Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1847)
- Date
- 1847-04-16
- Page
- Seite 125 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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125 - ti? Wahrheit veranlaßt würde, weit unmoralischer wäre, als eine Lüge, die sonst Niemand schadet. Ich frage übrigens alle Moralisten, ich frage Hr. F. selbst, die Hand aufs Herz! ob er nie zur Erhaltung drs Friedens eine Unwahrheit gesagt, nnd wenn er mit gutem Gewissen „nein" sagt, so erkläre ich mich für überwunden. Wenn aber Hr. F. in Bezug auf die Talmudstelle (Jebamor 55. ) behauptet: das dritte Beispiel daselbst beweist gar nichts-, indem doch nirgends in der h. S. angedcutet ist, „daß Jakob nicht Josef ersuchen ließ, seinen Brüdern zu vergeben," so. ist mir dies unbegreiflich. Abgesehen davon, daß Raschi ausdrücklich erklärt, Jakob habe nie Josef um Vergebung für seine Brüder ersucht, so versteht sich ja dies von selbst.. Hätte der Talmud angenommen, daß Jakob wirklich dasjenige-gesagt, was die Brüder-Josefs ihm im Namen des Vaters berichteten, wie konnte er deduciren, daß man um des Friedens willen von der Wahrheit , abweichen darf; ich habe aber nur aus dem Talmud nicht aus der Schrift meine Behauptung zu erweisen gesucht. * *) Ich behaupte nach wie vor, (ohne dadurch auch nur den geringsten Schatten auf den Talmud zu werfen), daß wenn Zeugen, mit dem Leben bedroht, von Jemand gezwungen wert>eu, wider die Wahrheit auszusagen, dergestalt, daß ihnen nur die einzige Wahl bleibt, entweder wider die Wahrheit zu zeugen oder das Leben hinzuopfern und vorausgesetzt, daß durch ihre Aussage Niemand an Leib und.Leben gefährdet, wird, so ist es ihnen gestattet von der Wahrheit abzuweichen, aus dem ganz, einfachen Grunde, weil die Rettnng eines unschuldigen Menschenlebens '(gleichviel ob das eigene oder das eines Andern) eine so hochwichtige Moralpflicht Ist, daß sie die hier minder wichtige Pflicht der Wahrhaftigkeit aufhebt, ganz so, wie die Pflicht der Sabbatruhe der Hähern Pflicht der Lebensrettung weichet. Daß übrigens die Zeugen, den durch ihre Aussage verursachten Nächtheil zu vergüten moralisch verpflichtet sind, versteht sich von selbst und kommt eigentlich gar nicht hierher. ' Der Unterschied, den Hr. F. zwischen einen falschen Schuldschein als Zeuge unterfertigen und zwischen falsches Zeugniß ablegen, zu machen scheint, ist weder einleuchtend noch in den Worten des Talmud (Ketubot 19. a) begründet. Auch der Umstand, daß hier der Schaden problematisch sei, lhut zur Sache nichts, denn das Unmoralische liegt hier weniger in dem zugefügten Schaden, sondern vielmehr in der Verletzung der Wahrheit, die nicht ungeschehen gemacht werden kann. *) *) Zum Ueberfluß siehe jedoch, Midrasch Ra bba zu Genesis. Paraschcr 100. Baba Mezia folioj 23. b, und Maimuni hil. Gsela Absch. 15 Halacha 13. *) Höchst sonderbar scheint übrigens bie Art und Weise, wie Hr. F, die Meinung des R. Ascher zuBabaKarnma folio 60. b. weil sie ihm nicht in den Kram paßt, ohne den geringsten Beweis, mir nichts dir nichts, zurückweist. Erscheint auch übersehen zu haben, daß Tosafot a. a. O mit R. Ascher übereinstimmt., siehet übrigens DWl Abhandlung D^nn ©fcitto ^oUifon folio 69. b. Etwas ganz Arideres aber ist es, wenn Jemand durch gesetzeswidrige Handlungen das Leben verwirkt, wir aber von diesen Handlungen Kenntnjß haben; hier darf allerdings der Wahrheit Nichts vergeben werden und. müssen wir vor Gericht die Wahrheit aussagen, wenn es sich auch um noch so viele Menschenleben handelte; denn nur die Rettung u n s chuldig'en Lebens ist eine moralische Pflicht, wo aber das Gesetz mit Recht die Lebensstraft fordert, da wäre dle Entziehung von der Strafe pflichtwidrig, was der Talmud auch (Sanhedrin Absch. 4 Mischna 5 folio 37 b) ausdrücklich lehrt. Der Talmud stimmt überall mit den reinsten Moralprinzipien überein, nur muß man nicht überspannte Moraltheorien, die sich für die Studirstube nicht aber für das praktische Leben eignen, als Maaßstab an die Lehren desTalmuds anlegen wollen. Mag sich, um eine gleichgültige Lüge zu vermeiden, todt schlagen lassen, wer immer dazu Lust hat, ich werde nicht den Heroismus bewundern, wohl aber die Schwärmerei beklagen. Was Hr. F. in Bezug auf Jore Dea 232, 14. hinsichtlich .des Eides sagt, finde ich eben so gründlich als scharfsinnig. Ich danke übrigens Hrn. F. für die Freundschaftsversicherung, mit welcher er sein Schreiben schließt; auch ich achte-und ehre jede, ehrlich in reiner Absicht ausgesprochne Ansicht, wenn ich sie auch nicht zu der meinignr machen kann. Stehen wir ja beide auf einem und demselben.Boden. Schrift, Tradition und rabbinische Institutionen sind uns beiden heilig, streben wir ja ein und dasselbe Ziel, die Erhaltung und s Hebung der Religion an, und können wir uns.auch über die Mittel nicht einigen, so lassen.sich vielleicht andere Mittel ausfindig machen, über die wir uns besser verständigen. Ich nehme daher, von Hrn. F. freundlichen Abschied, indem ich, meinerseits wenigstens, wohl gesonnen bin, über diesen Gegenstand mit Hrn. Fasset in der Oeffentlichkeit wieder zusammen zutreffen. Beuthen, o. S. im März 1847. I. Deuts ch. Der Juderreid im Königreich Hannover sonst und Letzt.* Von _r S. Maurer, Lehrer und Prediger der isr. Gemeinde in Münden. Ein Gefühl der süßesten, erhebensten Freude durchzuckte die Herzen aller Israeliten unseres Vaterlands, als ihnen gegen daß Ende des Jahres 1644 die Aussicht auf ein neues .Eidesgesetz und eine neue Eidesformel eröffnet wurde. Wer *) Kritische Parallele dem Königlichen Justiz-Ministerio zu H.,. überreicht.