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Der Orient · 1847-02-26 · Heft 9 (26.2.1847) · p. Seite 67

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 9 (26.2.1847)
Date
1847-02-26
Page
Seite 67 (sequence 5)
Language
German
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- 67 gelegtem achten Jahre an, in Kost und Pflege zu nehmen und in besagter Weise zu erziehen. §. 2. Die Wirksamkeit des Vereins beschränkt sich auf: 1) Tochter einheimischer Israeliten; 2) auf Töchter solcher Permisslonisten, tvelche zur Zeit der Meldung bereits vier Jahre hiersclbst wohnen; 3) und auf auswärtige Mädchen ans benachbarten f(cincren Gemeinden im Umkreise von zwei Stunden; jedoch auf letztere nur in sehr beschränktem Verhältnisse, nach Maßgabe der voraussichtlich disponibel» Mittel, und jedenfalls nur so lange, als deren Eltern oder Pflegeeltern nicht hierher ziehen. -Das Verhältnis ist alljährlich durch einen Voranschlag fcstzustcllen. §. 3. Bedingungen zur Annahme sind: .1) Daß die dem Verein anzuvertrauenden Kinder der Nicht- Einheimischen, in sofern ihm obliegt, in ErkrankungSfällen deren Verpflegung zu bestreiten, weder im Allgemeinen kränklich noch mit Gebrechen behaftet seien, worüber der Verein durch Bescheinigung eines hiesigeil Arztes sich zu vergewissern hat. 2) Daß die Angehörigen der Zöglinge sich jeder Einmischung in die Behandlung derselben enthalten, damit der Verein ungestört wirken könne. §. 4. ' Die Mittel des Vereins bestehen : 1) in den regelmäßigen Beiträgen von drei Gulden jährlich für jedes Mitglied; 2) in außerordentlichen Gaben, die der Verein von Jedermann annimmt. Solche können auch laufende Beiträge sein. 3) In dem Erlös eingehender Arbeiten von Frauen oder Haustöchtern, und Ln soustigen dem Vereine überwiesenen Geschenken an Sachen. 4) In einem. Theile des Ertrages, von den Arbeiten der Zöglinge, welcher jedoch wiederum speciell für die Zöglinge verwendet werden soll. §. 5. Mitglieder sind alle regelmäßig beitragenden sowohl hier als auswärtig wohnhaften Frauen, Witwen und Jungfrauen. Acurter bekleiden können aber nur' hier ansäßige häuslich selbstständige Damen (wodurch Haustöchter und solche, die im Geschäfte Anderer stehen, ausgeschlossen sind). Außerdem können sich hiesige Haustochter 1) durch einzutiefernde Handarbeiten; 2) durch zu ertheilenden Unterricht bei dem Verein betheiligen. - Berlin, 14. Febr. ' Die neue hier erscheinende Juden-Reform-Zeitung hat sich eine ganz besonders strenge Censnr zurecht gemacht, wenn wir einem ihr sonst nicht ungünstigen berliner Artikel im ^Israeliten^ trauen dürfen. Dem Redakteur, welchem man in allen Stücken nicht zu trauen scheint, heißt es dort, hat nun. noch ein Vorstandsmitglied als intellektuellen Censor zur Seite gestellt. Die Zeitschrift zerfällt in zwei Hcmpttheile, in einen offieielleu, der von der Gesammtheit des Vorsteherkollegiums ausgeht, und in einen nicht offieielleu, den .der.'Nedak'tem vor seinem Abdrucke noch dem Vorsteherecnsor zur Begutachtung und Genehmigung vorlegen muß. Entsteht zwischen Redakteur und Censor eine Meinnngsdifferenz, so ist schon im Voraus ein ans -drei Vorstandspersoncn bestehendes ObereensurgerichL ernannt, welches den Zwist nach Stimmenmehrheit zu entscheiden hat. Zuletzt kommt der königl. Censor. Also wer Ln die Zeitschrift einen Aufsatz sollte liefern wollen, der hat sich folgenden Behörden zu unterwerfen, erste Instanz: Redakteur; zweite: genossenschaftlicher Censor; dritte: genossenschaftliches Obereensnrgericht; vierte: königl. Censor, zu welchen Instanzen noch eine fünfte hinzutreten kann, nämlich das königl. Obercensurgericht. Wenn diese nengeschaffenen Censurstufen vor das Forum der liberalen Presse, der bekanntlich schon eine Instanz zu viel ist, kommen, sagt der ,,Israelit", was wird da für ein Zetergeschrei entstehen! Wie leicht könnte es da die Reform mit dieser Macht verderben! ,,Jedoch, heißt es weiter, dürste der Verleger, der mit ZeitungSkorrespondenten gut steht, sowie genossenschaftliche Stutzuhren, die man. den Berichterstattern zusendet, leicht wieder Alles gut machen." > Im Plenum des Vorstandes soll der Entschluß gefaßt worden sein, „in der Zeitungs-Halle einen Leser anzustellen, welcher von dem Inhalt aller Zeitungen Kenntniß nehmen und, wenn er etwa fasche, verleumderische oder unwahre Berichte über die Reformangelegenheit finden sollte, davon den Vorstand in Kenntniß setzen würde, der alsdann eine Berichtigung selbst unternehmen oder doch eine solche veranlassen würde. Der Umstand, daß sich fast sämmtliche hiesige Korrespondenten mit Ausnahme des Dr. W. (wir schreiben den Namen nicht, wie der Israelit, aus), der durch eine Stntzuhr gewarnt wurde, gegen die Reformsache sich auflehnen, scheint obige Maßregel hervorgerufcn zu haben Wenn diese im „Israeliten" sehr naiv vorgetragene Stutznhrcngeschichte ein solcher „falscher, unwahrer und verleumderischer Bericht" ist, so liegt es jedenfalls in der Pflicht des Vorstandes, hier gleich mit einer Berichtigung zu beginnen. (D. A. Z.) Frankfurt a.-Dt., 12. Febr. Ein gestern in der hiesigen Synagoge stattgehabter ärgerlicher Vorfall macht nicht blvs unter der hiesigen Judenschast, sondern auch in weitern Kreisen viel von sich reden. In einer Expropriationssache zwischen der hiesigen städtischen Baubehörde als Eiftnbahnkommission und einem Grnndeigenthümer waren die Parteien, nachdem vorher vier Expertenwahlen .verworfen worden waren, über die Wahl des Israeliten T. zum Experten übercingekommen, auch von Seiten des Stadtgerichts die Zulässikeit des Gewählten erkannt worden. Als nun aber gestern der feierliche Akt der Beeidigung bei der „großen Tora" vor sich gehen sollte und der zweite Rabbiner, Hr. Stein, sich eben anschickte, den zu Verpflichteten amtlich anznreden, da ereignete sich ein Zwischenfall, der schwerlich zur Erbauung eines der Anwesenden gedient haben dürfte. Hr. T. nämlich, gegen den Hr. Stein vor einiger Zeit in einem hiesigen Lokalbtatte einen per- . 9*

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