, 1. Bechorat 7, 7) lassen die jüdische Gerichtsbehörde p-j rvo nicht als Gericht, sondern als ein für das Publikum fürsorgliches Institut erscheinen. Um dasselbe vor möglichen Nachtheil zu schützen wird die Partei durch Gelübde vor einem zu befürchtenden Mis.brauch gesichert, sie haben jedoch auf keine Weise die Wichtigkeit des Eides. In den von Dr. Holdheim angeführten Fällen ist nur vor, freiwilligen Handlungen die Rede, vor denen sich jeder Einzelne durch eigene Disposition schützen kann, daher auch jeder Creditorfweiß, welche Gefahr ihm beim Kreditgeben droht; nur eine besondere Fürsorge verleitete das pi rvo nach Möglichkeit das Publikum vor Misbräuchen zu schützen, welcher Modus, in nicht mehr als den berührten vier Fällen, die sich übrigens ganz ähnlich ftn^ im Talmud vorkommt. Die Bedenklichkeit des Herrn Dr. Holdheim, daß demjenigen, welcher die promissorischen Eide nicht hält, auch in Betreff der assertorischen Eide nicht getraut werden dürfe, weshalb er geneigt ist, eine Revision 'der israelitischen Eide vornehmen zu wollen, wird schon dadurch gehoben, daß selbst Dr. H. dem Grundsatz huldigt, daß auch das Recht der nichtjüdischen Obrigkeit ein geltendes Recht ist und nach den Gesetzgebungen der europäischem Staaten alle außergerichtlichen Versprechungseide, sowohl derer, die ihn fordern, als derer, die ihn leisten, als Verbrechen geahndet werden. Da zudem das rabbinische Recht keine Giltigkeit hat, so ist cs uns unbegreiflich, auf welche Weise Verfprechungseide geleistet werden können; wo keine Ursache staltsin-el, kann auch keine Wirkung erfolgen. Zn Betreff der bürgerlichen Eide, als Unterthanseide, Amtseide, haben wir übrigens in unserem vorletzten Aufsatze aufs Deutlichste auseinandergesetzt, daß jeder dergl. Bundeseid dem affertorischen Eide gleich zu fachten und ihm gleich unauflösbar sei. ' Befremdend ist es, wenn die Lehre von Gelübden und promissorischen eidlichen Betbeuerungeu und deren Losung Veranlassung geben sollen zur Aeußerung, daß die gegenwärtige Generation mit ihrem religiösen Bewußtsein aus den Schwüre und Gelübde. 350 ' engen und beengenden Kleidern des Talmuds herausgewachsen sei, das nur, was in der Bibel steht, weil es darin steht moralisch gut, im höchsten Sinne des Wortes göttlich sei, was beim Talmud wegen der darin enthaltenen Auflösungen der Gelübde und promissorischen Eide nicht der Fall wäre, während doch erstere zu ähnlichen Aeußerungen Veranlassung geben kann, da nach der Bibel der Mann gewisse promissorische Betheuerungen und Gelübde seiner Frau aufzulösen vermag. Dieses hat selbst viele Ähnlichkeit mit der Auflösung der Gelübde durch einen Gelehrten, oder eine Jury von drei Mitgliedern. In diesen Fällen ist-die Auflösung rücksichtlich der assertorischen Eide nicht anwendbar; dagegen die Auflösung der Gelübde, wie in der Bibel bereits auf eine andere Weise bemerkt, zulässig. Ebenso ist es befremdend, daß Dr. Holdheim befürchtet, daß die von ihm vermeinte mindere Wichtigkeit der promissorischen eidlichen Betheuerungen (und zwar nach dem talmudischen Rechte) Einfluß haben könnten, die Kraft der assertorischen Eide bei den Israeliten zu schwächen, da er sich doch bekanntlich stets auf den talmudischen Grundsatz beruft: das Recht auch der nichtjüdischen Obrigkeit ist Recht, und die Landesgesetze verdrängen im Mein und Dein auch die talmudischen, sowie daß letztere den ersteren weichen müssen. Wenn nun nach den Gesetzgebungen Deutschlands promissorische Eide verboten sind, so versteht sich von selbst, daß auch .ihre Auflösung nicht stattsinden kann und daher jene Befürchtung in ihrer Nichtigkeit zerfließt. Nach der Meinung mehrerer Geonim sind Gelübde oder promissorische Betheuerungen, die bei den Zehngeboten geschehen, keiner Auflösung fähig. Wenn nun der promissorische Eid gleich dem affertorischen mit geschieht, so versteht sich von selbst, -aß, da die Tora die Zehngebote enthältdiese ebenfalls unauflösbar sind. Sm. DDTOn Jlpn ist nirgends einer Auflösbarkeit der Eide und Gelübde Erwähnung geschehen. Was die promissorischen Eide betrifft, so sind diese eigentlich nur 7 nach der Religionslchre (njn mr) zulässig, ferner bei Aeußerungen der Dankbarkeit nach günstigen Ereignissen, oder wenn die Bangigkeit des Gemüthes in Nöthen und Leiden beschwichtigt werden soll. Dies ist aber nur nach der Religionslehre, nicht aber nach der Gesetzlehre, wo es auf Mein und Dein ankommt, gebräuchlich. Die Versicherungseide sind, wie bereits angeführt worden, nach den Gesetzgebungen mehrerer Staaten verboten. Es ist rin für allemal der Grundsatz festgestellt worden, daß promissorische Eide durch unvorhergesehene Zufälle in der Ausführung behindert werden können und daß schon zur Zeit des Schwörens der Schwörende solche Verhinderungen sich Vorbehalten hat (Reservatio mentalis), was nachher den Anschein eines falschen Eides gewinnt. Etwas anderes ist es bei Bündnissen, durch welche gegenseitige Pflichten übernommen und die bestimmten Bedingungen, des Bundes festgesetzt werden. In diesem Falle kann dasselbe in Gemeinschaft mit demjenigen, mit welchem ein Bund ge-