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Der Orient · 1847-02-19 · 8 (19.2.1847) · p. Spalte 115-116

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
8 (19.2.1847)
Date
1847-02-19
Page
Spalte 115-116 (sequence 2)
Language
German
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115 118 ' Studien. Geschichte der Juden in Kurland. Protektion der Edelleute, denen sie sich nützlich machten, wiederum in Kurland nieder; doch wurde ihnen jetzt weder das Bürgerrecht ertheilt, noch durften sie in der Residenz Mitau anders, als in einem Ghetto, in der sogenannten Judengaffe (jetzt Doblen'sche Straße) wohnen, sondern lebten daselbst unter dem Namen Duldschutz - Inden und nährten sich lediglich vom Kleinhandel, Branntweinbrand und Maklergeschäfte, bis unter Herzog Ferdinand im Jahre 17H ihretwegen nachstehendes Edikt, das sie abermals aus dem Lande verwies, erlassen wurde.. Dieses lautet wie folgt: Von Gottes Gnaden, Wir Ferdin and,' in Liefland zu Curland und Semgallen Herzog rc. Demnach Wir die Abschaffung derer Juden außen Lande durchgehende aus denen Aemtecn, Krügen, Städten und Flecken binnen gesetzter Frist unter einer nahmhaften Pöne unaussetzlich zu bewerkstelligen, schon mehrmahle rescribiret, in Maaßen Wir deren. Gewerk dem. Lande und denen Städten höchst nachtheilig gefunden, sie dahero in.vorigen Zeiten nimmer geduldet worden, und denen Landesgesetzen als bisheriger Observanz entgegen, aas welcher Absicht dann auch wider selbige hie bevor» nach und nach deutliche Verfassungen ergangen und gemacht worden: Als hat es dabei durchgehends dergestallt seyn Bewenden, daß son dato ab, binnen sechs Wochen sothane Verordnung iridiKerenter wider alle und jede, keinen deren ausgenommen , und'es sei unter was Prätext es immer wolle, zur Executivn gebracht; auch da einer oder der andere Jude auf Fürstlicher Gränze nach Verlauf dieser zum Ueberflusse gegönnten Frist betroffen werden sollte, selbiger sofort Handfest genommen, und eher nicht erlassen werden sollte^ bevor der oder diejenige das täglich geordnete a i Reichsthaler cour. erleget und abgetragen: In maaßen auch von denenjenigen, welche sich wider Verboth vom Anfänge dieses Jahrs noch im Lande gehalten, oder auch inzwischen fortgegangen, das geordnete eingetrkeben, und die Anwende vor die Entgangene das aufgelaufene zu entrichten, und sogleich auch vor Erzirirung derer a data gegönnten sechswöchentlichen Frist ab, täglich 1 Reichsthaler a!d. abzutragen compeUiret werden sollen. Indessen sowohl die Wohlgebohrenen Oberräthe, als Oberhauptamtleute und Officianten, desgleichen die Magistraten derer Städte, denen Juden binnen dieser gelassenen Frist, zu . ihren im Lande habenden rechtmäßigen Anforderungen verhelfen und sonder weitern Specialbefehl prompte Justize zu pflegen; nach deren Ver- - lauf aber sie nicht befugt , sich unter dergleichen Vorwand länger im Lande auszuhalten, sondern mögen hiernächst deren erweisliche Schulden beizutreibea, einem ihre/Bevollmächtigten auftragen: Ob welcher Verordnung dann sowohl Ofsicialist, Magistrat und Bedienter fest.und .unverbrüchlich sonder alle weitern Anfrage oder Exception zu hatten hat: Uhrkundlich dieser unter Unserm gewöhnlichen Handzeichen und Fürstlichen Jnsiegel, gegeben zu Danzig, am 23. Martii anno 1714 *)♦ . (U 8.) Ferdinand, Herzog zu Curland. 5) Vergl. Kurl. Archiv u. Inland Jahrg. 1839 Sp. 759. Doch ist dieses Edikt nie in seiner ganzen Kraft ausgeführtrvorden, und wenn auch eine kurze Zeit hindurch so manche Pön von den Juden für dea unerlaubten Aufenthalt in die herzogliche Kaffe floß, so sahen die Juden dieselbe doch nur als eine sehr-mäßige Kontribution für ihren Aufenthalt daselbst, keineswegs aber als Strafgeld an; ja es dauerte nicht lange und selbst diese Pön existirte daselbst nur dem Namen nach. — Im Jahre 1719 aber nahmen die Oberräthe des Landes trotz des herzoglichen Verbots, niäft allein die Jesuiten, sondern auch die Juden gegen eine Summe Geldes wieder im Lande auf,5) gegen welche Aufnahme später selbst dev Herzog nicht protestirte, und erhielten letztere daselbst wiederum so manche Konccssion. Unter Andern: durften sie nun'auch ihre Todten auf herzoglichem Gebiete bestatten und seit dem Jahre 1730 (yn) existirt rn Mitau bereits ein jüdischer Todtengräber - Verein. Die Koncession zu einem eigentlichen Gottesacker, soll laut Annalen des gedachten Vereins (rrorn DpJD •Dtcnp) ein gewisser rpiiTYd pmn 'in beim Herzoge erwirkt habe. — Nicht lange jedoch blieb auch jetzt ihre, Ruhe daselbst ungestört. Im Jahre 176^ unter Negierung Prinz Karl's, soll ein Jude gestohlenes Hofsgut angekauft baben und dafür mußte die ganze Judenschaft büßen. Denn noch in demselben Jahre erschien wider dieselben nachstehendes hartes Edikt, das sie nun bereits zum dritten Male förmlich aus dem Lande verwies. Es lautete wie folgend : „Bon Gottes Gnaden, Wir Karl, Königlicher Pcintz von Pohlen und Litrhauen rc. rc. , Herzog' zu Sachsen rc. rc., wie auch in Liefland , Zu Curland u. Semgallen ' rc. rc. ' „Nachdem bereits die Fundameittal-Gesetze dieser-Herzogthümer den Juden den Verbleib, auch alle Commerci« in diesen Landen gänzlich untersagen, zu Folge deren auch anhero vielfältige Verordnungen, die gänzliche Abschaffung d-cr Juden betreffend, ergangen, Wir aber höchst mißfällig vernehmen, daß solchen Gesetzen und Verordnungen zuwider, die Juden noch immer, so wohl zu ^ande als in Unserer Residenzstadt Mitau geduldet und ausgenommen werden, wodurch Unserem Fürstlichen Interesse auch überhauptdem ganzen Lande ein vielfältiger Nachtheil zuwächst, iw Betracht, daß auch die Bauern von ihnen cmsgesogen, und» den in den Gesetzen anderweitig verbotenen Schäumereien und sogar den Schotten und christlichen Kaufleuten untersagten Kerumfahren mit. Kramwaaren, ja allerhand Defraudirungen Unserer Fürstlichen Zölle nach Ausschleppung des guten und Einbringung des schlechten verrufenen Geldes, - Thore und Riegel geöffnet, Unsere Städte aber skhr znrückgesetzt werden; so reassimiren Wir hiermit die zu gänzlicher Abschaffung der Juden ergangene Verordnungen, und ist Unser -ernstlicher Wille und Befehl, a dato puldieationi8 dieses Parertts innerhalb sechs Wochen 5) Vergl. .Ludwig Gebhardi's Geschichte von Kurland, Halle 1789, 4. S. 166. -

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