Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1847)
- Date
- 1847-02-19
- Page
- Seite 62 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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— 62 - Verständigung über die Hlrincipien der Theologen- Versammlung, cin Beitrag zur Reform der Reformbestrebuugen, von Hirsch B. Fasse!, (Rabbiner in Prosnitz). (Fortsetzung und Schluß.) Za nach Kesef Mischne daselbst §. 4, werden hinsichtlich der Aufhebung, die rabbinischen Gesetze noch über die mosaischen gestellt. Aber wie Sie weiter sehen werden, scheint Hr.. Deutsch von dieser Stelle in Kesef Mischne nichts wissen zu wollen). Meint aber Herr Deutsch ein Aufheben für die Zeit, d. h. eine Suspendirung der verbindenden Kraft für die Gegenwart, dieses kann, wenn es ein Zeitbedürfniß wird, auch bei den mosaischen Satzungen geschehen. (Maim. H. Mamrim, Absch. 2 §. 4: „Selbst die Gesetze der Lora, sei es Ge - oder Verbot, kann jed e Religionsbehörde zeitweilig aufheben und soll es thun, wenn dadurch Viele dem Gesetze können erhallen werden; so wie der Arzt eine Hand oder einen Fuß. ampurirr — und amputiren muß — damit der übrige Körper erhalten werde." Und §. 9: „ Es kann und darf eine jede Religionsbehörde, zeitweilig auch Verbote der Lora erlauben.") Und dieses ist ja eben die Pforte, die der Lalmud den Reformen öffnet, denn was hat uns die Zukunft zu kümmern? Wir haben die Gegenwart ins Auge zu fassen, und was diese erheischt) das kann, soll und muß, nach den obigen Worten des Maim. geschehen. Und dazu soll eine Versammlung frommer gottbegeistercer Männer ins Leben treten , um mit Ernst zu untersuchen, was der Gegenwart noth thue z und fände sie, daß Koncessionen das religiöse Gefühl beleben würden, so ist sie verpflichtet dieselben auszusprechen. Ick) sage damit nicht, daß die Lb.-V. dazu berufen sei, Konzessionen zu,machen; denn sollte es wahr sein, und von derselben als richtig erkannt werden, daß Koncessionen nicht im Stande wären, die Risse auszubessern und das erkaltete religiöse Gefühl zu erwärmen, so wäre es ein Leichtsinn sie auszusprechen. Nur kann ich mit Hrn. Deutsch nicht einstimmen, daß von Koncession nicht die Rede sein könne, sondern behaupte noch Ein, und noch hundert Mal, daß wenn Koncessionen zur Erhaltung' der Religion nölhig befunden, sie auch ohne Scheu ausgesprochen werden müssen. Hr. Deutsch bestrebt sich umsonst.die gezeigte Pforte zu verrammeln, sie stehet zu weit offen, d. h. die Worte des Maim. sind zu deutlich, als daß sie negirt, oder anders verstanden werden könnten. Es ist wahrlich traurig mit anzusehen, wieweit die gegenwärtigen frommen Rabbinen von Jenen der alten Zeit divergiren. An eben derselben Stelle, wo Maim. den obigen Ausspruch thut, daß nämlich jede Religionsbehörde die Macht habe, nach Zeitbedürfniß auch Verbote der Tora zu erlauben, (H. Mamrim 2, 4) bemerkt Kesef Mischne: „das ist eine Sache, die sich von selbst verstehet, und Maim. hätte gar nicht nöthig gehabt, diese Halacha nieder zu schreiben^; und Hr. Deutsch, und die Männer der 77 behaupten: Es darf von Koncessionen nie und nimmer die Rede fein. Za Hr. Deutsch sagt noch: Bemerkenswerth ist es, daß gerade jene Talmudstelle, die nach Fasset der Reform eine Pforte öffnen soll (Sanh. 46 a. Zebam. 90 1») mit gedachter Distinktion in Widerspruch stehe — weil gerade aus dieser Talmudstelle zu ersehen ist, daß nicht durch Kon cessio n der Verfall der Religion abzuwenden sei, sondern das Gesetz wurde beim Verfalle noch verschärft, und das Strafurtheil noch gesteigert u. s. w." Aber um des Himmels willen, versteht den Hr. Deutsch besser den Lalmud als Maim. und Kesef Mischne? Schlagen Sie doch den Maim. auf, und sehen Sie die oben angeführte Stelle des Kesef Mischna, und Sie werden finden, daß Maim. eben aus Sanh. 46 a, den Ausspruch, daß nach Zeitbedürfniß, mosaische Gebote aufgeboben werden können, resultirt; und zwar glaubte Maim. schließen zu dürfen, daß wenn es den Religionsbehörden gestattet sei, nach Zeitbedürfniß Strafen, sogar Todesstrafen aufzulegen, um wie viel mehr muß es ihnen gestattet sein, Verbote der Lora zu eben diesem Zwecke zeitweilig aufzuheben. Genügt dieses Hrn. Deutsch nicht, und meint er, es sei etwas Geringeres einen Menschen ungesetzlich am Leben zu strafen, als eine Satzung aufzuheben, so mache er es mit Maim. und Kesef Mischne aus.' Ich verweise ihn nur noch, auf meine Abhandlung: „das rabbinische Judcnthum", wo ich mehrere Beweise noch citire, daß.Ge- und Verbote zeitweilig aufgehoben werden können, wenn die Zeit es erfordert. Jedoch mein lieber Freund! hätte Hr. Deutsch blos meiner Behauptung widersprochen , und mich allein einer irrthümlichen Auffassung geziehen, ich würde bei der Achtung, die ich für diesen würdigen Mann immer hegte, und .die durch die persönliche Bekanntschaft, die ich mit ihm zu machen die Ehre hatte, noch gesteigert wurde, geschwiegen, und ihm gern den Triumph eines Sieges über mich gegönnt haben. Aber Hr. Deutsch greift in eben dieser Widerlegung den iTalmud an, und da konnte und durste ich nicht schweigen. Sie staunen vielleicht, und denken: Hr. I. Deutsch Rabbiner zu Beuthen, und ein Angriff auf den Talmud, wären zwei Begriffe , die sich gegenseitig fliehen? Und doch ist es nicht anders, und der Talmud könnte hier mit vollem Rechte sagen: Gott, bewahre mich vor meinen Freunden! Hr. Deutsch, um meine Behauptung, daß nur das Moralgesetz unveränderlich sei, nicht aber das Religionsgesetz/als Satzungen und Bräuche, zu bestreiten, sagt: „das Zudenthum kennt in religiöser Beziehung keinen Unterschied zwischen Moral- und Ceremonialgesetzen. Wenn Ceremonialgesetze manchen Rücksichten weichen, so ist dies bei Moralgesetzen nicht minder der Fall. „Zur Erhaltung des Friedens darf man lügen, und ist die Lüge sogar Gott gefällig.. (Zebam. 65 b). Bei Lebensgefahr ist es gestattet, falsches Zeugniß abzulegen- (Ketu- I