Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1847)
- Date
- 1847-03-12
- Page
- Seite 87 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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87 im Allgemeinen leider nichts weniger als blühend ist, so liegt dieses theils in den bisherigen prekären und üblen Zuständen überhaupt, die vorzüglich den Handel und die auf denselben angewieseneen hart traf, theils und hauptsächlich in der mehr strengen als unparteiischen Handhabung der Gesetze von Seiten der republikanischen ausübenden Macht. — So wurde uns im §♦ 18, besagter Statuten nach 12 Jahren von damals die unbedingte Bewilligung in Aussicht gestellt, ganze Vorwerke, in zeitlicher und erblicher Pachtung und selbst käuflich acgneriren zu, dürfen; ferner sind im §. 23 die Mittel angegeben zur Befähigung des Israeliten überall Ln der Stadt zu wohnen und Häuser zu besitzen, und im §. 23 die znr Erlangung der völligen politischen Rechte. — Wir wollen nicht Ew. Exe. mit der Auseinandersetzung ermüden, und ans welche Weise die bisherige Regierung diese Gesetze realisirte, ob und wie fern sie sich bestrebte nach deren Geist und Sinn zu verfahren, nur erlaubten wir uns die gegründete Hoffnung anszusprechen, daß unter der huldreichen Oesterreich! scheu Regierung die humane Tendenz besagter Gesetze erst ihre wahre Verwirklichung finden, imb die segensreichen Folgen für uns und teil Staat hervor bringenwerden, welche deren Erlauchte Ertheilermit demselben beabsichtiget haben und wagen cs> daher E. C'. felgende ganz unterthäuigste Bitten gehorsamst vorzulegcn 1. Möge Hochdieselbe geruhen, die uns in gedachten StciLnten zugesicherten und verheißenen Rechte nicht nur ferner in Kraft zu lassen, sondern den Geist derselben als Basis nehmend, selbe gnädigst erweitern zu wollen. Wir sehen der geneigten Gewährung dieser submissen Bitte um so zuversichtlicher entgegen, als die renommirte Gerechtigkeitsliebe Sr. Mas. in den neu aequirirten Ländern nie die Vorgefundenen jüdischen Rechte schmälerte., und die Juden des Oesterreichischen Italiens z. B. genießen die völligen bürgerlichen. Rechte und theilweise Befähigung zu Aemtern. — 2. Wollen Ew. Exe. die besagte in §.18 in Aussicht gestellte Bewilligung, Vorwerke zu pachten und zu kaufen, zu einen! allgemeinen Gesetz erheben, so daß derartige Requisitionen dem Juden 60 ipso erlaubt sein mögen, ohne daß derselbe erst die Regierung durch spezielles Ansuchen zu behelligen brauche. Wir erdreisten uns um so mehr zu diesem Gesuche, als der Allergnädigste Wille Sr. Majestät, dem Inden die Existenz auf dem flachen Lande zu erleichternans Allerhöchst Dero Resolution vom 24. März a. p. in Betreff der jüdischen Landbewohner des Nachbarlandes, wie ans der unlängst erfolgten- Intention der Allerhöchsten Hofeirkuläre an die Kreisämier Böhmens, zur Genüge erhellt. 3. In Erwägung der Zunahme der Population wagen wir es um eine allgemeine Ausdehnung unseres Wohn- und Handelsrechtes auf die Stadt oder wenigstens auf alle Vorstädte. DaS Einzwängen so vieler Menschen in einer einzigen Vorstadt, muß ans dieselbe den schädlichsten Einfluß ansüben in physischer, moralischer, und pekuniäree 'Hinsicht. Durch die Ortsbeschränknng und die dadurch erfolgte Mietbethenerung, gezwungen sich im allerkleinsten Raum emzudrängen, wird die leider zahlreiche ärmere Klaffe nur zu oft von Krankheiten heimgesucht, die immer häufiger und drehender werden. Es muß anch das Ein- und Absperren in eineni besondern Ghetto das Eindringen europäischer Civilisation nur hemmen, dem separatistischen Sinne Vorschub leisten und dem Allgemeinen - entziehen, wie nicht minder Handel -und Werkthätigkcit, die nur auf eine Peripherie beschränkt sind, einer solchen Masse unmöglich die entsprechende Existenz verschaffen können. Wir bemerken dabei zugleich E. E., daß unser Niehtwohncn in der Stadt sich keineswegs auf ein sogenanntes altes historisches Recht der Städter gründet, daß wir vielmehr bis Ende des 15. Jahrhunderts in der Stadt wohnten und öffentlichen Hciudel trieben, und erst 1534 in Folge des. bekannten Studentenaufstandes gegen die Burger überhaupt solche gutwillig aus eigenem Antriebe, um sich zusammen zu komentriren, verlassen haben, jedoch noch im 17. Säculnm dort öffentliche Handlungen besaßen. Warum sollen wir.also jetzt nicht .unsere Rechte ganz unterthänigst reklamiren, als die gesteigerte Population dieses dringend erheischt, und die Mittelalterlichen'Ghettos überall gelüftet werden? 4. Erkühnen wir uns unser ganz gehorsamstes Gesuch vom 24. November, a. p. in Betreff der. nur gleich und verhältnißmäßig mit den übrigen Einwohnern zu zahlenden Stenern Ew. E. in gnädige Erinnerung zu bringen. — Ew. Exeetlenz! Die besagten'Statuten, deren Ziel unsere moralische, intellektuelle und sociale Erhebung war, haben ihre Wirkung nicht verfehlt und in unserer Brust wurde der heißeste Wunsch rege, sich unseren Brn- - dern im Staate anzuschließen, in loyaler und ersprießlicher Thätigkeit; von der hohen Regierung Sr. Majestät , die überall und immer väterlich sorgt für die Veredlung Allerhöchst dero Unterthauen und für den allein wahren nützlichen und dauernden gemäßigten Fortschritt, von Ew. Exeell. deren Humanität und Edelnknth allgemein bekannt sind, sehen wir in kindlichem Vertrauen die Ermunterung unseres Willens, die Anercrkennnng unseres Strebens und die Unterstützung unseres Vorhabens unterthänigst entgegen, so wie wir nicht minder mit dem besten Vorsatze und Gewissen bctheuern, uns der hohen Gnade Sr. Majestät immer mehr und mehr würdig zu zeigen, durch, unbeschränkte Anhänglichkeit und Aufopferung für unseren erhabenen Monarchen, unermüdeten. Eifer für das allgemeine Wohl und vollkommene Erfüllung aller unserer Pflichten. Krakail, den 5. Februar 1847.