Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1847
- Issue
- 14 (2.4.1847)
- Date
- 1847-04-02
- Page
- Spalte 219-220 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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219 220 Kritiken. Feankel's Werk über den gerichtlichen Beweis. Schluß des ganzen Bändchens bildet das Sabbatgebet für König und Vaterland." (A iviraly a hbntsrti szombati im«.«) Nachdem wir.nun in Kürze den Inhalt des erwähnten ersten Heftes angegeben l aben., fügen wir noch bei, daß die Zeitschrift, wenn sie den aus d,em ersten Hefte hervorleuchtenden Geist beibehält, ungefähr mit.der im Anfang des vorigen Jahrzehnts in Deuschland erschienenen „Synagoge" von Adler verglichen werden kann. Von einem Einflüsse auf die Bildung der ungarischen Juden, von '-einer wirklichen Entfaltung, kann bei diesem'niedrigen Zustande des Journals nicht die Rede sein. Nur die deutsche Bildung mir ihrer Mannigfaltigkeit, mit. ihrem Reichthume, kann uns erheben und der Bildung der Zeit zufiihren; der Magyarismus mit seinen großen Kräften kann, nur durch eine Hingebung an deutsche Bildung und Kultur gewinnen. *■ Solche Zntschrifcen wenigstens 'sind nicht im Stande, uns so zu sagen von der deutschen Journalistik zu emancipiren, und gewiß nicht das Lesen so gediegener wissenschaftlicher Arbeiten in denselben entbehrlich zu machen. > Gcoß-Kanischa. ' M. D. 10) Der gerichtliche Beweis rach mosaisch-tnlmudischem Rechte. Ein Beitrag zur Kennmiß des mosaisch-talmudischen Cri-! minal- und.Civilre'chts. Nebst einer Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses d'rr Juden. Von Dr. Z. Frankel, Oberrabbiner. Berlin, 1846. Verlag von Veit u. Comp. Angezeigt und beurtbeilt von Nabbv.Fassel. " (Fortsetzung.) Der englische Gerichtshof bestehet aus Jury und Richtern. Die Erste hat die Thatsrage, die Zweite die Rechtsfrage Zu entscheiden. Trennt mau beide, so verhalten sich die Geschwornen zu den Richtern, wie Zeugen zu einem Gerichte; die Richter nehmen das „Schuldigt der Gtschwornen -als erwiesen an , und sprechen in Folge der konstatirten Thatsache, was Rechtens-ist. Ist nun der Ausspruch der Geschwornen nicht übereinstimmend, so entstehet (oder betrachtet das Gesetz als entstünde)' im Innern des Richters derselbe Zweifel, wie bei dem talmudischen Gerichte, w/nn ein Zeuge unter Vielen widerspricht, und hier wie dort kann darum kein StrafurtheiS erfolgen. Hinsichtlich der Entscheidung der Rechtsfrage aber, wird keine vernünftige Gesetzgebung Uebereinftimmung verlangen; dos Feld der spekulativen Forschung ist zw groß, als daß ein ganzes Kollegium, in einer Rechtsfrage übereinstünmen müßte. Nach talmudlscher Verfassung ist die Thatfrage durch die Aussage der Zeugen allein^ zu konstatireri, und die strengen Untersuchungen und' Nachforschungen sind derart, daß über die Thatfrage kein,,Zwnftl in Einem der Richter blnben könne. Die Funktion der Richter ist also .die Untersuchung (nicht Entscheidung, denn diese ist durch die Aussage der Zeugen, so sie die Untersuchung bestehet, geschehen) der Thatsrage, und die Entscheidung der Rechtsfrage; und darum kann auf Uebereinstimmung nicht' nur nicht gedrungen werden, sondern wird dieselbe sogar zurückgewiesm, denn wo das Accusations - Princip in dem Gerichtsverfahren vorwaltetmuß dem Angeklagten ein Rcchtsgelehrttr als Vertheidiger gegeben werden; ist nun das Todesurtheil an einem jüdischen Gerichtshöfe übereinstimmend, so hatte der Angeklagte keinen Vertheidiger, und das Urtheil kann daher, vor der Hand, nicht vollzogen werden. 'Der Angeklagte gehet aber darum nicht frei aus, sondern der Gegenstand wird noch einmal,in Verhandlung genommen,' und kann das 2>desurtheil nicht eher vollzogen werden, als bis ein oder mehrere Richter die Vertheidigung des Angeschuldigten übernommen haben. Noch diesen ist jedenfalls der Ausdruck am Schluffe dieser Anmerkung: „daher bedarf es keiner allgememen Uebereinstimmung" nicht richtig. . Ehe wir die Einleitung, die übrigens als höchst gelungen anerkannt werden muß, verlassen, und znm Hauptwerkeuns wenden, muß ich noch-eine Bemerkung machen. Hr. Fr< der das Anklagsprinzip sowohl hier in' der Einleitung, als auch in dem Hauptwerke, in seiner ganzen Vorzüglichkeit und mit der schärfsten Konsequenz, darstellt, scheint schon hier von der Idee ausgegnngen zu sein, daß die Sclbstanschauung derRichter sie nicht berechtigt ein Todesurtheil zu sprechen. Deutlicher noch sagt es der Vers, zu §. 74 S. '296 ff. — Es ist allerdings wahr, daß es so an mehrern Stellen des Talmuds festgesetzt wird. Aber an einer andern Stelle heißt es: „Ein durch Verletzung dem Tode verfallenes Individuum, soll, wenn es ein Todesverbrechen begangen, hingerichtet werden. Es kann jedoch gegen ein solches keine Zeugenschaft angenommen werden, weit den Zeugen die Strafe der Wiedervergeltung nicht bevorstkhet; das Todesurtheil kann daher nur dann ausgesprochen und.vollzogen werden, wenn es das Verbrechen in Gegenwart des Gerichtes ausge übt hat" (Sanhedrln 78 a)., Die Ursache hiervon kann wohl nicht sein, weil man ein solches Individuum bereits als tobt betrachtet; sonst wäre man nicht so.difflcil hinsichtlich der Zeugenannahme, wie man es eben nicht ist beim „Verführer" (Siehe Maim. H. Sanhedein' 11,-5), es muß also doch im talmudischen Rechtsprinzip liegen, aus eine. Anschauung ein Urtheil sprechen zu können Dieser Widerspruch scheint mir dadurch gelöst/ daß ich annehme,/die Anschauung genüge wohl auch ein Todesurtheil zu sprechen. Allein da in allen Fällen, wo die 2lnschauung genügt, der Urtheilsspruch sog reich erfolzen muß, wird, oder muß er aber aufgeschoben werdenso kann aus die"geyabte Anschauung kein llrtheil gesprochen werden, sondern die Richter müssen richten (Siehe Rosch^ha-Schana 25 6). Nun ist bei Todesurthcilcn die Regel — nicht das Prinzip — daß sie nicht an demselben Tage der Verhandlung gesprochen, sondern bis -zum andern Tage verschoben werden sollen , vielleicht fände sich inzwischen ein Rechtfertigungsgrund, den Angeklagten frei zu sprechen (Mahn. H. Sanhedrm 11, 1 und 12, 5) 5 und darum kann auf Anschauung kein Todesurtheil gesprochen werden. Die zweite Seite der Gerechtigkeit, das Verbrechen nicht ungeahndet zu lassen, wird dadurch nicht gefährdet, indem in