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Der Orient · 1847-05-21 · Heft 21 (21.5.1847) · p. Seite 162

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 21 (21.5.1847)
Date
1847-05-21
Page
Seite 162 (sequence 3)
Language
German
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— 162 — zeugt, daß der Ihrer Berathung vorgelegte Entwurf erworbene Rechte kränkt und Keime gedeihlicher, bürgerlicher Entwickelung tobtet, wurden die Unterzeichneten: sich der vollen Bürgerehre, die sie ansprechen, selbst verlustig zu ^machen glauben, wknn sie nicht zu dem Worte, dem friedlichen . Schwerere des Schwachen griffen, um , soviel es an ihnen liegt, das Unheil abzmvenden, vor'dem Unrechte zu warnen. Es!st Ms nichr vergönnt., zu der hohen,Versammlung zu reden, auf deren Entscheidung wir unsere höchste, unsere letzte Hoffnung setzen; aber wir hoffen zu der Überzeugung der Ehrenmänner, welche diese Versammlung bilden, den geraden Zugang offen zu finden. Ausgeschlossen unseres Glaubens halber von jeder Theilnahme an den ständischen Wahlen, flößt uns nicht minder das tiefe Bewußtsein Vertrauen zu jedem der zur Arbeit an dem großen, Werke der Gesetzgebung Berufenen ein, daß wir mit Herz und Seele dem Volke, dem Vaterlande angehören, das keinen seiner Söhne zurückstößt, und das in seiner Einheit zu vertreten'und jedem seiner Angehörigen .zu wägen mit der Wage der Gerechtigkeit Ihr erhabener Beruf ist. . Auch nach der schmerzlichen Enttäuschung, die wir erfahren, bekennen wir gern, daß wir nach dem Geiste unseres Jahrhunderts, nach der hohen Anerkennung, die der Grundsatz der Gewissensfreiheit in, den Debatten und Anträgen der Provinzial-Stände von'1845 gefunden hat, nach.der Anwendnng, die ihm in einem kürzlich verkündeten Gesetze zu Lheil geworden'—-daß wir, nach diesen Vorgängen nicht geglaubt hätten, es könne die Frage des Verhältnisses zwischen dem religiösen Glauben und dem bürgerlichen Leben in einem andern Sinne Gegenstand der Verathungen des vereinigten Landtages werden, als im Sinne der voller^ wahren Gewissensfreiheit, d. h. im Sinne der Gleichheit vor dem Gesetz, ohne Unterschied des Glaubens, in jenem erhabenen Sinnender das Gesetz vom 11. März 1812 in einer für unser Vaterland ewig denkwürdigen Zeit geschaffen Hat,, und der erst später in seiner Anwendung verleugnet worden ist. Wir haben uns geirrt. Wenn nicht eine von dem vereinigten Landtage an den Tag zu legende Ueberzeugung auf den einzigen Pfad dev Gerechtigkeit zurückfirhrt, so sehen wir einer Reihe neuer Verwirrungen, neuer Widersprüche und Belästigungen entgegen, so wird der Kampf neu entbrennen um das erhabene Ziel, an welchem der Religion ihre Würde, dem .Glauben seine Lauterkeit und Innerlichkeit, dem Bekenntnisse seine Ehre und -Zuverlässigkeit, dem Gewissen seine Ruhe wiedergegeben wird; denn alles dieses wird ihnen fehlen, solange die Gottesverehrung nicht von dem unwürdigen, ihr aufgedrungenen Bunde mit bürgerlichen Vorrechten befreit wird. Man wendet uns vielleicht ein, daß der vorliegende Gesetzentwurf., wenn er auch unseren heißesten Wünschen nicht entspreche, doch einiges unleugbare Fortschritte gegen den bestehenden Zustand enthalte, und daß wir deßhalb nicht wohl daran rhurr, uns so entschieden gegen denselben zu-erheben. Wir haben dawider zuvörderst zu erinnern, daß diese Fortschritte -- mit, wenigen Ausnahmen — keine Fortschritte sind im Verhältniß zu dem geltenden Gesetz, sondern nur zu der Tatsache, daß dem Gesetze gegen das verbürgte Wort der deutschen Bundesakte die Erfüllung versagt worden ist. (Fortsetzung folgt.) , ÄVeima?, im Mai. (Berathung zur Inden ordnirng.) Zn seiner 41. Sitzung berieth der weimansche Landtag eine Petition der jüdischen Gemeinde zu Lengsfel d um Emancipation der Juden im Großherzogthmne, eventuell um Abänderung einiger Paragraphen in der Judenordnnng vom Jahre 1823. Diese Judcnordnung gestattete zwar, — wohl zuerst in Deutschland — die Ehen zwischen Juden und Christen,. enthält aber doch noch mannigfache drückende Beschränkungen für die jüdischen Staatsgenossen. Von vielen Handwerken sind sie ausgeschlossen; dee Umzug aus einer Gegend in die andere ist ihnen außerordentlich erschwert; die. Aufnahme fremder Inden in das Großherzogthum ist gänzlich untersagt,; Handelsverträge derselben .mit nicht schristfähigen und nicht wechsctfähigen Christen sind zu ihren Gunsten nur wirksam, wenn genaue Untersuchung, ob der Vertrag nicht trügerisch oder wucherisch von ihnen eingegangcn, und wenn Bestätigung durch das Gericht vorher erfolgt ist.. Ferner kann, ein Jude nicht Abgeordneter sein und ist bis jetzt zu Staats- und Gemeindeämtern nicht zugelassen worden. Außer diesen allgemeinen landesgesetzlichen Beschränkungen drücken die Inden noch in den einzelnen Städten fast überall verschiedene statutarische Bestimmungen. Nach längeren Verhandlungen wurde der Antrag des Ausschusses auf Zurückweisung des Gesuches um völlige Emancipation mit 27 gegen 5 Stimmen bejaht und. der fernere. Vorschlag: aus Vorlage eines Gesetzentwurfes wegen allmäliger Emauelpation der Juden beim Großherzoge anzutragen, mit 16 gegen 13 Stimmen abgewiesen, somit jede Verbesserung des gegenwärtigen Rechtszustandes der Inden abgelehnt. Die Gründe, welche gegen die Emancipation vorgebracht wurden, sind dieselben, die man so oft schon gehört hat, und welche so oft schon widerlegt worden: die Inden seien keine Deutschen, sie würden es niemals werden, niemals ihr Vaterland lieben, und damit sprach man gegen die Veränderung eines Zustandes , nach welchem inan ihnen das verweigert, was ihnen ihr Vaterland lieb und werth machen kann. Zwei so verschiedene Volksstämme wie der jüdische und der unsrige könnten nie zusammen gedeihen, ebensowenig wie Wespen in einem Bienenstöcke. Der Jude werde stets nur dem Handel sich zuwenden und sie bei seiner qneck'stlbernen Thätigkeit ans diesem Gebiete der Volkswohlfahrt gefährlich — und damit vertheidigte man Bestimmungen, die dm Juden von einer Reihe anderer Berufsartcn ausschließen und säst allein auf. deü Handel verweisen. Mau wiederholte nochmals den oft beseitigten Vorwurf, daß es nach dem Talmud den .Inden-erlaubt sei, Christen itnb

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