Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 20 (14.5.1847)
- Date
- 1847-05-14
- Page
- Seite 159 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2360092-2360472-2360493--5917-3533177- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
159 - Augen tcwacht werden wird, um einen etwaigen freien Entspning auS der hier, noch festen Zitadelle der alten Observanz zu verhindern. -- Nun rief mich mein Geschäft wieder ins sarestr Komitnt zurück» Ich mußte über Bars seid. Eine kön. Freistadt mit einer Menge Juden. Alle, mit etwa zwei oder drei Ausnahmen gehören dein krassesten Chassidismus an. Jene paarAusnahme;,, die sich blos durch ihr bartloses Gesicht unterscheidet!, werden von den übrigen nicht „Juden", sondern „Datsche" (Deutsche) genannt. P6tes-Neudorf. Eine ziemlich starke Gemeinde. Die vielen Pränlimeranteu auf die schönen Kochbe-Jizchak zeigen nicht undeutlich, daß hier Bildungstrieb, vorhanden und es nur an Aneiferung fehlt, was wieder in der Macht des Rabbinen, eines polnisirten Mahren liegt, der, wie es allgemein heißt, ein wirklich gebildeter Mann, ja im hebräischen sogar ausgezeichnet sein soll. Er ist einer der drei Komitatsrabbüwn. Seine Probederascha war-in rein deutscher Sprache abgefaßt.. Diese, verhalf ihm, da damals H. H. noch Vorsteher war, und manche schone Hoffnung an ihm knüpfte zu dem Rabbinate. Kaum fest auf feinem Throne, warf er die Maske ab und warf sich dem .Obskurantismus'in die Arme. Daß er für die Bildung seiner Gemeinde Nichts thut, daran mag er vielleicht durch Umstände gehindert fein; daß a aber für die Förderung und Erhaltung der heit. Sprache keine Feder eintaucht und dem edlen Beispiele eines Pollak, Luzzatto re. nicht folgt, ist eine Nachlässigkeit, die unverzeihlich, und unter vier Augen wir sie mit einem ganz andern Namen benannt hätten. — (Beschluß folgt.) Die Gesetzgebung Würtembergs über die Verhältnisse der Israeliten. W-ortsetzung.) Steht ein solcher Israelin im Genüsse!des Gememde- Bürgcrrechrs; so ist der im Art.. 17des Gesetzes bestimmte Rechts-Nachtheil wenigstens für das ganze Verwaltungs-Jahr, in welchem er eine Schacher-Ecwerd,sarc ausgeübc hat, auf ihn anzuwenden. 18» Nebendem unterliegt jeder Jsraelite, welcher den Hausichandel innerhalb oder außerhalb seines Wohnorts, oder eine oder mehrere der übrigen im Art. 36 des Gesetzes als Schacher-Handel bezeichneten Erwerbsarten außerhalb seines Wohnorts (von Ort zu Ort herumziehend) betreibt, den wegen des Hausi'rhandels und beziehungsweise wegen der herumziehenden Gewerbe bestehenden Vorschriften und den auf deren Uebcreretung angedrohten Strafen. (Verordnung vom 10. November 1825, Reg. Blatt S. 697. Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828, Art. 131 —'142 und Instruktion zur. allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 6. Juni 1828, §§. 35 - 47.) §. 19. Dem Israeliten, der unter dem Titel des Feldbaues oder eines Handwerks in eine Gemeinde übersiedelt ist, so wie denjenigen, mit dem Vater übersiedelten Söhnen, welche zur Zeit der Uebersiedlung das fünfzehnte Lebensjahr bereits zurückgelegt hatten, kann die zur Ausübung eines herumziehenden Schacher-Gewerbes erforderliche Berechtigung der Staats-Behörde (§. 18) niemals ertheilt werden» . §. 20. Die Bezirksämter haben bei Abhaltung des Ruggerichts jedesmal zu untersuchen, ob die in den §§. 13 — 18 ertheilten Vorschriften von dem Orts-Vorsteher genau beobachtet werden und insbesondere, ob bei jedem Israeliten, welcher den Schacherhandel betreibt, das Prädikat des Schacher- Händlers in den Listen der Gemeinde-Angehörigen eingetragen sei. §.21. Zum Art. 24 des Gesetzes. In Beziehung auf diejenigen Israeliten, welche sich am 1. Oktober 1827 bereits dem zünftigem Detailhandel oder der Vorbildung für denselben gewidmet, und in Folge der in diesem Artikel enthaltenen Vorschrift sich hierüber bei dem Gemeinderath ihrer Heirnath ausgewiesen haben, oder binnen des anberaumten Termins noch ausweisen werden, hat der Gemeinderath, vorbehaltlich des Rekurses an das Vorgesetzte Bezirksamt darüber zu erkennen: ob der beabsichtigte Beweis für wirklich geführt zu erachten fei? und dieses Erkenntniß dem Betheiligten urkundlich zu eröffnen. §.22. Zum Art. 25 des Gesetzes. Die schon vor der Verkündigung des Gesetzes rm Besitze des vollen Unterthanenrechrs gestandenen Israeliten können die Anerkennung der ihnen nach diesem Artikel vorbehaltenen älteren Rechte durch; den geeigneten Eintrag in die Bürger- oder Beisitzer-Liste! ihres Heimathsorts sogleich, und ohne daß sie den Fall der! Ausübung eines jener Rechte erst abzuwarten hätten, für sich und ihre Nachkommen in Anspruch nehmen. Sie haben zu diesem Zweck die Beweismittel für ihre Behauptung dem Gemeinderalh ihres Heimatorts vorzulegen und dieser hat, wenn er den Beweis für richtig erkennt, ihrem Ansprüche Statt zu geben, im entgegengesetzten Falle aber denselben als unbegründet zurückzuweisen. §. 23. Zum Art. 31 des Gesetzes. Ueber die in dem» Alter vom zurückgelegten vierzehnten bis zum zurückgelegten achtzehnten Jahr stehenden israelitischen Söhne ist sowohl bei dem Gemeinderath, dessen Gemeinde-Bezirk sie angehören, als bei dem Bezirks-Polizei-Amt, zu welchem die Gemeinde gehört, eine fortlaufende Liste nach dem beiliegenden Formular zu führen. §. 24. In diese Aste werden auf den 31. December ' jeden Jahres von dem Orts-Vorsteher, unter Rücksprache mit dem mit Führung des Familien-Registers beauftragten Ortsgeistlichen, diejenigen israelitischen Söhne ausgenommen, wel-