Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 15 (9.4.1847)
- Date
- 1847-04-09
- Page
- Seite 119 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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- 119 - gehoben werden. Dies argumentirt Hr. F. aus IebamoL - 102 a, ferner Maimuni Jesode ha-Tora 9. 4. und endlich Mamrim 2. 3. Demungeachtet aber muß ich bei meiner Meinung beharren, und will daher gedachte Argumente näher beleuchten. Vorerst kann.ich nicht umhin zu bemerken, daß sich in dem (Zitat des Hrn. F. .aus Jebrmot 102 ein Schreib¬ oder Druckfehler eingeschlichen, indem es daselbst keinesweges heißt: pyüitcf j\\% yj DD jw sondern jvftlh 'Dl tHJDD. Es ist aber hier von Anfhebung einer rabbinischen Anordnung nicht im Entferntesten die Rede. Es handelt sich vielmehr nur darum, da in der h. Schrift bei dem'Akte der Chaliza der Ausdrück gebraucht wird, so könnte man annehmen, der sei zur Chaliza unbrauchbar, der Usus jedoch hat entschieden, daß unter auch der Sandal begriffen sei; käme nun selbst der Prophet Elia und behauptete der Sandal sei zur Chaliza unbrauchbar, so brauchen wir nicht auf ihn zu hören, weil der allgemeine Gebrauch hier der Ueberlieferung gleichkönnnt und sie voraussetzet * —, ein Prophet aber auf Gesetzes-Bestimmungen durch-' aus keinen Einfluß hat... Die.Uebersetzuvg des Hrn. F.: „dürfen wir nicht gehorchen:" ist demnach ungenau und müßte, wie gesagt, da Elia erschwerend emschreiten will, besser heißen: „wir brauchen nicht auf ihn zu hören. ... ' Was aber das Argument aus Maimuni Jesode ha-Tora 9. 4. betrifft, so ist erstens auch hier Don rabbinischen Anordnungen nicht die Rede , . fonbcrn n^/TOü^n 'DD von überliesrten oder durch überlieferte Regeln selbstständig erörterten Gesetzesbestimmungen, die bekanntlich den rein biblischen beinahe gleichgeachtet werden; zweitens aber liegt hier ein ganz anderes Prinzip zu Grunde, daß nämlich „ die Lora nicht im Himmel sei" und selbst da, wo der Prophet als G elehrter befugt wäre, eine Gesetzesbestimmung auszuheben, wird er dennoch, wenn er dies als Prophet, im Namen Gottes, beabsichtigt,.als falscher Prophet gerödtet. Wenn z. B. irgend rin.. Gerichtshof durch überlieferte Regeln irgend eine Gefetzbestimmung selbstständig erörtert; ein späterer Gerichtshof aber diese Erörterung als falsch und irrig anerkennt, so darf letzterer die Bestimmung des erstern aufheben (Maimuni, Mamrim 2. 1.). Käme aber ein Prophet und sagte, er sei von Gott beauftragt, diese Gesetzesbestimmung, weil ste irrig, aufzuheben, so wird er getödtet, . weil wir die Ueberlieferung haben, daß Gott nie und nimmer auf dem Wege der Prophetie die Lora abändern, erklären oder erläutern wird. Endlich anlangend das 3le und letzte Argument' aus. Maimuni Mamrsin 2, 3: „Alles, was dir Altrabbiner verboten haben, als Umzäunung der Lehre , so dieses Verbot von ganz' Israel angenommen wurde, kann von keiner Religionsbehörde in der Welt wieder aufgehoben und für immer erlaubt werden," nun gut, damit stimme ich ganz überein; aber wohlgemerkt! Wenn dieses rabbinische Verbot nicht als Umzäunung verboten, oder, wenn es nicht von ganz Israel angenommen wurde, so darf es wohl für immer aufgehoben werden, wie Maimuni ausdrücklich a. a. O. §. 2 Lehrt; also kann wohl rabbinische. Anordnung unter gewissen vom Talmud selbst gegebenen Bedingungen für immer aufgehoben werden, ganz mit meinem ausgestellten Prlrizip.e übereinstimmend. Hr. F. weiß, recht gut, daß Rabbi Juda Neßka das Verbot des heidnischen Oels für immer aufgehoben, weil die nöthkgen Bedingungen zur. Aufhebung vorhanden waren; ich begreife daher durchaus nicht, was Hr F. an diesem Prinzipe zu mäkeln gefunden. Ich gelange endlich zu dem eigentlichen Differenzpunkte. Hr. F. behauptet nämlich, gestützt auf Sanh. 46 a, Jebam. 90 b. und Maimuni Mamrim 2. 4., daß es jeder Religionsbehörde frei stehe, auch mosaische Verbote zeitweilig zu sus- .pendiren und-deren bindende Kraft'aufzuheben, sobald dies als Zeitbedürfniß erkannt wird, was ich aber bestreitenzu müssen glaube. Hr. F. wird-es glauben, daß mir jene angeführten Stellen nicht unbekannt waren, aber ich fand darin dasjenige nicht, was man aus derselben zu.erweisen sucht. Es ist dort bloß die Rede von der faktischen, momentanen Ueber- . tretung eines Verbotes, wenn diese Uebertretung zur Erhaltung der Religion nothwendig, und auch nur in dieser Absicht von dem. Uebertretenden geschieht; nytfy riNUn .> rc» heißt hier nicht „zeitgemäß" sondern „momentan" wie Onkelos überall mit übersetzt (2 83. M. 33, 5. 3. B. M. ^6. 21.); so war die Handlung des Elia auf dem Berger Karmet nur - momentan, eben so, wenn ein Gerichtshof sich genöthigt sieht, eine strengere, als die vorgeschriebene Strafe, zu verhängen , wird diese Strafe nicht für eine gewisse Heit zum Gesetz erhoben, .sondern nur immer bei einem vorliegenden Falle momentan executirt. Daß. es aber einer Behörde frei stehen ' sott, ein mosaisches Verbot auf gewisse Zeit unverbindlich zu erklären, zumal wenn der Uebertretende gar nicht die Absicht hat, durch die Uebertretung die Religion zu erhalten, dies ist wenigstens aus den angeführten Lalmudstellen nicht erwiesen. , .Folgendes Beispiel wird das Gesagte anschaulicher machen. Wenn Jemand, gezwungen oder verführt, von seiner Religion absallen will, wir haben jedoch die Aussicht, ihm der Religion zu erhalten, so dürfen, wir zu diesem Behufe am Sabbat reisen, also den Sabbat übertreten (Orach Chajim K. 306, §. ' Wenn nun aber dieser halbe Mann käme und sagte: „Meine Verhältnisse nöth.igen mich, am Sabbat zu arbeiten, oder die strengen Vorschriften der Sabbatruhe sagen mir nicht zu, ich will jedoch nicht in den Augen meiner Glaubensgenossen als Sabbatschänder dastehen; wenn mir nicht erlaubt wird, für eine gewisse Zeit wenigstens den Sabbat nicht feiern zu dürfen, so muß ich mich von meinem Glauben ganz abwenden " , dürften wir ihn von der Pflicht der Sabbatrühe entbinden? — Ich zweifle, ob Hr. F. „ja" sagen wird. — Der Unterschied liegt auf der Hand. Im ersten Falle wurde der Sabbat aus höhern, religiösen Rücksichten übertreten, die Ueberlretung selbst war eben so verdienstlich als sonst die Beobachtung, im'letzter» Falle hingegen soll die Uebertretung