Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1847
- Issue
- 18 (30.4.1847)
- Date
- 1847-04-30
- Page
- Spalte 283-284 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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283 ©c^uttiteuatur. .4- -Äritifeiu %tanM§ SScvf übet bm geric^tfi^cn SBeweiS* 284 Berhältniß zu Mytetron 33 genannt wird, was wohl zu beachten ist. — Allch der Sinn dieser Worte: lom/ im DEO ist deinnach ganz klar und brauchen wir nicht zu den von Nascht angeführten tt^PP.l Zuflucht zu nehmen. Nach Maimuui (Morel, o. 6-1) ist unter ^,3 auch begriffen, die WilleuSÄttsternng Gotteö und so heißt 12") oro )üW', die Willensäußerung des Mytetron, als Sprecher der göttlichen Befehle (jominD), ist die i ein cs Gottes (oder seines m). Bei der weitern sehr ansgebreitcten Entwickelung, welche in der Kabbala die Engctlchre gefunden hat, ist die Behandlung^) des Mytetron ganz dem angemessen. Eine Znsanunenstellung bieroon ist in ^3^'3 üipb’» u. d. Worte Y3PPP zu finden. Man vergleiche waS dort Nr. 13 auS dem Buche.pNn nro angciu()vt mxt> :']naim 'di ‘pndd'p ma. jnatO'Di 'di m''pnD ynw, wo die Aufgabe des }'nüWü ausdrücklich, meiner Erklärung gemäß, bestimmt wird. Was jedoch hier über pPB'D gesagt wurde, kann keine Anwendung haben ans das pDüo und 31EDD in (gifte, Jelamdenu (angeführt von 'Antch und Nachmani) und Bereschit rabba 6. 5; dort ist, wie schon Amch und Or Esther bemerken, an nichts Anderes als das tatein. melatoi? zu denken. Diese Deutung jedoch, wie Dm p-PT und 3HDN -iw wollen , überall - anznwendeu, geht nach genauer Prüfung nicht an. Nach dem Gesagten wäre ich nun zum Schluß noch veranlaßt zu vermuthen, daß dieser Unterschied, zwischen pPDD. als metatOL* und pBO'p als pvfhirtjq auch in der von U3',d<3 Pip^ angeführten Stelle aus DTO .f. 15.5 begründet sei. Sie lautet: 3"iD jnDB'D iv ptxjp /. Npn -*d pDP'P ,*op: .nra&n nJDfi^n nbw iN^Pn wn. Die Bedeutung, welche .3^3^ in der Kabbala hat, stimmt ganz überein mit dem, waS wir durch die Worterklännig von pPM hier gegeben haben. Rawiez. Salonron Braun. Lchuttiteratur oder neueste Schriften für die israelitische Schule. 6) piprn DD'DN. Erläuterungen mehrerer Stellen ,der heiligen Schrift, aus den besten klassischen hebräischen Schriftstellern, als Vorübung .zur Verständniß jüdischer Kommentare für die israellitische Jugend, in der Ursprache und übersetzt von G. I. Pr es bürg er. Prag, Buchdruckerei des M. I. Landau. 1846. 5) Diese Begriffsbezeichnung ist philosophisch (s. More Th. 1. e. 63) und sprachlich begründet. In letzterer Beziehung vergleiche man 'ijjnaMn “jdbg Ps. 54, 3 und D3>k ffPL7 id. 5, 12. Der Verfasser vorliegender Schrift, bereits durch mehrere Werke für die israelitische Jugend bekannt, hat sich mit dieser Broschüre die gewiß ehrenvolle Aufgabe gestellt, die Jugend, der doch die Sprache der jüdischen Kommentare schon sehr fremdartig klingt, zum Verständnis derselben progressive zu leiten. — Die Auswahl der Hefestücke ist sowohl was Sprache als Inhalt betrifft, eine sehr zweckmäßige, und die deutsche Übersetzung großtentheils gelungen, bei den Anmerkungen jedoch, die zwar /von großer talmudischer Gelchrsamkeit des Verfassers zeigen, scheint derselbe ein ganz anderes Lesepublikum im Auge gehabt zu haben, denn für die Jugend hätten wir linguistische Erläuterungen, zweckmäßiger als talmudische und mathematische Abhandlungen gefunden. Jedenfalls verdient dieses Werkchen empfohlen zu.werden - da wir an Schriften dieser Art Leinen Ueberfluß haben.. Kurze Anzeigen. 10) Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte. Ein Beitrag zur Kennrniß des mosaisch-talmudischen Criminal- und Civilrechts. Nebst einer Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich jdes Zeugnisses der Juden. Von Dr. Z. Frankel, Oberrabbiner. Berlin, 1846. Verlag von Veit u. Comp. Angezeigt und beurtheitt von Ral>b. Fasset. (Fortsetzung.) S. 261. „Doch wird gewöhnlich das vorgedachte Alter —- von dreizehn Jahren — für die Mündigkeit angenommen, und wird nach den Pubertätszeichen nicht geforscht". Dieses ist nicht richtig; da der Unmündige mosaisch von Zcugenschaft ausgeschlossen ist, so genügt das Alter von dreizehn Jahren, ohne sichere Pubertätszeichen nicht. (Siehe Eben Ha-Eser 141, 25. 167, 3 169, 10 und SederGet 8.) Aus Nidda 46 a, welches Hr. Fr« als Beweis anführt, ist gerade das Gegentheil erwiesen, denn so lautet der Schluß daselbst: np-'-n N’p ny^rfc nptn, S. 275. „Bei dem Mchthalten eines promissorischen Eides erklären mehrere Autoritäten, daß dadurch keine Unfähigkeit eintrete". Hier bm ich anderrr Meinung als Hr. Fr., und habe es auch in meiner Abhandlung „die Unverbrüchlichkeit des Eides" nachgewiesen, daß das Nichthalten eines promissorischen Eides, d. i. eines Schwures, welcher sich auf Recht und Pflicht beziehet, allerdings unfähig mache.. Jene Autoren (Chosch. Misch. 34-, 5) sprechen blos vom Schwur, der ein Gelübde ist: „Ich schwöre, ich werde, essen". Gifte Kohn (das. Anmerk. 8) untersucht blos> ob bei promissorischen Eiden Vergessenheit oder Jrrthum als Entschuldigung angenommen wird, aber wenn man sicher weiß, daß das Nicht- Halten, weder Jrrthum noch Vergessenheit war, so wird ein solcher gewiß unfähig.