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Der Orient · 1847-04-16 · Heft 16 (16.4.1847) · p. Seite 127

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 16 (16.4.1847)
Date
1847-04-16
Page
Seite 127 (sequence 13)
Language
German
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- 127 - Ursache, weil es ein Jrtthum und eine Versündigung sein würde, zu glauben, wir Christen seien Ungläubige und Götzendiener rc... Und es legt also in diesem §♦ der Richter .nicht nur einem einzelnen schwörenden Israeliten gegenüber, .Namens seiner und der ganzen Christenheit, ein förmliches Glaubensbekeicktniß ab, sondern spricht auch deutlich den Grund dieses Bekenntnisses aus: damit der Schwörende nicht glauben möge, die Christen seien Ungläubige und- Götzendiener. Liegt in einem solchen Bekenntniß nicht eine Entweihung der christl. Religion selbst, und muß es dem Israeliten, der inmitten deren Bekenner geboren und auferzogen ist, mit ihnen lebt und verkehrt, nicht empfindlich und schmerzlich sein, sich, seinen Willen und Bewußtsein zuwider als . die Veranlassung solchen Bekenntnisses ansehen zu muffen? Liegen die christl. Religionsbücher nicht jedem Israeliten zur Einsicht offen? Wenn 18 Jahrhunderte über den Israeliten nicht darüber aufgeklärt hatte«, ob die Christen. Gläubige, d. h. Bekenn «er des wahren Gottes , oder Ungläubige und Götzendiener seien, würde dann das richterliche Bekenntniß ihn darüber aufzuklaren vermögen? Liegen nicht mindestens seit einigen Deeennien eben so-den Christen die in deutscher Sprache abgeftßren und in den Schulen eingeführten Religionsbücher der Israeliten zur Einsicht offen und ist nicht daraus ersichtlich, daß die Christen nicht von den Juden als Ungläubige und Götzendiener, sondern als Bekenner des einigen Gottes angescheir und erkannt werdeu? . Durch den vormaligen Landrabbiner Dr. Adler zu Hannover eingeführt, wird in den meisten, jüd. Schulen des Königreichs der Religionsunterricht nach dem „Leitfaden bei dem Unterrichte in der isr. Religion von Dr. M. Büd in ge r, Kassel 1843" erlheilt; darin aber heißt es Seite 148,-bei den Pflichten gege,r die Bekenner anderer Religionen, „baß diese durch den Willen Gottes vorhanden sind und bestehen. " Ferner! „Es sollen und dürfen daher die Verschiedenheiten des Glaubens und der religiösen Meinungen unter den Menschen durchans keinen Unterschied bei der Beobachtung lurd Ausübung der allgemeinen Nächstenliebe ansmachen." 'Ferner: „Es gehört demnach zu den Pflichten der Jsmeliten gegen die Bekenner anderer Religionen, vorzüglich gegen solche, deren Glaubens- und Sittengesetze sich altf die Erkenntniß des einigen GotteS, Schöpfers und Erhalters aller Menschen gründen, („wie z. B. das Ehristenthum") die Gesetze der Nächstenliebe (tz. 81) m allen Beziehungen zu erfüllen." Steht eine Voraussetzung wie die, daß die Bekenner der chr. Religion von den Israeliten für Ungläubige und Götzendi«ner angesehen werden, nicht auch im grellsten Widerspruch S«a den anderweitigen Gesetzen in Betreff der Israeliten? Würde man bei einer solchen Voraussetzung ihre Rechte erweitert, das SchutzverMrriß aufgehoben, sie den Bekennerr, des christl. Glaubens durch, Ertheilung bürgerlicher Rechte näher gerückt haben? Es fährt dieser §. fort: „Also wenn zu Josuas Zeiten die Hauptleute der Kinder Israels schuldig gewesen, den Männern von Gibon, wenn solche gleich fremden Göttern dientenzu halten, was sie selbigen, einem vorhin ergangenen göttl. Gebote zuwider, geschworen hatten; so viel mehr sollet und müsset Ihr re.". Begegnet nicht auch dieses Citat der. obigen Voraussetzung aufs bestimmteste? Wenn zu' Josua's Zeiten, da die Israeliten die Gebietenden gewesen und die Bewohner von Gibon die Unterworfenen warm, die Israeliten schuldig gewesen, Götzendienern Eid zu halten, der durch List erschlichen und einem zuvor ergangenen göttlichen Gebote zuwider war: kommt dcmn nicht zu dem Fortbestand jenes göttl. Gesetzes, welches die Heiligkeit des Eides so nachdrücklich einschärft, auch noch der Fortschritt der; Zeit, das umgekehrte Berhältniß der Israeliten zu den Christen, das Ausfallen jener beiden Nebenumstände endlich , um den israelitischen Eid gerade über jeden Verdacht zu erheben? Wenn es durch Gottes heiliges Wort über den ganzen Erdball verbreitet ist, daß die Israeliten selbst^ gegen Götzendiener ihren Eid nicht bloß halten müssen, sondern auch in den frühesten Zeiten schon und unter den erschwertesten, versuchendsten Umständen gehalten haben: ist.dann jenes richterliche Bekenntniß nicht um so mehr entwürdigend für die christl. Religion und ihre Bekenner und eine gänzlich überflüssige, fruchtlose Verlängerung dieses heiligen Akts? Es heißt in diesem jj. weiter: , „ Ich frage Euch ferner, ob Ihr glaubet, daß der Eid Gott, nicht den Menschen, geschworen werde rc... und daß also diesen Eid, welchen Ihr jetzt schwören sollet, kein Mensch gleich auf der Wett, er sei, wer er wolle, auflösen, vernichligen und Euch dovon befreien könne; die Meinung dagegen, daß alle von einem Israeliten geschworenen Eide, selbst die vom Gerichte auferlegten, gleich den freiwilligen Gelübden, am Jom Kippur oder großen Versöhnungsrag durch den Gebrauch der Formel Kol Nidre, oder auch sonst durch einen Rabbiner, oder 3 audere Juden, aufgelöst und erlassen werden könnten, gänzlitz) falsch rmd verwerflich sei? Wenn es" aber aus 4 1. Kap. 30. 21. 3, welche Stelle lautet : Wenn ein Mann dem Ewigen ein Gelübde thnt, oder schwört einen Eid, wodurch.er für seine Person auf etwas entsaget, so soll er sein Wort nicht entweihen, ganz so, wie es aus seinem Munde gegangen, soll er thun; wenn es! da ferner aus Vers 14, woselbst es von dem Weibe heißt: „Jedes Gelübde und jeder Entsagungseid zur Kasteiung ihres Körpers — ihr Gatte kann ihn vernichtigen"; wenn es aus diesen beiden Stellen klar ersichtlich ist, worin die rmbegründete Verdächtigung der Kol-Nidre-Formet ihre Quelle hat; wenn die Rabbiner aller Richtungen sich über den unschuldigen, ja selbst die HeiliOaltung des wirklichen Eides fördern-

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