Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1847-04-23 · Heft 17 (23.4.1847) · p. Seite 135

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 17 (23.4.1847)
Date
1847-04-23
Page
Seite 135 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2360092-2360472-2360490--5890-3533123
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 135 — beschützt und beschirmt sein will, und die Hebung jüd. Interessen, die cr^lc 5Cufgatc ccattö ^Gcrtt^terö fein müsse I H. Zcippert ist ein junger Mann, der die ihn so ehrende Wahl noch rechtfertigen muß. — Dem Vernehmen nach s-ollen wir uns nicht lange rnehr mit cuiem 3. Ruderer begnügen, die sancta-trinitas ht der Fi'lhrung unsrer Gemeinde soll nicht von Dauer sein , da nach dem Hvfpatcnle 897 §. 20 ausdrücklich 6 Männer zum Vor steh eramte vorgeschrieben sind, und wahrlich eine Gemeinde wie die unsrige, die so reich an gestnnungsLüchLigeu Männern ist, sollte auch eine größere Zahl von Vertretern haben, wenn jene Männer, die den: Steuergeschasie jetzt vorstehen, sich auch hier betheiligm wollten. Es würde unserer Gemeinde zur Ehre gereichen, wenn Leop. von Lämet unter ihren Vertretern wäre, und ist es nicht höchst auffallend, daß ein Mann, wie er, der an der Spitze fast jeden Vereines steht, er ist Direktor der Sparkasse, der Bank, des Gewerbvereines, kausinännisihen Vereines — gerade hier sich zurückziehen sott, hier, was ihm daö Theuerste, Heiligste, Nächste sein, sollte, was könnte er der Gemeinde nach Außen hin nicht Alles leisten, dort wo es gilt nicht allein durch materielle Vtacht, sondern auch durch Ansehen und Autorität der Gemeinde ein Terrain nach dem andern zu erkämpfen, und ihr eine immer höhere Stufe der Anerkennung und des Rechtes zu erringen, wie es die Zeit so mächtig fordert. — Der Judenekd im Königreich «Hannover sonst nnd jetzt. Vorr S. Maurer, Lehrer und Prediger der isr. Gemeinde in Münden.. (Fortsetzung.) Welche von allen Schriften aber, die für den Israeliten Verpflichtungskraft und Autorität haben, könnte den Grund zu solcher Befürchtung gegeben haben? Die heilige Schrift die in dem allgemeinsten Ansdrucke ttub unter Androhung unfehlbarer Strafe warnt, den Namen des Ewigen unteres Gottes bei einer Unwahrheit auszusprechcn?! die in allgemeiner Form und Wrrifassung den fatschen Eid verbietet? die selbst das Gelübde rmd den Selbstentjagungsschwur heilig gehalten haben will?!. Oder etwa die rabbinifchen Schriften, wovon eine gewichtigste, die im alten Eidesgesetze §. 2 bem Religionslehrer zu seiticr Ermahnung und Belehrung als Richtschnur vorgezeichnete, der Schulchan Aruch.: Jore Dea §. 237 sagt: Wer da beim Himmel und bei der Erde, bei der Sortne und dergleichen schwört, obwohl in seinem Gedanken bei Dem, der diese geschaffen, dessen Schwur ist kein Schwur! " folglich beim Eide nicht den Gedanken, sondern lediglich allein das Wort gelten läßt, an derselben Stelle jaber fort fahrt: „Gleichwohl bringe man Angst über sie und lasse es ihnen scheinen, als ob es dennoch ein Schwur wäre, damit sie nicht leichtsinnig mit den Schwüren umgehen. "I? Oder wenn nicht in den Religionsbüchem der Israeliten, hat dieser Argwohn vielleicht in der Erfahrung seine Begründung, zumal gerade diese richterliche Frage durch die. neue Einschaltung: „und wie Euch vorhin eröffnet worden, von der Obrigkeit mit diesen Worren verbunden wird" im neuen Ges. auffallender Weise geschärft worden ist? Sind falsche Schwüre in der jüngsten Zeit bei den Israeliten entdeckt worden und haben zugleich die Meineidigen bekannt, daß sie in dem Wahne, der Eid werde nicht auf die Worte, sondern auf die Gedanken geleistet, falsch geschworen haben? — 3u dem Verbliebenen gehört nun noch §. 13 des neuen Ges., worin es heißt: „Wo ich aber in dieser Sache-nicht recht, oder wahr rede re. und also falsch schwöre, so muffe ich aller deiner Gnade auf ewig beraubt sein rc... und ich müsse nicht Theil haben an dem Maschiach und der'zukünftigen Welt rc." Es fordert also Ibiefer §. von den Schwörenden, daß er sein diesseitiges und jenseitiges Wohl als Unterpfand seiner Gewissenhaftigkeit gebe, eine Garantie?, die jedes Gut, welches nur irgend dem Schwörenden theuer sein kann, in sich fasset i wozu also die Erwähnung des Maschiach, die bekannt-, lich in der jetzigen Zeit auf den Israeliten von so sehr, geringer Wirkung ist? Es gehört allerdings der Glaube an einen Maschiach zu den Dogmen der Israel. Religion, und es war der Trost und die Hoffnung dieses Glaubens mächtig in jener für Israel so trüben Zeit, da Liebe und Recht nicht dem Menschen, sondern bloß dem Glaubensbruder zu Theil wurden. Mit dem Fortschritt der Humanitär ist aber diesem Glauben bei der jetzigen Generation so viel Kraft entschwunden, daß er sich blos noch unter den andern Dogmen in den Religionsbüchern findet und im Glaubensbekenntniß der Konsirmanten gehört wird; wie wäre also diese schwächste aller Bürgschaften die übrigen allgemeinen zu verstärken im Stande? — C. Geschärfte u nd minder begründete Gesetze. Neben dem Verbliebenen ist aber das neue Eidesgesetz auch in mancher Beziehung unzweckmäßig geschärft worden und zugleich weniger begründet, als das frühere. Nach §. 3 des alten Ges. soll der Israelin nämlich wozu o g l i ch in seinem Rock, Gürtel und Mantel im Gericht erscheinen; cs war also dieses Außer- und Auffallende wenigstens nicht absolute Nothwendigkeit. Nach 4 des neuen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.