Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1847
- Issue
- 17 (23.4.1847)
- Date
- 1847-04-23
- Page
- Spalte 269-270 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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270 Kritiken. Frankens Werk über den gerichtlichen Beweis. 269 Ä ganz einfach.. Versehen, d. h. er halte dafür, der Götzendienst E sei verdienstlich, und Irrthum d. h. er meine der Götze sei Gott unb so wolle er auch Andern zur Seligkeit verhelfen, j| machen ihn dem Staate, der nur cutf Monotheismus gegrün- 1 bet ist, nur noch gefährlicher , und ist gewiffermaäßen einem k politischen Verbrecher der Gegenwart gleich zu hatten, welp. cher je fester er überzeugt zu sein vorgibt, daß er recht handle, £v'. um so eher unschädlich gemacht werden .muß. Das zweite S;;> Verbrechen ist falsche Zeugenschast, da benöthigt es auch der. >/.. Warnung nicht. Bei aller Spitzfindigkeit, die spätere Lalmup disten hierüber sagen, glaube ich, die Ursache ist sehr einfach, f'i und sehr richtig. Die Admonition, welche bei Kapitalankla- A gen, den Zeugen gemacht wird (siehe Maim. das. 12, 3), 'A muß ihnen genügend die gräßliche Sünde einer falschen Zeu- A genschaft zu Gemüthe führen. (Zeugen die eine solche Admoji,; nition nicht zu begreifen, und nicht zu fassen wissen, werden D zur ZeugenschafL nicht zugelaffen. Das. H. Edut c. 12). Veri': sehen kann also nicht angenommen werden, und es bliebe nur \l zur Entschuldigung, der Jrrrhum. Aber irren kann man sich t\ in Personen oder Sachen, aber nimmermehr kann man von 1'- einer ganzen Thatsache, die man gar nicht gesehen, glauben, ' man habe sie gesehen. (Sonach fällt die Bemerkung des R., r CH. b. D. H. Edut.20, 4 weg.) Und darum können die sal-- \\ schen Zeugen immerhin einen Mord begehen, gesehen, und ü durch Ähnlichkeit in der Person des Mörders geirrt haben. ■y Kommt der angeblich Gemordete vor Gericht, so können sie k aber ein Alibi ihrer selbst nachgewiesen, so können sie die That gar nicht gesehen, und also sich auch nicht geirrt haben. | sich in der Person des Gemordeten geirrt haben; wird ihnen E aber ein Alibi ihrer selbst nachgewiesen, so können sie die That; Sind die Zeugen von andern Zeugen widersprochen worden, Ln welchem Falle sie keine Strafe treffen kann, und es - wird ihnen hernach von dritten Zeugen noch ein Alibi nachgewiesen, so leiden sie die Wiedervergeltungsstrafe; obwohl ihrer Zeugenschast, da in Folge des geschehenen Widerspruches der zweiten Zeugen, der-Angeklagte frei gesprochen wurde, y. gänzlich aufgehört hat. Es fragt sich nun worüber sollen : sie durch die Aussage der dritten Zeugen, welche ihnen das Alibi nachgewiesen, bestraft werden? Die Antwort des Tal- . - muds (B. Kama 73 d) ist: „Weil der Widerspruch der zweiten Zeugen eine Anklage schon .auf falsche Zeugenschaft ist, nur ist die Anklage nicht beendigt, und wird durch die drit- \f) ten Zeugen vervollständigt." Da dieses (als Meinung des Raba gegen Abbaji) die angenommene Halacha ist, so bliebe, *1 wenn die ganze Ursache, daß man bei bloßem Widerspruche V kein Unheil sprechen könne, wäre, weil es zweifelhaft ist, ■ welchem von den Zeugenpaaren man glauben soll, der Fall, iwenn der angeblich Gemordete vor Gericht erscheint, die Zeu-? M doch nicht bestraft werden können, gar nicht zu recht- "s fertigen. Mas Hr. Fr. sagt, weil nach Ansicht des Talmuds nur auf Ueberführung durch Zeugen bestraft werden kann, '■s erscheint nun ganz unmotivirt; denn B. Kama 74 b, werden die Zeugen die auf Mord angeklagt, von andern Zeugen wiversprochen, und dann erst kommt der angeblich Gemordete. Nun ist nach obigem Grundsatz , der Widerspruch eine Anklage zweier Zeugen, der Zweifel, welchen beiden man glauben soll, wird behoben durch das Erscheinen des angeblich Gemordeten; warum sollten nun die ersten zwei Zeugen nicht bestraft werden können? Nach meiner angegebenen Ursache aber ist dieses vollkommen begründet; weil nämlich durch das Widersprechen der zweiten Zeugen und Erscheinen des angeblich Gemordeten, noch immer nicht erwiesen ist, daß es bei den Zeugen kein Irrthum war. Ich stimme nun mit Hrn. Fr. (in der Anmerk.) überein, daß bei fortgesetzter peinlicher Gerichtsbarkeit manche Lücke ausgesüllt worden wäre, nämlich das Princip der Warnung, würde gewiß durch Verordnungen modificirt worden sein, aber so lange dieses in seiner Konsequenz bleibt, kann ein falscher Zeuge nicht anders als durch ein nachgewiesenes Alibi zur Strafe verurtheilt werden. S. 245. „Von einem falschen Zeugnisse zu Gunsten des Angeklagten, schweigt die Schrift, und daher auch das talmudische Recht". Ich gestehe, ich begreife hier Hrn. Fr. nicht. Spricht er von Civilsachen, so gibt es keine Aussage zu Gunsten; denn was der einen Partei Vortheil bringt, gereicht der andern zum Nachtheil. Meint er aber eine Aussage zu Gunsten des Angeklagten in Kapitalanklagen, so fragt sichst wie haben diese Zeugen.zu Gunsten ausgesagt? Haben sie gegen die ersten Zeugen, nämlich die Ankläger, ein Alibi ausgesagt, wie kann Hr. Fr. behaupten, daß das talmudische Recht hierüber schweige? Es sagt ja ausdrücklich Maim. (H. Edut 20, 6): Wenn dritte Zeugen kommen, und gegen die zweiten Zeugen, die zu Gunsten des Angeklagten gesprochen, ein Alibi aussagen, so leiden diese die Wiedervergeltungsstrafe, u. zwar weil durch ihre Aussage die ersternZeugen sie erlitten hätten. — Haben die zweiten dem ersten Zeugenpaare, den Anklägern nämlich, blos widersprochen, so konnte der Angeklagte nicht verurtheilt werden, und so ein Uriheil nicht erfolgt, können nicht einmal die falschen Ankläger verurtheilt werden (Das. 20, 1). Es wäre nur der sehr seltene Fall möglich, das Urtheil ist auf Aussage der Ankläger gesprochen, dann erst kommen die zweiten Zeugen, die zu Gunsten aussagen, u. z. durch Widerspruch, nicht durch Alibi; der Angeklagte wird nun frei gesprochen. In diesem Falle könnten die Ankläger durch ein nachgewiesencs Alibi dritter .Zeugen verurtheilt werden (Das 18, 4), wie auch schon oben bemerkt worden; ob aber da die Zeugen, die zu Gunsten ausgesagt, u. z. durch Widerspruch gegen die frühern, durch ein nachgewiesenes Alibi durch dritte Zeugen, bestraft werden können, schweigt wirklich die talmudische Lehre. Ungemein schön ausgeführt ist übrigens noch in diesem Kapitel S. 240 ff. die Ursache, warum, wenn schon der Angeklagte gerichtet ist, die überwiesenen falschen Zeugen nicht mehr bestraft werden. Das 3. Kapitel handelt von der Befähigung zur Ablegung eines Zeugeneides. Besonders ist in diesem Kapitel hervorzuhebm das überraschend Treffliche, welches der gelehrte