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Der Orient · 1847-03-26 · 13 (26.3.1847) · p. Spalte 203-204

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
13 (26.3.1847)
Date
1847-03-26
Page
Spalte 203-204 (sequence 6)
Language
German
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203 t)ß ji übernommenen Schätzungswerts wieder zurücklaffen möchte, ist gewiß blos eine Lugendpflicht, wurde aber, zur Rechtspflicht erhoben (B> Mezia 35 a). Dem Nachbor das Vorkaufsrecht zu belassen, ist eine Lugendpflicht, und wurde zur Rechtspflichc gemacht (das. 108 a). Jeder kann verhalten werden zu vem was dem Andern nützt, wenn das, wozu ec verhalten wird, ihm selbst nichts schadet ONO HTD bypDO. Also wieder eine Lugendpflicht zur Rechtspflicht gemacht. Der Sohn kann, nach der Meinung Vieler, gerichtlich gezwungen werden, feinen unvermögenden Vater zu erhalten (Iora Oe'a 240, 6) u. dgl.^m. S. 19 ff. wird sehr scharfsinnig erwiesen, daß dix mosaische Gesetzgebung den Mord nicht als ein Verbrechen betrachtet gegen das Individuum, oder gegen die Verwandten des Gemordeten, sondern gegen den Staat, worin der Mord ausgeübt wird; kein Verwandter des Gemordeten kann daher die Strafe erlassen rc. — Das Urtheil -Davids gegen das kluge Weib aus Lekoa (2. Sam. 14, 13) ist daher nur als einen willkürlichen Königsausspruch zu nehmen (siehe übrigens noch Maim. H. Rozeach 1, 4). Aber trotz diesen vortrefflichen Gesetzen über Mord und Mörder scheint es doch, daß der Geist, der damals die übrigen Völker beherrschte, auch auf die Lehrer des Talmudshinsichtlich der Bestrafung des Mordes influrrte; ein Umstand, den auch Hr. Fr. in dirsem' Werke mchre Male zugibt. Die Lodtung eines gebrechlichen, gewissermaßen dem Lande zur Last sallenden Mensen, wurde in alten Zeiten als kein so großes Verbrechen angesehen , als die Tödtung eines gesunden Menschen. So hat Lykurg es sogar zum Staarsgesetze gemacht, die krüppelhaften und schwächlichen Kinder zu tödtm. Nunchat zwar das treffliche Rechts- und Moralgefühl die Talmudistcn gewahrt, in solche grausame Irrthümlichkeiten zu verfallen, und das tatmudische Gesetz sagt ausdrücklich: „Selbst der Mörder eines Kranken, eines schon in Agonie liegenden wird Hingerichtete (Sanhedrin, 78 a,u Aber doch sagen dieselben Lehrer, die dm Sabbat zu vesletzen gestatten, wenn dadurch das'Leben eines Menschen, auch nur um wenige Stunden verlängert werden kann (Iuma 85 a. Siehe auch Tosafot Aboda Sara 21 b, wie menschlich und moralisch die Talmudisten in dieser Beziehung gedacht haben.): „Wer einen Menschen, von dem man sicher weiß, daß er kein Jahr mehr leben könne, umbringt, ist nicht des Todes schuldig" (Sanhedrin 78 a). — S. 32 in der Anmevk. bemühet sich Hr. Fr. die mosaisch-talmudische Lehre zu rechtfertigen, die für Meineid keine , w e l t l i ch e Strafe hat. Ich glaube die Ursache ist sehr einfach. Das gemeine Recht gestehet, wie Hr. Fr. a. Oselbst bemerkt, daß Meineid nicht als Sünde gegen Gott, von dem weltlichen Gerichte bestraft wird, sondern als Verbrecher gegen -Le weltliche Gerechtigkeit begangen, als Betrug den der Meineidige ausgeübt das Recht zu beugen. Dieser Betrug kann aber nicht als gegen die Partei, die durch den Meineid der andern Partei sachfällig' geworden./ betrachtet werden; denn die einfache Khat, daß A dem L nicht bezahlen will, ist 204 derselbe Betrug, als wenn ä dem B das Gelb abgeschworen hat; sondern der Betrug des Meineids bestehet darin, daß, wie das österreichische Gesetzbuch, welches Hr. Fr. a. O. citirt, bemerkt, der Meineidige, den Richter, resp. -Le Gerechtigkeit, betrogen hat. Durch den Eid sollte die Wahrheit gefunden werden, und die Gerechtigkeit die letzte beruhigende-Bürgschaft erhalten, durch den Meineid wird dieses Vertrauen auf bas schändlichste hintergangen. Nun aber kann der Meineid ber Parteien, ein Betrüg gegen die Gerechtigkeit durchaus nicht genannt werden; denn wäre der Begriff des Eides unter Menschen gar nicht aufgetaucht, so hatte die Gerechtigkeit, b. h. der menschliche Richter auch nicht anders Recht sprechen können, als nachdem der Eid abgelegt ist. A fordert H um 100 Thlr. Wäre kein Eid, so kömtte ja der Richter nicht sagen, 6 müsse zahlen weil fordert, sondern so A seine Forderung nicht beweisen könnte, müßte JS von der Bezahlung frei gesprochen werden. Sonach bringt der abgelegt Eid kein anderes Urtheil hervor, sondern vielmehr die Nichtablegung des Eides; denn so ö den Eid nicht schwört, muß er bezahlen, während wenn kein Eid gewesen wäre, er nicht zur Bezahlung hätte angehalten werden können. Wenn nun Meineid doch Betrug sein soll , so kann es nur der Meineid der Zeugen sein, denn nur dieser verleitet den Richter, sei es in Civil- oder Criminalsachen, zu einem verkehrten Urtheile. Weil aber das Gesetz keinen Unterschied zwischen Meineid und Meineid machen kann, so muß es jedem Meineid die Strafe des Betruges zuerkennen. Das mosaisch-taimudische Recht hat aber für Zeugen keinen Eid, und bestraft die falsche Zeugenschaft hinlänglich genug. „Man thue dem falschen Zeugen das, was er durch seine Aussage hat der Partei thun wollen"; ' sie kennt also nur den Eid zwischen Partei und Partei', und da konnte wie gesagt, der Meineid nicht als Wetrng, sondern als Sünde gegen Gott betrachtet werden, und die Strafe mußte auch nur Gott überlassen bleiben. S. 51 wird sehr schön unb sehr sinnreich der Grundsatz: „Man kann dem Verbrecher nur eine aber nicht zwei Strafen appliciren" auf die Ursache zurück geführt, daß der Geist der' mosaischen Gesetzgebung, die durch Qualen vermehrte Strafe nicht billigt. Aber daß auch dann die geringere Strafe, ja selbst der Schadenersatz nicht sollte verhängt werden können, wenn auch die Todesstrafe nicht vollzogen werden kann, wie der Talmud' es lehrt, dieses ist durch diese Ursache nicht begründet, und wird sich auch schwerlich vernünftig rechtfertigen lassen. S. 86, Anmerk. Der Vers, findet hier die Garantie für den Angeklagten in dem Umstande, daß 13 Richter wenigstens das Verdammungsurtheil aussprechen müssen, und darum ist eine vollständige Uebereinstimmung nicht nöthig, während in der englischen Jury, nur aus, 12 Mitgliedern.bestehend, die Sicherheit des Angeklagten, in der Übereinstimmung liegt. — Aber Hr. Fr. bemerkt zu §. 14, S. 169 ff.' sehr richtig, daß wenn auch nur Ein Zeuge von hunderten widerspricht, ein Zweifel in dem Innern des Richters entstehet, und darum Kritiken. Frankens Werk über den gerichtlichen Beweise

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