Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1847)
- Date
- 1847-02-19
- Page
- Seite 63 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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63 - bot 19 a) und glkbt es überhaupt'nur drei Gebote — soll wohl heißen Verbote. — ■. (Götzendienst, Jncest und Mord) welche der Lebensgefahr nicht weichen." Wohlan,! um das Maaß voll zu machen, werde ich Hrn. Deutsch mit noch einer Stelle zu-Hilfe kommen. „Einem Räuber, der nach dem Vermögen eines Andern fragt,- darf man es verleugnen, und sogar die Lüge beschwören. Einen falschen Eid darf man oblegen für das Nichtwissen, wenn durch den Verrath der That, das Leben eines Andern, widergesetzlich gefährdet wäre" (Jore Dea 232, 14). Also Lüge ist Gott gefällig des Friedens wegen; falsche Zeugenschaft und falscher Eid sind gestattet bei Lebensgefahr, kurz alle Moralverbote, außer drei, weichen der Lebensgefahr; und das soll der Talmud aussprechen? Magen Sie mir aufrichtig lieber Freund, hat Hr. Holdheim den Talmud giftiger angegriffen? Ich sage offen, wäre dieses wahr, ich müßte selbst gestehen, der Talmud sei nicht das Buch, worin die göttlichen Traditionen niedergelegt sind. Aber Gotr Lob, es ist nicht wahr, ich werde Jhn.n alle diese Stellen erläutern, und Sie werden sehen/ daß Hr. Deutsch den Alten zu viel gethan, vielmehr entsprechen sie alle den strengen Moralprincipien ganz. - In .Jebamot (65 b.) heißt es durchaus nicht -)pL^ "imo, sondern imD: „ Man darf wegen des Friedens den Gegenstand verändern " d. h. ihm eine andere Wendung geben. Die vom Talmud angeführten Beispiele dafür sind: „So hat Sara gesagt; Ich bin schon verwelkt, wie sollte mir wieder Jugendfrische werden, und auch mein Gemahl ist alt; welches Gott den Abraham berichtete mit dm Worten: Sara habe gesagt, wie könnte ich gebähren, da ich schon alt bin." — Hier hat Gott des Friedens wegen den einen Theil der Rede verschwiegen, wodurch die Sache eine andere Wendung bekam. — So ging Samuel nach Bethlehem, David zum König zu salben, und nahm mit ein Milchlamm, und sprach: „Ich komme hier zu opfern." — Er hat also wieder blos den eigentlichen Zweck der Reise verschwiegen, wodurch die Sache eine jaudere Wendung bekam; und welches Moralgesetz in der Welt verbietet die Wahrheit zu verschweigen? (das dritte -Beispiel daselbst beweist gar nicht, indem doch nirgends in der h. Schrift angedeutet ist, daß Jakob nicht Josef ersuchen ließ, seinen Brüdern zu vergeben.) In Ketubor (19 a) heißt es: „Wenn zweien Zeugen mit dem Tode gedrohet wird, so sie sich weigern sollteneinen falschen Schuldschein zu unterfertigen, (nicht wie Hr. Deutsch angiebt, falsches Zeugniß abzulegen), so dürfen sie die That vollziehen, und brauchen sich deshalb nicht umbringen zu lassen; denn nur für drei Dinge, (Götzendienst, Jncest und Mord) K müsse man das Leben, hinopfern." Ist dieses etwa unmora- *: l*W? Bin ich denn schuldig für das Eigenthum eines Andern mein. Leben zu opfern? (Außerdem ist ja hier der Schaden fff ^hr problematisch, denn wie -leicht werden sie nicht den Zwang |§ bei der Fertigung vor Gericht konstatrren können.) Und ist W ttwa dadurch ausgesprochen, daß man sich, oder einen Andern, jf aus Lebensgefahr retten dürfe, durch eine falsche Zeugenschaft, oder durch das Vermögen eines Dritten? Dort befinden lsich ja die Zeugen nicht von vorn herein in Lebensgefahr, sondern sie würden, so sie nicht den Wechsel unterschrieben, getödtet werden, und da retten sie sich nicht mit dem Vermögen eines Andern, sondern sie opfern sich nur nicht für das Vermögen eines Andern. Ganz anders aber ist es mit dem Cecemonialgesetz; für dieses ist man nicht nur nicht schuldig sich zu opfern, sondern jedes derselben muß verletzt werden, um sich oder einen Andern aus Lebensgfahr zu retten. Zwar wäre aus Choschen Mischpat (359, 4) zu entnehmen, man dürfe sich mit dem Vermögen eines Andern aus Lebensgefahr retten, wenn man nur die Absicht dabei habe, es wieder zu erstatten; aber außerdem daß ein Schaden im Vermögen sich wirklich ersetzen läßt und es daher während der Rettung allerdings zweifelhaft ist, ob dadurch ein Moralgesetz verletzt wurde, — welche wieder bei Sabbatverletzung ganz anders sich verhält, dieser bleibt ein für alle Mal der Reitung wegen verletzt — so glaube ich hier noch ein anderes Motiv zu finden. Krug in seiner Moralphilosophie sagt (die Worte liegen mir nicht mehr vor), er behandle darum nicht das Nothrecht, weil es kein Gegenstand einer Marallehre sei, indem der Erhaltungstrieb des Menschen zu groß ist, als daß er im Augenblicke der Gefahr fähig wäre, von irgend einem moralischen Grundsätze sich leiten zu taffen; so wird der Ertrinkende, wenn die moralischen Grundsätze ihm noch so heilig sind, dennoch ein Brett, worauf sich bereits ein Anderer rettet, erfassen, ohne Rücksicht, daß er dadurch den Andern ins Wasser stoße. Und nun heißt es wirklich iin Talmud (Baba Kamma 60, b): „Man darf sich nicht aus Lebensgefahr retten mit dem Gelde eines Andern." Da aber die spätern Gesetzlehrer, die für die Praxis geschrieben, erkannt haben, daß kein Mensch dieses Gesetz befolgen könne, (wie Krug bemerkt), so haben sie bloß, die Erstattung des Schadens als Gesetz ausgenommen. (Uebrigens scheint mir der Sinn, den Aschen in diese Talmudstelle legt, nicht der richtige zu sein). Und die obige Stelle (Choschen Mischpat 359,4) lautet wörtlich in folgender Art: „Selbst wenn Jemand schwebt in Todesgefahr, und dadurch gezwungen ist, um sich zu reuen, das Vermögen eines Andern anzutasten" — d. h. nicht daß das Gesetz ihm erlaube das Vermögen des Andern anzutastcn, um sich zu retten, sondern er thut es, weil der Erhaltungstrieb ihn dazu zwingt — „so soll er wenigstens die Absicht dabei haben es zu bezahlen." Zur Rechtfertigung der von mir angeführten Stelle (Jora Dea 232, 14) muß ich folgende Prämissen vorausschicken: 1) Der Eid hat, wie ich in meiner Abhandlung „Ueber die Unverbrüchlichkeit des Eides" genau und unumstößlich nachgewiesen, nur dann die Potenz des Eides, wenn er einem vorhandenen Rechte mehr Gewicht, und einer, obhandenen Pflicht mehr Stärke verleihet; ist aber weder Recht noch Pflicht vorhanden, so kann der Eid kein neues Recht schaffen, und keine neue Pflicht auflegen, sondern ec wird zu einem bloßen Gelübde, welches erzwungen, nicht die entfernteste verbindliche Kraft behält.