Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1847
- Issue
- 19 (7.5.1847)
- Date
- 1847-05-07
- Page
- Spalte 301-302 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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301 302 Kritiken. Frankens Werk über den gerichtlichen Beweis. Namen unterschrieben haben, die gar nicht existiren? Und das ist ja eben was Lostfot (Ketuböt 28 a) diesem Grundsätze auffallend findet. S. 425. „Traten Zeugen auf, die die Instrumentszeugen als Unfähige an sich ängeben, so würde nach der Meinung der meisten Autoren die Urkunde völlig rmgiltig sein". Ich würde der Meinung des Aschen beitreten, u« z. nicht aus derselben ilrsöche die Aschri angibt, sondern weil die Jnstrumentszeugm nicht als Unfähige an sich angeklagt werden können, wenn sie nicht gegenwärtig sind; wie R. Scheschet (Ketubot 196 ff.) bemerkt. Der Einwurs des R. Nachman, hat blos Gewicht, daß darum die Urkunde nicht völlig giltig sein kann, aber sie völlig ungiltig zu machen, bleibt die Bemerkung des R. Scheschet richtig. S. 426. „Erfolgt jedoch hierauf eine Recognition durch eine der in §. 179 gedachten Arten." Ich erinnere mich in einem Autor (ich glaube es ist der Ben Iehoschua) gelesen zu haben, daß in diesen Falle genügt, wenn nur die Unterschrift eines der zwei Zeugen recognoscirr wird; denn das die Einrede des Schuldners Gewicht habe, ist wegen Miggo, er hätte sagen können die Urkunde sei falsch; nun aber da die Miggo gegen Einen Zeugen gerichtet wäre, so wird sie als solche nicht berücksichtigt. * * * Den 4. Titel endlich bildet Miggo. Es ist das Merkwürdige in diesem Werke, daß zu welcher Abhandlung man kommt, man immer meint, diese sei die allerbeste. Und so möchte ich sagen was der Hr. Verf. hier von S. 437 bis 466 über Präsumtion spricht, sie sei das Allergelungenste; und gerade in dieser so vortrefflichenAbhandlung, habeich den einzigen Fehler im ganzen Werke gefunden, d. h° wenn man das Außerachtlasstn einer Talmud- und Schulchan Aruch-Stelle einen Fehler nennen kann. S. 338. Citirt Hr. Fr. zwei Präsumtionen aus dem Römischen Rechte. 1. (Wir nehmen die zweite zuerst). „Bej dem Beischlafe des Gatten und eines andern Mannes, wird das Kind als legitim angesehen, und sagt (S. 439): „Solche Präsumtionen, wie die, zuletzt gedachten, hat das ralmudische Recht nicht." Und doch nimmt es das talmudische Recht eben so, u. z. aus dem Grunde, weil die Mehrheit der, Beifchläfe vom Garten sind. (Sota 27 a. Eben - haisser 4, 15. Siehe das. Bet Samuel und Chelkat Mechokek. Siehe auch das. Abschn. 3. Bet Sam. Anmerk. 1b, den sinnigen Unterschied, ob der Beischlaf des Andern vor oder nach der Vermählung erfolgt ist; im erstern Falle sei das Kind nicht als legitim zu betrachten.) — Bei dieser Gelegenheit glaube ich auch über die 2te (eigentlich Ite) Präsumtion aus dem Römischen Rechte, eine Bemerkung machen zu können. 2) „Wird, wenn Vater und Sohn bei einem Schiffbruche umgekommen und zweifelhaft ist, wer zuerst gestorben, der Söhn, wenn er mündig war, als überlebend, war er unmündig, der Vater als überlebend angenommen." Es ist wahr, daß das taemudische Recht, die Präsumtion auf dieser Weise nicht stellt; aber Hr. Fr. nennt sie eine Präsumtion ohne allen Vernunftgrund, (Vergl. S. 455 ,Anmerk.) und dieses scheint sie mir nicht zu sein. Das talmudische Recht, räumt dem Sohne, noch bei Lebzeiten des Vaters, auf das zu erwartende Erbtheil, ein Werkaufsrechr ein. (Chosch. Misch. 211, 1 in der Glosse) Gesteht nun das Römische Recht dem Erben bei Lebzeiten des Erblassers auch dieses Recht zu, so hat diese Präsumtion allerdings einen vernünftigen Grund. War der Sohn mündig, so hatte er schon ein Recht auf das väterliche Vermögen, er hatte es ja bereits gültig verkaufen können, und er wird daher als überlebend angenommen; der unmündige aber, der nichts verkaufen kann, hatte dieses Recht nicht, und wird daher, nicht als überlebend angenommen. S. 440 Anmerk. Ist der Unterschied zwischen Vermuthung und Judicien, dm Hr. Fr. macht, sehr gegründet und wahr. Aber da jede Todesstrafe, Warnung vorauösetzt, so wird die Vermuthung zur Sicherheit. (Nach Ture Sahab zu Jore dea 185 Anmerk. 2 wäre zu erwägen, ob, wenn in dem hier bedachten Faktum, die Inkulpaten zu den sie warnenden Zeugen vor der That gesagt hätten, sie wären nicht Mutrer und Sohn, ob ihnen könnte ein Urtheil gesprochen werden.) Der Unterschied S. 345 ff. in den Fällen wo das Gericht dem ersten Besitzergreiser die zweifelhafte Sache einräumt, und wieder, wo das Gericht ermißt, wem von Beiden es gehören soll, scheint mir nicht genügend auseinandergesetzt. Es finden sich noch Falle, wo der Grundsatz vorwaltet: „Zweifelhaftes Geld soll getheilt werden". Bei genauer Zusammenstellung aller dieser Fälle, und erwägend die Meinungen die hierüber ausgesprochen sind, so ist folgende Instruktion die richtigste. Wenn die Sache für das Gericht zweifelhaft ist, aber nicht für die Parteien; es streiten z. B. zwei um ein Schiff, Jeder behauptet es gehöre ihm; hier hat Einer von Beiden sicher unrecht, und weiß es auch, daß er unrecht hat; hier kann weder einem Ermessen des Richters, noch einer Theilung Raum gegeben werden, sondern „wer stärker ist, der siegt". Nach vielen Autoren ist'dieses gewissermaaßen eine Ordalie, es wird nämlich vorausgesetzt, der sich schuldig Wissende werde nicht so mulhig um die Sache streiten, als der Rechthabende. — Ist die Sache für beide Parteien zweifelhaft, aber doch glaubt jede sie habe recht, z. B. Jemand legirt seinem Nachbar Tobias eine Summe, nun hat er aber zwei Nachbarn, die Tobias heißen, Keiner weiß mit Sicherheit, welchen von Beiden der Verstorbene gemeint, abcrI<der glaubt, oder kann wenigstens glauben, er habe ihn gemeint; hier wird es dem Ermessen des Richters überlassen. Ist endlich die Sache so zweifelhaft, daß nicht einmal jebe. der streitenden Parteien glauben könne, sie habe mehr Recht 'als die andere, z. B. Herrin und Sklavin habe in einem Zimmer geboren- .und es bleibt durch Zufall für immer unentschieden, welcher der Sohn der Sklavin, und welcher der Sohn der Herrin ist, so geben sich beide Söhne bei ihrer Mündigkeit einer dem andern einen Freibrief und theilen das