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Der Orient · 1847-05-28 · Heft 22 (28.5.1847) · p. Seite 170

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 22 (28.5.1847)
Date
1847-05-28
Page
Seite 170 (sequence 3)
Language
German
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zeugungm widerstreben , daß auf diesem Wege auch jede Wirksamkeit für das religiöse Gebiet nothwendig verloren gehen maß. Eines freilich müssen wir redlich bekennen: nämlich, daß uns die eigentliche Absicht? dieser, von Keinem vott uns gewünschten und von Keinem geahnten Schöpfung — denn alle unsere Bitten um eine Organisation des Gemeindewesens haben sich jederzeit nur auf den Cultus bezogen und nur die Analogie: bec begünstigteren ReligionsgemeLndeu, niemals die der Bürger-Gemeinde im Auge gehabt —daß Uns die Absicht dieser Schöpfung vollkommen unverständlich ist. Allein man wird es uns wohl nicht verargen, wenn wir in dieser Unverständlichkcit des Sinnes einer^Gesttzgebung, die unsere künftige Stellung im Staate bestimmen soll, keine sonderliche Beruhigung zu finden vermögen. In den Motiven zu dem Entwürfe wird uns nur spärliche Aufklärung zu Theil; das Räthsel .des H 15 namentlich wird uns auf keine Weise gelöst; doch finden-wir die Bemerkung, daß -diese Anwendung des § 15 auf das Großherzogthum Posen unzulässig sei, weil nach den dort obwaltenden Verhältnissen leicht eine Vertretung besonderer Interessen sich ergeben könnte. Wir stimmen diesem Gedanken-Gange vollkommen bei, da auch wir die Schöpfung und Vertretung besonderer Interessen der Religions-Gemeinde außerhalb ihres Eultus — und von diesem ist hier gar nicht die Rede, er bedarf einer solchen Vertretung nicht im entferntesten—- für durchaus verderblich halten. Aber'das Räthsel wird dadurch, wie gesagt, nicht gelöst, sondern nur vergrößerte Wozu, fragen wir, eine besondere Vertretung da, wo besondere, zu vertretende Interessen nicht obwalten sollen und dürfen? Wozu eine Form, die nur zu dulden ist wegen ihrer vollkommnen Inhaltslosigkeit? Wozu eine Organisation, die nur zulässig erscheint, wo sie völlig leer und zwecklos ist und deren Verderblichkeit sofort einleuchtet, so wie sie sich beigehen lassen könnte einen Zweck zu haben? Wir finden außerdem nur noch eine Andeutung über die durch diese bürgerliche Organisation, die man unserer Religions- Gemeinde-zu geben gedenkt , uns zugedachre Wohlthat. Es wird nämlich mit. Beziehung auf die §§ 14 und 34 des Entwurfs und auf gewisse Erfahrungen im Großherzogthum Posen die Erwartung eines wohltätigen Einflusses der beabsichtigten Einrichtungen auf die fortschreitende Bildung der vom Schicksal minder begünstigten Klaffen unter den Juden geäuß ert. Mir wollen uns über, diesen Punkt mit aller Offenheit aussprechen, die der Ernst der Sache erfordert. Keiner, der unsere Verhältnisse unparteiisch beobachtet hat, wird uns vorwerfen, daß wir es an redlicher Fürsorge gegen die geistige, wie gegen die leibliche Noth unserer Glaubensgenossen je? haben fehlen lassen, daß wir nicht nach, unfern besten Kräften wider die allgemeinen sittlichen Uebel, die unsere Glaubensgenossen gleich den Bekennern anderer Confessionen und wider die besonder», die sie als die unvermeidliche Folge früherer, unmenschlicher Bedrückung heimsuchen mögen, gekämpft haben. Wir haben das Gebiet des Religiösen nie so eng gezogen, daß es irgend rin Watten freier, menschlicher Liebe ausschlösse. Wir haben, in der ErriAtung von Schulen, von Vereinen zur Verbreitung nützlicher Gewerbthätigkeit unsere Pflicht erfüllt und sind wahrlich gesonnen .sie ferner - zu erfüllen, ohne daß uns Einer daran zu mahnen hätte. Wenn es sich aber darum handeln soll jenes freie, durch unser^. religiöftnUeberzeugungen getragene Walten der Menschenliebe in eine Zwangspflicht dem Staate gegenüber umzuwandeln , wenn die angeführten §§ unfern Religions - Vorständen eine Verantwortlichkeit und Verpflichtungen auflegen , die gar nicht gedacht werden können ohne ein besonderes, polizeiliches Aufsichtsrecht, das ihnen nicht zustehen kann und nicht zustehen darf, das ihnen das Gesetz nicht einräumt, das sie auch nimmermehr auszuüben sich verstehen würden; wenn endlich die Vorschrift des § 14 nothwendig dahin führt, daß der jüdische Bürger nicht mehr wie der christliche in allen bürgerlichen Dingen unmittelbar seiner ordentlichen Obrigkeit gegenüber steht und ihr allein den gesetzlichen Gehorsam schuldet, sondern daß zwischen sie und ihn ein unseliges Zwitterding von einem halb religiösen, halb bürgerlichen Vorstande sich cindrängt t so erklären wir, daß wir solche Einrichtungen, zu denen wir Analogien nur im Mittelalter oder unter der Herrschaft des Halbmonds zu finden vermögen, aufs entschiedenste und um so leichtern Muthes. zurückweisen, als sie nach unserer Ueberzeugung tobt geboren sind und der Versuch sie ins Leben zu rufen zu nichts Anderem führen könnte, als die Werke jener freien Lhätigkert, die sich unter dem Schutze Gottes iinb eines gerechten Gesetzes immer reicher entfalten sollen, zu hemmen und zu verwirren. Bei jenem Mangel einleuchtender Motive nun war es natürlich, daß wir auf eine verborgene, wenn auch nicht unzugängliche Quelle zurückzugehen versuchten, nämlich auf jene allbekannten und niemals bestrittenen Angaben, die im Jahre 1842 durch alle deutschen Zeitungen gingen und damals die heftigste Aufregung bei der gesummten jüdischen Bevölkerung Preußens, die allgemeinsten und entschiedensten Gegen- Demonstrcrtionen hervorriefen. Das damals dem beabsichtigten Gesetz zu Grunde gelegte Prinzip war das der Erhaltung der jüdischen Nationalität; die nächste' Folge des Grundsatzes war die Bildung besonderer bürgerlicher Gemeinden und die letzte äußerste Folge die Ausschließung von der allgemeinen Wehrpflicht unter Zulassung freiwilligen Dienstes. Ist die Quelle des jetzigen Entwurfs in dem damaligen Grundsätze zu suchen, so tritt freilich ein neuer unauflöslicher Widerspruch hervor. Denn, während m diesem Fall ein Gesetzentwurf vorliegen würde, der auf die Erhaltung und Förderung einer vermeintlichen jüdischen Nationalität gerichtet wäre, findet sich in den Motiven eine große Menge von Gehässigkeit und Geringschätzung gegen eben diese jüdische Nationalität — ein von den Juden selbst bei jedem Anlaß zurückgewiesenes Hirngespinst — zusammengehäuft, indem alles Mangelhafte, alles Ladelnswerthe der Juden ihr zugeschneben wird, Es käme hier also der seltsame, gewiß nicht beabsichtigte, aber doch '-1 8 H -

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