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Der Orient · 1847-04-09 · 15 (9.4.1847) · p. Spalte 237-238

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
15 (9.4.1847)
Date
1847-04-09
Page
Spalte 237-238 (sequence 7)
Language
German
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237 denn hierin traut sie der praktischen Schule einen richtigern Takt zu. Was aber die Kritik Hrn. Elkan vorwerfen muß, ist die Nichtbenutzung der tausendfachen Berichtigungen und Erweiterungen, welche die jüdische Geschichte fast für alle Epochen seit dem Aufblühen der jüdischen Zeitschriften durch sie erhalten. Für die jüdische Geschichte so weit die Bibel reicht, haben die Forschungen christlicher Theologen unzählige Berichtigungen -gebracht, für das geistige Leben der Juden in Palästina bis zum Abschluß des palästinischen Talmud's, haben die Kerem Chemed manches Werthvolle gebracht, über die Inden unter den Saffaniden, unter den Khalifen in Asien findet man in Literaturblättern viele Notizen, über die Juden, in Arabien har der Orient das Ausführlichste gegeben, über die Juden in Spanien sind große Arbeiten schon vorhanden, über die Juden in Frankreich und Italien hat die Revue Orientale schöne Beiträge gegeben , kurz fast keine Periode ist unbereichert und unberechtigt geblieben. Freilich wäre es sehr ungerecht, ein Verarbeiten dieses großen Materials zu verlangen, aber das Lesen derselben und das Berichtigen der Fakta und Data, das darf man wohl mit Recht verlangen, namentlich wo sich eine so schöne Gelegenheit, wie die Bearbeitung einer zweiten Auflage darbietet. Möge der strebsame Verfasser, der doch gewiß das Beste und Nichtigste geben will, bei einer nächsten Auflage eine solche Lektüre zu diesem Behufe vornehmen, er würde feine Mühe belohnt.finden. Kurze Anzeigen. 10) Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte. Ein Beirrag zur Kenntniß des mosaisch-talmudischen Criminal- und Civrlrechls. Nebst einer Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden. Von Dr. Z. Frankel, Oberrabbiner. Berlin, 1846. Verlag von Veit u. Comp. Angezeigr und beurtheilt von Rabb. Fasse!. (Fortsetzung.) S. 265. Gibt Hr. Fr. die Ursache an, daß darum die Aussage von vier Zeugen, von denen je zwei auf Ein Pubertätszeichcn Aussagen, werthlos sei, weil Ein Pubertätszeichen ganz bedeutungslos ist. Hingegen die Aussage je zweier Zeugen für Ein Jahr der drei Usucupionsjahren einen wichtigen Umstand bildet, und darum eine zusammengesetzte Zeugenschaft Giltigkert habe; und erläutert dieses sehr sinnreich: da der Zeuge bei der Wahrnehmung nicht gewußt, daß sie von irgend einer Bedeutung .sei, so fehlt wahrscheinlich die Tiefe der Auffassung. -- Aber Hr. Fr. scheint hier übersehen zu haben, daß diese Ursache blos die Meinung des Alsasi ist, wahrend Tosafot (B. Kamma 706) die Ursache angibt, weil die Pubertäts-Zeuger, eben so gut das andere Zeichen hätten sehen können, und doch, nicht gesehen haben, darum ist ihre Zeugenschaft werthlos, während die Zeugen für die drei Usir- 238 kapionsjahre, nicht zu eben derselben Zeit den Besitz im zweiten Jahre sehen konnten, als sie den Besitz im ersten Jahre wahrgenommen haben. Und diese Meinung ist die angonommene. Siehe M. C. zu CH osch. Misch. 30. Anm. 39. Aus Eben Ha-Eser 142, 12 in Bet Schmuel scheint es zweifelhaft, welche Meinung, die angenommene ist; und aus dieser mußte umgekehrt zu schließen sein, nämlich: die Tiefe der Auffassung wird bei den Zeugen vorausgesetzt, nur wenn sie die ganze Wahrnehmung hätten auffaffea können, und haben es nicht gethan, beweiset, daß an der Tiefe ihrer Aussaffung zu zweifeln ist. — In Kriminalfällen, z. B. wenn zweiZeugen aussagen, A sei der Sohn des JB, andere zwei Zeugen vindicirt, habe ß verwundet; da sind die Bedingungen des Alsasi und auch d.er Tosofot erfüllt. Jede Aussage bildet ein vollständiges Zeugniß hinsichtlich Rechte und Pflichten zwischen Sohn 'und Vater, und wieder hinsichtlich der Entschädigungen bei Verwundungen; wieder konnten die Einen nicht zu einer und derselben Zeit auch den andern Umstand wahrnehmen, dürste doch schwerlich ein Todesurtheil erfolgen können, weil allem Anscheine nach die Warnung fehlt. Die Zeugen der geschehenen Verwundung, konnten den Vaterschlciger als solchen nicht verwarnen weil sie doch-nicht gewußt haben, daß A der Sohn des H sei. Es scheint daher auffallend, wie Raschi (B. Kamma 70 d) bei einem ähnlichen Beispiele, nämlich eines getheilten Zeugnisses auf Ehebruch«, von einem Todesurlheile sprechen kann, da doch die Warnung nicht erfolgt sein konnte. Auch könnten ja die Zeugen, falls sie als falsch befunden werden, keine Todesstrafe erleiden , "indem sie bei der Aussage doch nicht wissen konnten, daß ihre Zeugenschast der Angeklagten den Tod bringe. — Meiner Ansicht nach spricht Abbaji das. nur von dem Verluste der Ketuba, oder daß die Gattin von dem Ehemanne sich scheiden müsse, oder daß sie unwürdig wird für einen Priester u. dgl. Was Hr. Fr. von -S. 172 bis 189 über Jndicien sagt, gehört zu den gelungensten und vortrefflichsten Abhandlungen dieses herrlichen Werkest Was man bis jetzt geglaubt, daß darum' auf Jndicien kein Todesurtheil erfolgen könne, weit die Warnung fehlt, ift falsch. Die Zeugen können z. B. den Verfolger warnen, Verfolger und Verfolgter werden dann ihren Augen entrückt, endlich finden sie den Verfolgten ermordet^ und den Verfolger vom Blute triefend. Hier sind die gegründetesten Jndicien, und auch Warnung geschehen, und doch kann nach mosaisch-talmudischen Gesetzen kein Todesurtheil erfolgen. Was Hr. Fr. über Jndicien sagt ist wahr und folgerichtig; und so schließe.ich dieses erste Kapitel, nur noch mit der einzigen Bemerkung, daß hier der Grundsatz: „Wenn das Gleichgewicht der Zeugenschaft zwischen den beiden Zeugen gestört ist, das Zeugniß keine Giltigkeit habe" (Ketubot 21 a, Chosch. Misch. 46, 11) vermißt wird. Es ist dieses wohl ein Kuriosum der talmudischen Gesetzgebung, aber eben darum sollte es nicht fehlen. Hr. Fr. berührt es zwar (S. 417) vorübergehend , aber dort in civilrechtlichen Fällen kann es leicht umgangen, und das Gleichgewicht her- Kritiken. Frankens Werk über den gerichtlichen Beweis.

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