Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1847)
- Date
- 1847-04-16
- Page
- Seite 126 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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- 126 - mochte oder konnte zweifeln, daß Beide in den Lehren dermosaischenRe ligionbegrü ndet und zu gleich zeitgemäß sein w erden? Wer sah nicht einer gänzlichen Umgestaltung, oder vielmehr einer neuen Schöpfung darin entgegen? Halte ja unser geliebter Landesvater in der Erweiterung der Rechte seiner israel. Unterthanen seinen edlen Willen deutlich genug bekundet! Hatte ja diese Aus- . sicht die innigste Theilnahme gefunden, bei allen humanen Behörden, - bei allen denkenden, vorurtheilssreien Bürgern! .Konnte ja Nichts mehr Wahrscheinlichkeit haben, als daß d i e i n l ändischen Landräbbiner dabei berathen oder befragt ' werden, damit ans geschieden würde, was der israelitischen Religionslchre und dem Glauben ihrer Bekenner fremd ist und an desAusgeschiedenen Stelle trete, was den Israeliten seit den frühesten Zeiten vor Entweihung des Eides Furcht und Scheu cingeflößt har! Das ersehnte neue Gesetz ist im Febr. des Jahres 1845 erschienen. Wie augenscheinlich aber auch ein überblicklicher Vergleich zwischen dem alten und neuen Gesetz die A bsich t der Milderung und Verbesserung erkennen ließ, so mußte sich leider doch bald durch eine gründliche Parallele zwischen Beiden ergeben, d a ß diese M i l d e r u n g u nd Wer b e sfern ng nicht nur nicht durch ge führt, sondern selbst durch die zulässigen Folgerungen verfehlt ist. Diese schmerzliche Behauptung zu begründen,, dürfte eine Klassifikation der neuen Gesetze der zweckdienlichste Weg sein und zerfielen diese demnach A. , in verbesserte B. , in verblieb ene und C. , in geschärfte uk minder b egr und ete Ge setz e. A. Verbesserte Gesetze. Negativ beginnt das neue'Gesetz gleich mit einer Verbesserung, indem es die erste Bestimmung des alten'Gesetzes, wonach es der Behörde'anheim gegeben war , bei jedem Eide eines Israeliten außer dem jüd. Religionsdiener auch noch einen christl. Geistlichen zur Belehrung und Ermahnung des Schwörenden zuzuziehen, ausfallen ließ. Negativ erkennt also gleich das neue Gesetz die für den ganzen Akt des Eides so hochwürdige Wahrheit an, daß nur ein Geistlicher derselben Konfession auf den .Schwörenden einzuwirken und durch in seiner Religion begründete Ermahnung und Beleh-. rung dessen Willen zu lenken und zu heiligen vermöge; gleichzeitig aber auch, daß der isr. Religionsdiener nicht durch ein halbes, geschmälertes Zutrauen gekränkt werden dürfe. Solch negativer Art ist auch die Verbesserung im neuen Gesetze, daß der Schwörende beim Nachsprechen des Eides seinen Namen nicht mehr zu nennen braucht, während nach §. 4 des alten Gesetzes derselbe nachsprechen mußte:. „ Ich N. N., oder was ich sonst für einen Namen, oder Zunamen babe und .gebrauchen kann und mag, ein Sohn des N. N." u. f. w. und mißt also das neue Gesetz dem Schwörenden das Vertrauen bei, daß sein angegebener Name kein fälschlicher sein werde, oder berücksichtigt die anderweitigen neuen Gesetze für die isr. Unterthanen, wonach auch, diese die gewissenhafte Elrircgistrirung der Geborenen rc. eidlich zur ' Pflicht gemache ist. So gehört denn zu -den Verbesserungen dieser Art auch endlich noch, daß es im §..8 des neuen Ges. heißr: „Ich verweise aufdas in Eurer Thora enthaltene wahrhafte Wort des großen Gottes, welcher kann Euer Gewissen rühren und strafen und frage Euch, ah Ihr dies gegenwärtige Buch rc. während §. 4 des alten Ges. lautet r „N. N. ich weise Euch auf eure Thora, auf Art und Weise, wie Ihr unterrichtet und angewiesen seid; nicht der Meinung, die Gebräuche und Erkla'ru ngen Eurer Schriftgelehrten und Rabbiner zu billigem, sondern Euer Gewissen nach Eurer eigenen Erkenntniß zu rühren und will also das neue Gesetz, daß der schwörende Israelit durch eine solche überflüssige Verwahrung' des Gerichts nicht gekränkt, gleichzeitig aber auch, daß die Eideshandlung selbst nicht durch unnütze, dem Zweck gerade entgegen tretende Worte vergeblich verlängert werde. Nächst diesen treten aber noch zwei Verbesserungen positiv hervor: im §. 3 des neuen Gef. nämlich durch die Beschränkung der frühern 10 anwesenden Isr. auf zwei sogenannten Zeugen, durch welche Modifikation das Gesetz einerseits anerkennt, daß es die frühern Bestimmungen nicht als in der mosaischen Religion begründet, sondern vielmehr als aufteine gewaltige Erschütterung des Schwörenden abzielend angesehen habe, andererseits aber auch auf das Zartgefühl der Israeliten Rücksicht nimmt, die sich durch eine solche feierliche, .der Schau preisgegebene Procession aufs schmerzlichste verletzt fühlen mußten; und im § 5 des neuen Ges. endlich durch die zweckmäßigere Bestimmung, daß der Eid auf ein in der Synagoge gebräuchliches Exemplar der mosaischen Schriften (ein. Chumasch) abzulegen sei, während es nach dem alten Ges. einer geschriebenen Thorarolle dazu bedurfte, so daß auch hieran ersichtlich ist, daß die frühere Bestimmung nicht einer mos. Religionsforderung entsprechen, sondern zu der von der ganzen Form sich versprochenen Erschütterung beitragen sollte. B. Verbliebene Gesetze. Mit diesen Verbesserungen, die von allen Israeliten des Königreichs mit dankbarer Anerkennung wahrgenommen worden sind,'ist aber nicht zu vereinbaren, ja stehet vielmehr im grellsten Widerspruch der gesummte Inhalt des §. 9 und bestehet darin und in §.13 das im neuen Gesetze Verbliebene. Es beginnt dieser §. 9: „ Ich bezeuge Euch, daß wir Christen dienen und anbeten den einen, allmächtigen Gott des Himmels und der Erden, rc.... Wir schwören auch bei eben demselben Gott, zu welchem vor Zeiten der Erzvater Abraham, lals er schwören wollte, seine Hände aufgehoben. Wir fordern, auch vor keinem Menschen, er sei!, wer er sei, anders einen Eid, als'zu diesem Gott rc,... Das sage ich Euch darum und aus der