Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1847
- Issue
- 14 (2.4.1847)
- Date
- 1847-04-02
- Page
- Spalte 221-222 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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222 Kritiken. Frankens Werk über den gerichtlichen Beweis. f,| einem solchen Falle andere Richter eingesetzt, und die frühern Richter, die angeschauet haben, werden Zeugen. Im obigen 8 Falle aber kamt Aeugenschaft nicht statt finden, das Verbre- H chen möchte ssönach ungeahndet.bleiben, es muß also die Regel, kein Lodesurtheil an demselben Lage zu sprechen, für | diesen Fall ausgehobm werden, und kann sonach das Urtheil | auf Anschauung erfolM. — Nach diesem ist der Dringlich-! feit wegen, zur Sühne der Gerechtigkeit, blos eine Regel l umgegangenwährend nach Hru. Fr. ein Prinzip umgestoßen wäre. § ' *, * * ' " Das Hauptwerk bildet zwei Oberabtheilungen) 1) Mt;! gerichtliche Beweis in Criminalfällen, und Zwar bestehet dieser; blos in Zeugenaussage- und zerfällt in drei Unterabtheilun- ■; gen. a) Wer verpflichtet- und wer berechtigt ist, Zeugniß iauszusagen, b) Wenn der Beweis der Zeugenaussage als vollständig zu betrachtet ist; und e) wie die Zeugen zu verü nehmen find. 2) Der gerichtliche Beweis in Civilfällen,. die- \t ser bestehet in Zeugenaussage, Eid, Selbstgeständniß, Urkunden und Miggo. Diese zweite Abtheilung sollte daher in fünf Unterabtheilungen auslaufen, weil aber schon der Zcugmbeweis in der i. Abtheilung ausführlich behandelt ist, so cheilt sie sich nur in vier Unttrabtheilungen, oder wie der f- Vers. sie nennt, in -vier Lite!. f §. 2. --Die Aussage Eines Zeugen veranlaßt einen Eid, o^er entbindet von demselben". Die Entbindung vom Eide durch die. Aussage Eines Zeugen .wird im Talmud nicht er- \\ wähnt, und im Schulchan Aruch sind die Meinungen hierüber gelheilt (Choschen Misch. 72, 2 und 87, 6). Berücksichtigt Iwan, daß bei der Veranlassung zum Eide, der Zeuge blos ■; einen halben Beweis bildet, wahrend bei der Entbindung er gewissermaßen den ganzen Beweis ausmacht, dürste der Schluß, den Lure Sahab.(75, 2) anführt, nicht so stichhaltig sein. Aber allerdings'ist es wahr, daß die angenommene Hatacha, die Aussage Eines Zeugen, auch für die Entbindung vom |", Eide genügend findet. Dennoch hätte Hr. Fr. (S. 143) nicht unbedingt sage^ sotten: „Die Aussage Eines Zeugen hat i; für den Produkten absolutorische Kraft", denn es gibt selbst nach der. angenommenen Halacha, Falle, wo sie diese Kraft nicht hat. (Siehe Schach das. Anmerkung 15, und auch Lu- , mim das.) . . S. 150. Hr. Fr. nennt hier die Meinung des Maim., J; der das 'schriftliche Zeugniß auf Urkunden, nur wegen Er- P leichterung des Verkehrs gelten läßt,, paradox, und gibt die s. Ursache für die Geltung, an, weil durch die Urkunde der Ges gen stand von vorn herein vor dem Beginne jeder Gegenrede konstatirt ist, und daher, wie Hr. Fr. in der Anmerk, erläui, terr, die Aussage nicht als eme Anklage der gegenüberstehen- V. .den' Partei, sondern nur als Zeugniß auf einen Umstand sich zeigt. — Ich gestehe, daß mir dieses nicht recht klar ist. Ich begreife nicht, wenn die Partei der Urkunde widerspricht, warum die Aussage der unterschriebenen Zeugen nicht als Anklage gegen sie zu betrachten sein, soll? Und meint Hr. Fr. das Gericht halte sich durch die Urkunde von vornherein überzeugt; so bleibt immer die Frage, warum soll das Gericht durch eine schrisitliche Zeugenaussage sich überzeugt halten dürfen? Und ist bei gerichtlichen Urtheilen der Gegenstand von vorn herein weniger konstatirt als bei Urkunden, warum werden doch gegen gerichtliche Urtheile Einreden eingenommen, nicht aber gegen Schuldurkundm? Auch sehe ich nicht ein,' warum die Meinung, des Maiin. paradox genannt werden » soll? Ist denn das heutige Wechselrecht, welches keine Einrede des Aceeptaiuten gelten 'läßt und ohne Vernehmung der Partei die Zahlung auflegt, nicht auch zur Erleichterung des Verkehrs so abnorm gegen das gemeine Recht? S. 151. Erläutert Hr. Fr. sehr geistreich und folgerichtig, warum die Aussage der Zeugen, in Gegenwart des Beklagten geschehen müsse. Und ist es wirklich bemerkenswerth, daß selbst in Fällen, wo man glauben sollte, es sei gar nicht möglich., daß die Zeugen Ln Gegenwart des Beklagten aussagen können, als z. B. bei. der zum Götzendienste übergegangenen Stadt, wo der einfache Wortsinn (5 Mos. 13, 16) alle Bewohner als dem Lode verfallen erklärt, hat doch die talmudische Spekulation Mittel erdacht, daß auch da die Zeugenaussag-e dem Beklagten gegenüber geschehen müsse (Siehe Maim. H. 2fboba Sara 4, 6.) S. 158. Der Ausdruck: „Blos den König dispensrrt die Mischua" (vom Ablegen des Zeugmffes) ist nicht richtig. Der König kann nicht Zeugniß. aLlegen, ist als Zeuge nicht einmal giltig. Denn der König kann nicht gerichtet werden (ähnlich dem Grundsätze der heutigen konstitutionellen Verfassungen: „The King can do< no wrong“), und jeder Zeuge, dem, so. seine Aussage als falsch befunden würde, die Strafe der Wiedervergeltung nicht opplicirt werden. könnte, ist nach mosaisch-talmudischem Gesetze ungiltig. (Fortsetzung folgt.) Literarische Miscellen I. . Bekannt' ist das Streben unserer Alten, dem Gebrauche allgemeiner Gebete beim Gottesdienst ein möglichst hohes Atter zu vindiciren. So werden die Patriarchen als die Begründer der täglichen Gebete, ' und Iosucr b. Nun als. der. Verfasser von Alenu genannt rc. Der Gmnd dieses Strebend verräth sich aber als ein zweifacher. Erstens hinderte die Alten ein so zu sagen dogmatisches Gewissen, die Gebete als eine Erscheinung zu denken, die in der Armosaischen Periode ihre. Begründung nicht Nachweisen kan». —- So nimmt auch noch Saadja, in Bezug auf die von David eingeführte Instrumentalmusik, zu einer mündlichen mosaischen Tradition seine Zuflucht. Denn „ninnnj (pHtfi wo) tinnnK nyw 711^. nnVT DN 1") , HiKD"; wohingegen Ibn Esra