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Der Orient · 1847-04-30 · 18 (30.4.1847) · p. Spalte 285-286

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
18 (30.4.1847)
Date
1847-04-30
Page
Spalte 285-286 (sequence 7)
Language
German
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285 Kritiken. Frankel'S Werk über den gerichtlichen Beweis. 288 S. 276. „Wir haben den § nach dieser Meinung gegeben, da — überhaupt bei nichtbiblischen Verordnungen, nach der mildern Seite interpretirt wird". Hr. -Fr. wolle einräumen, diese Ziegel gilt blos bei Cercmonialgesetzen, nicht aber in civilrechtlichen Dingen, weil hier an keine Milderung gedacht werden kann; was für die eine Partei eine Milderung ist, ist für die andere eine Erschwerung. (Sieh. Chosch. Misch. 25, 2, in der Scholle und Sifte Kohen am Schluffe dieses Absch. §. 2... Grundsatz 13.) S. 300. Spricht Hr. Fr. von manchen Fällen, wo der Prozeß revidirt wird. Hier hätte sollen auf einen wichtigen Grundsatz in der talmudischen Gesetzgebung aufmerksam gemacht werden , nämlich daß die Rehabilitation des entschiedenen Rechtsstreites nur dann verwilligt wird, wenn neue Beweise vorgekommen sind, z. B. der Sachfällige hat jetzt Zeugen, die wahrend der Verhandlung des Rechtsstreites abwesend waren, oder es finden sich Dokumenre, von denen anzunehmen ist, er habe zur Zeit der Verhandlung von ihnen nichts gewußt; nicht aber wenn neue Umstände eingetreten sind. Z. fc. ein Bruder hat die Leviratsehe angetreten, vor Ausgang dreier Monate nach dem .Tode seines kinderlos verstorbenen Bruders. Nach sieben Monaten gebiert diese Frau einen Sohn; hier ist zweifelhaft, ob dieser der Sohn des verstorbenen oder des lebenden Bruders sei. Dieser Sohn kann den lebenden Bruder, wenn dieser anderweitige Kinder hat, nicht beerben, weil diese Kinder sichere Erben sind, er aber nur zweifelhafter Erbe ist — denn vielleicht ist er der Sohn des verstorbenen Bruders und ein zweifelhaftes Recht kann nicht ein sicheres Recht beschränken. Dagegen hat er, noch bei Lebzeiten seines zweifelhaften Vaters, ein Recht auf die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Bruders; denn er und sein vermeintlicher Vater haben Beide vollständig gleiche zweifelhafte Rechte. Ist er der Sohn des verstorbenen Bruders, so ist er alleiniger Erbe, und sein vermeintlicher Vater als Bruder, keiner; ist er aber der Sohn des lebenden Bruders, so ist wieder nur sein Vater, als Bruder eines Kinderlosen, und als Vollzieher der Leviratsehe alleiniger Erbe, und er als Neffe, keiner. Würde nun dieser Sohn, nach dem Tode seines gegenwärtigen vermeintlichen Vaters, zu den andern Kindern desselben sagen: Entweder, Oder. Bin ich der Sohn des verstorbenen Bruders, so gebet mir die ganze Verlaffenschaft desselben, die euer Vater in Besitz genommen; bin ich aber der Sohn eures Vaters, so lasser mich za gleichen Theilen mit euch cheilen; so müßte ihm jedes Gericht ein solches Recht zusprechen. Nun aber hat er bei Lebzeiten seines vermeintlichen Vaters diesen geklagt auf Herausgabe der Verlassenichaft des Bruders, dessen Sohn er sein will; der Vater hat ihm natürlich die Einrede entgegengesetzt, er sei sein-eigener Sohn, und habe daher auf die Verlaffenschaft keinen Anspruch: und das Gericht hat ihm, wie oben bemerkt, die Hälfte zugesprochen. Nun tritt der neue Umstand ein, der Vater stirbt, und die andern Kinder erkennen ihn nicht als Miterben an; nun will dieser den ersten Prozeß rehabilitiren, nämlich die erhaltene Hälfte der ersten Verlaffcnschaft zurückstellen, und entweder die ganze Verlassenschaft des erster« Bruders haben, oder Miterbe nach dem zweiten Bruder smi. Eine solche Rehabilitation -eines entschiedenen Rechtsstreites wird nicht gestattet. (Jebamot 37 b* Eben ha-Eser 163, 3 bis 5.) Ich verlasse dieses Kapitel, welches nicht minder vortrefflich als die übrigen ausgearbeitet ist, noch mit der Bemerkung, daß Hr. Fr. in demselben den Grundsatz hätte aufnehmen sollen,, daß die Aussage beider Zeugen auf einen und denselben Umstand des Faktums lauten muß, sonst hat ihre Aussage keine Giltigkeit. Hr. Fr. berührt ihn zwar S. 422, aber in diesem Kapitel wäre der Ort gewesen, demselben einen eigenen,§. zu widmen. * * Der zweite Abschnitt behandelt die Beweismittel in Civilfällen, und der erste Titel bildet den Eid; in welchem Hr. Fr. zeigt, wie tief er eingedrungen ist in das Wesen des Eides als Beweismittel. S. 320. „Ebenso A fordert von B eine Summe, 8 leugnet das Darlehn ab; A bringt Zeugen, und nun, sagt B, er habe - schon zurückgezahlt, so wird diese Einrede nicht angenommen". So wie das Beispiel stehet, ist nicht die Ursache, daß man ß nicht glaubt, weil er als Ableugner sich herausgestellt, sondern weil angenommen wird, wer da sagt: ich habe nichts ausgeliehen, gestehe ein, er habe nicht gezahlt; und würde es ihm nicht einmal nützen, wenn er auch Zeugen brächte, er habe gezahlt. Aber das Beispiel (B. Mezia 17 a) ist derart: A fordert von ß eine Summe, ß leugnet das Dar lehn ab. A bringt Zeugen. Natürlich wird ß zu zahlen verurtheilt. Später nun sagt ß, er habe, nachdem die Zeugen gekommen waren, und er nun gesehen, er müsse zahlen, dem A bezahlt; dem ß wird nicht geglaubt, weil er als Ableugner befunden worden. (Siehe Chosch. Misch. 79; Siste Kohn Anmerkung ö.) S. 334. An merk. Hier bringt Hr. Fr. die Bemerkung des Tunüm a<l Uic. (hat wohl vergessen zu citiren, wo dieser Locus eigentlich ist), daß es auffallend sei, wie der Vormund schwören muffe, da er doch als Zeuge zu betrachten ist. Ich werde die Frage des Tumim vollständig geben, und zeigen, daß sie ungegründet ist. Chosch. Misch. 108, 6 heißt es: „Wenn der Vormund einkassiren will die Forderung des Minderjährigen, und ein Schuldner die Einwendung macht, es sei ein zurückgehaltener Schuldschein, es habe der Erblasser ihn bereits bezahlt, so muß der Vormund denselben Eid schwören, den großjährige Erben in diesem Falle schwören müssen, nämlich, der Erblasser habe nichts hierüber gesagt, daß der Schuldschein schon, bezahlt sei, daß ferner der Schuldschein nicht gesunden wurde unter unbrauchbaren, bereits bezahlten Schuldscheinen, und keine Quittung hierüber unter den Papieren des Erblassers sich vorgefunden habe". Hierauf bemerkt der'Tum im; da es (Absch. 290. §. 12) heißt: „Wenn Jemand den Vormud fordert um eine Summe, die er ihm

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