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Der Orient · 1847-05-07 · 19 (7.5.1847) · p. Spalte 299-300

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
19 (7.5.1847)
Date
1847-05-07
Page
Spalte 299-300 (sequence 6)
Language
German
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£99 300 Kritiken. Frankel's Werk über den gerichtlichen Beweis. Widerspruch bestätige, und Ein Zeuge entbindet vom Eide. Eben so im 2. Beispiel. Der Schuldschein wird producirt, der Schuldner behauptet ihn bezahlt zu haben, der Vormund stellt die Bezahlung in Abrede. So wird wieder angenommen, die Waisen, auf deren..Namen der Schuldschein lautet, widersprechen die Bezahlung, der Vormund bestätigt als Zeuge die Nichtbezahlung, und der Eid kann nicht Statt finden. Hier m unserm Falle aber, wird ein Schuldschein des Erblassers producirt, welchen der Schuldner diesem, 'dem Erblasser, bezahlt zu haben behauptet. Würde nun der Vormund mit Sicherheit behaupten können, er wisse zuversichtlich er sei nicht bezahlt, so möchte ebenfalls angenommen werden, als hätten dieses die Waisen behauptet, und der Vormund als Zeuge bestätigt, und der Eid siele weg. So aber gestehet der Vormund selbst, und muß es gestehen, ec wisse nichts, aber seines Wissens habe der Erblasser hierüber nichts verfügt. Eine solche Zeugenaussage könnte ja' die Erben xom 'Eide nicht befreuen. Der Vormund, will er jetzt bezahlt haben, muß daher das Nichtwissen beschwören, sonst hat der Schuldner das Recht die Bezahlung zu verweigern, bis zur Großjährigkeit der Waisen, welche ihm das Nichtwissen beschwören werden müssen, weil' die Aussage des Vormunds als Zeuge, sie auch dann von dem Eide nicht befreien wird, während bei den ersten zwei Fällen die Waisen auch bei erlangter Großjährigkeit nicht zu schwören werden brauchen, indem die Aussage des Vormunds als Zeuge sie vom Eide befreien wird. Noch bemerke ich, daß in diesem Titel, der Eid der Insolvenz vermißt wird; und sollte er.-um so weniger ausgelassen sein, als er nachtalmudisch, von den Geonim eingeführt wurde. (Chosch. Misch. 97, 1.) Den zweiten Titel bildet das Eingeständniß. Die kurze Vorbemerkung S. 336 bis 338 kann man zu ven Gelungensten dieses trefflichen Werkes rechnen. S. 341. Sowohl im §. (114) selbst als auch hier kn der Anmerk, spricht H. Fr. nur von Eingeständnissen vor zwei Zeugen, während doch auch vor Einem Zeugen das Eingeständniß derartige Giltigkeit hat, daß wenn Produkt das geschehene Eingeständniß in Abrede stellt, ec den mosaischen Eid schwören müsse, und falls er die Tatsache des geschehenen Eingeständnisses zugestünde, ihn weiter keine Einrede von der Bezahlung befreiet. (Chosch. Misch. 81, 10.) Den §. 117 hätte Hr. Fr. ersparen können. Jeder der ableugnet, muß den rabbinischen Eid schwören, und handelt es sich Chosch. Misch. 81, 1 bloß um ein Einschiebsel in der Formel, welches aber nach dem Schlüsse des §♦ 1 das. gar nicht wesentlich nöthig ist. (Siehe übrigens Gifte Kohn das. Anm. 2, und M. E. Anmerk 2.) Ich verlasse diesen Titel mit -er Bemerkung, daß nicht hätte in demselben fehlen sollen: „Ein Eingeständniß, selbst ein gerichtliches, woraus einem Dritten -Nachtheil erwachst, wenn dem Eingesteher ein noch größerer Nachtheil erwachse, z.-B. A gestehet der Schuldschein von 300 Thlr. auf B sei schon bezahlt, nun aber hat C bei A 100 Thlr., welche er verlieren würde, so der Wechsel des B bezahlt wäre, hier hat das Eingeständniß des A nicht nur zum Schaden des C keine Giltigkeit, sondern kann sogar von ihm selbst betreffs der übrigen 200 Thlr. zurückgerufen werden". (Ketubot 19 a. Chosch. Misch. 47, 1.) Den 3. Titel bildet der Beweis durch Urkunden, worin Hr. Fr. wieder große Gelehrsamkeit und gründliches Wissen entfaltet, und habe ich nur wenige Bemerkungen hierüber zu machen. S. 362. Wo davon die Rede ist, wenn der Schuldner Geld oder Mobilien besitzt, er den Gläubiger nicht aus Grundstücke Hinweisen kann , hätte auch, erwähnt sein sollen, daß auch der Gläubiger verhalten ist , Mobilien, und wenn sie auch noch so schlecht sind (wie der Ausdruck jrjiD. )b*DNi zeigt) als Bezahlung anZunehmen, und kann, wenn Mobilien die Schuld zu tilgen hinrnchen, nicht Grundstücke pfänden. Eben so in dem Schluffe der Anmerkung, wo von der Einrichtung der Geonim gesprochen wird, hätte erwähnt sein sollen, daß die Geonim auch das früher erwähnte. 2.18 aufgehoben/sso daß Mobilien, selbst auf dieser Weise verpfändet, nicht aus der Hand des Käufers evincirt werden können. S. 366. Scheint Hr. Fr. sich verschrieben zu haben. Daß bei einer in Aussicht stehenden Eviktion, vor gänzlicher Besitzergreifung der Käufer zurücktreten kann, wenn eine Nichtgewährleistung uns bedungen wurde, ist etwaswas sich von selbst verstehet, denn da ist er ja mit seinem gegebenen Kaufschilling gefährdet; sondern selbst wenn Gewährleistung bedungen ist, kann er. zurücktreten, weil er sagen kann, ich mag nicht erst Proceffe führen; und ist dieses als ein Fehler des verkauften Gutes zu betrachten, welches den Kauf vor Besitzergreifung rückgängig macht. (Chosch. Misch. 226, 5 und 6.) @. 370. „Und seinen Sohn dann verheirathet". Soll wohl heißen, seinen ersten Sohn zum ersten Mal verheiratet; denn hätte der Vater schon einmal einen Sohn verheirathet', oder hätte der Sohn schon eine Gattin gehabt, so wirb die Ausräumung des Hauses nicht als ein Wille zum schenken angenommen. (Eben ha-Eser 59, 1.) S. 386. „Stehet aber kein Name Ln der Urkunde, sondern lautet sie au parteur, so ist sie an jeden Produzenten zahlbar". Nur nicht an einen Producenten, der zur Zeit der Ausstellung der Urkunde, noch nicht geboren war; und muß ein solcher nur im Namen des eigentlichen Gläubigers auftreten. S. 414. Hier sind mir die Worte des Hm. Fr. ganz unverständlich. Er vertheidigt den Grundsatz: „Es bedürfe nach dem strikten Rechte nicht der Rekogmtion" weil fälschliche Unterschrift .zweier Personen nur als Ausnahme betrachtet werden muß. Aber muß er denn.Unterschriften verfälschen? Kann er nicht fingirenZ Kann er nicht zwei

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