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Der Orient · 1847-04-16 · 16 (16.4.1847) · p. Spalte 253-254

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
16 (16.4.1847)
Date
1847-04-16
Page
Spalte 253-254 (sequence 7)
Language
German
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253 Kritiken. Frankens Werk über den gerichtlichen Beweis. 254 - - V’nn ~ wn P. — rfr P. s, : - - .^p"nn — rn P. — toi P. - - ii>pnn — ■D"J M. ~ rfn M. - , - - L " rppnn — U/2 P. — DJ P. - - . - ■upnn —- P. P. - - . n^pnn — M. M. 10) Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talnmdischem Rechte. -Ein Beitrag zur Kenntniß des mosaisch-talmudischen Criminal- und Civilrechrs. Nebst einer Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden. Bon Dr. Z. Frankel, Oberrabbiner. Berlin, 1846. Verlag von Veit u. Comp. Angezeigr und beurtheilt von Rabb. Fasfel. (Fortsetzung.) Das zweite Kapitel handelt von der Vernehmung der Zeugen., Am Schluffe derselben, liefert Hr. Fr. zwei gediegene Abhandlungen, über die zwei wichtigen Punkte, Warnung und Ueberführung der Zeugen. Hinsichtlich des ersten Punktes ist, was Hr. Fr. sagt neu/ auch sehr gründlich und tiefgelehrt ausgearveitet; aber doch kann ich ihm nicht in Allem beistimrnen. Hr. Fr. giebt von S. 223 bis 233 für Warnung zwei Ursachen cm: a) Bloße Moralgesetze bcnöthigen in der That keine Warnung; denn ist auch *dem Thäter die Höhe der Strafe nicht bekannt, so hat er doch bei der Lhat das Bewußtsein des Unrechtes; weil aber das mosaische Strafrecht, auch religiöse Vergehen in seinen Kreis ziehet, benöthigt w, um die That strafwürdig zu machen, die Warnung. Und nimmt Hr.. Fr. an, daß die Bestimmung der Verwarnung, ursprünglich nur für solche Falle getroffen wurde, und nur die spätere Zeit nahm die Verwarnung allgemein. — Dagegen aber muß bemerkt werden, da. die talmudische Lehre schon manche Verbrechen auch ohne Verwarnung bestrafen läßt, riämlich den Verführer (Mainr. H. Sanhedrm 11, 4) und die falscher Aussage übersührten Zeugen (das. H. Edut 20, 5), wie auch (welches eigentlich nicht ganz hierher gehört) den Verfolger (Sanhedrm 72 d], so hätten sie immerhin, wenigstens bei Mord eine Ausnahme machen können; bei dem sie ohnedies manche Erschwerungen gegen andere Todesverbrechen gemacht haben. (Siehe Maim. H. Rozeach 4, 4 und 5 und H. Sanhedrm 13, 7 o. a. O. m.) — Ich weiß aber nicht, ob es denn wirklich fo als ausgemacht zu betrachten sei, daß bei der Ausübung eines Verbrechens, das Bewußtsein des Unrechtes so sicher'jedem Tbäter innewohne? Besonders wenn man sich frühere Zeiten vergegenwärtigt, da waren in manchen Ländern die Fremden außer dem Gesetze erklärt; in andern hatte eine gewisse Klasse das Vorrecht, gegen Erlag von wenigen Gulden, einen Menschen tobten zu dürfen; und der Mord eines gebrechlichen Menschen, wurde wie schon oben bemerkt, als kein sonderliches Verbrechen betrachtet, Erzählt doch der Talmud von Zeiten, wo die Verunreinigung der Tempelgesäße, eher als Verbrechen galt als Mord (Joma 33 a), von Menschen, die für eine Mordthat noch Beifall von ihrem Begleiter erwarteten (Nedarim 22 a) u. dgl.; wie.sollte da behauptet werden können, daß jeder Thater ein Bewußtsein des Unrechts haben müsse? Bleiben wir'daher bei der einfachen Ursache nämlich, da es, 'wie Hr. Fr. an mehrern Octen selbst bemerkt, noch andere Strafen, zur Unschädlichmachung des Mörders, außer Hinrichtung gab, und die talmudische Gesetzgebung hinsichtlich' Todesstrafe bezwecken wollte, daß (wie auch Hr. Fr. sagt) das Schwert der Gerechtigkeit so fest in der Scheide bleibe, daß es nur mit schwerer Mühe, und höchst selten gezogen werden könne, hat sie den Grundsatz ausgesprochen, und zwar bei jedem Verbrechen (mit Ausnahme zweier, ans die wie weiter zurückkommen): „Irrthum und Versehen wird nicht nur als Entschuldigung angenommen, sondern werden sie sogar als vorausgesetzt betrachtet, und kann darum Niemand zum Kode verurtheilt werden, bevor nicht erwiesen ist, daß bei ihm weder Versehen noch Irrthum odgewaltet" (Siehe Maim. H. Sanhedrm 12,2). b) Sagt Hr. Fr.: „Die Warnung scheint aber noch aus einem andern Prinzip sich heraus gebildet zu haben, aus der Scheidung nämlich des Dolus und der Culp a". So schön und so scharfsinnig die ganze Abhandlung hierüber durchgeführt ist, so kann ich sie doch nicht immer wahr nennen. Der im Verborgenen schleichende, kaltüberlegende Meuchel- und Raubmörder, wird ganz sicher das Verbrechen nicht vor Zeugen begehen und wird sich ganz gewiß durch die Warnung abwehren lassen; während der ehrenbeleidigte Brausekopf, der Eifersüchtige u. dgl. trotz aller Warnung seine verbrecherische That ausführen wird. Ich frage nun, wessen Dolus ist verbrecherischer? Es scheint mir daher gerade umgekehrt, die Warnung vermindere die Sträflichkeit des Dolusdenn gerade diese Abnormität, daß der Verbrecher, trotz derWarnung zweier Zeugen, das Verbrechen begangen hat, zeigt, daß bei ihm nicht kalte Heimtücke, sondern Lebensüberdruß, unbändige Leidenschaft u. dgl. voraus zu setzen sei« S. 233 ff. folgt Hr» Fr. der Ansicht Maim., nämlich, daß darum die falschen Zeugen nur dann bestraft werden können, wenn ihnen von andern Zeugen ein Alibi ihrer selbst nachgewiesen, nicht aber wenn ihre Aussage von Andern widersprochen wird , weil im letzten Falle,• Zeuge gegen Zeuge stehet, und es daher ungewiß ist, welche von Beiden recht haben; im ersten Falle aber, wo die spätern Zeugen nicht auf das Faktum selbst emgehen, sondern gegen die ersten Zeugen mit der Behauptung austreten.' „Da ihr zur Zeit in welcher, vermöge eurer Aussage das'Verbrechen verübt wurde, mit uns an einem andern Orte wäret, so könnt ihr die That (ob geschehen oder nicht geschehen, gleichviel) nicht gesehen haben, ihr habt also falsche Jeugenschast abgegeben" diese sich nicht wie Zeugen gegen Zeugen, sondern wie Zeugen gegen Beklagte verhalten; die ersten Zeugen werden demnach zufolge der Anklage der zweiten Zeugen bestraft. Hr. Fr. rechtfertigt (S.243 in der Anmerk.) den"Fa^ wenn der als gemor- *

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