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Der Orient · 1847-02-19 · Heft 8 (19.2.1847) · p. Seite 64

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 8 (19.2.1847)
Date
1847-02-19
Page
Seite 64 (sequence 15)
Language
German
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64 2) Wenn Jemand meine Rechtssphä're überschreitet und mein Recht verletzen will, so darf ich ihn abwähren selbst mit Ueberschreitung und Verletzung seiner Rechtssphäre. 3) Das Gericht, als Vollzieher des Gesetzes, hat daS Recht von Jedem die Wahrheit', zu verlangen, dem Gerichte darf sie nicht verschwiegen werden; und so hat Jeder die Pflicht dem Gerichte, auf Befragen, die Wahrheit zu berichten. Ein Gericht heißt aber'nur diejenige Instanz-, die das Gesetz vertritt, und blos nach Gesetz und Recht Urtheile spricht; Despoten aber, die nach Willkür handeln und strafen' (und von solchen handelt die Stelle Jora Dea 232, 14) hören auf Gerichte zu sein, und haben, betreffs der Wahrheitsabforderung kein anderes Recht, als jedes andere Jndividium. 4) Die WahrhaftigkeirspflichL setzt natürlich ein Recht voraus, und die Grenzen beider sind diese: Jeder Mensch hat das Recht von mir, nicht die Wahrheit, wohl aber nicht eine Unwahrheit als Wahrheit zu fordern; und so habe ich die Pflicht, nicht ihm die Wahrheit zu sagen, wohl aber ihm das nicht zu sagen , was eine Unwahrheit ist. Dagegen habe ich wieder das Recht die Wahrheit ihm zu verschweigen , und er hat daher die Pflicht, sie mir nicht gewaltsam oder hinterlistig abzudringen. Aus diesem ergiebt sich, daß wenn ein Gericht mich um die Wahrheit befragt, ich schuldig bin sie zu sagen, (ad 3.), verleugne ich sie, so verletze , ich eine Pflicht; beschwöre ich noch die Verleugnung, so habe ich einen Meineid begangen: und dieses darf ich nicht thua, wenn es sich auch um noch so viele Menschenleben handle. In unserm Falle aber(nämlich Jora Dea 232, 14) verlangt ein Räuber ihm zu sagen, wo das Vermögen eines Dritten sich befinde, oder ein Despot, der nicht nach Recht und Gesetz handelt, ihm den Aufenthalt dessen, den er verfolgt zu entdecken. Nach dem Moralgesetze habe ich das Recht die Wahrheit zu verschweigen (ad 4.), der Räuber' aber, oder der Despot, der kein Gericht ist (acl 8.), will mich dazu zwingen. Dieser tritt sonach in meine Rechtssphäre, und so darf ich'ihn abwahren, selbst mit Verletzung seiner Rechrssphäre (ad 2.) und darf ihn daher seines Rechtes, die Unwahrheit nicht als Wahrheit zu vernehmen, berauben, und ihm sagcn: Ich wisse es nicht, obwohl ich-es ja weiß. Zwingt er mich dann meine Angabe zu beschwören, so ist dieser Schwur, da ihm weder Recht noch Pflicht vorangehet, kein Eid, sondern ein bloßes Gelübde(ad 1.) welches erzwungen, nicht die entfernteste Bedeutung hat. Wollte man selbst als falschverstandener Kantianer schwärmen, man sei schuldig, auch das Leben hinzuopfern, um nicht eine Lüge zu sagen, so fragt si'ch's hier, wenn nämlich der Räuber verlangt, ich soll ihm das Vermögen des Dritten offenbaren, was ich zu thrm Hätte? Ihm sagen ich wisse es nicht, das ist eine Lüge. Ihm antworten ich wisse es, aber ich wolle es ihm nicht sagen? dann wird er mich tödten wollen; was nun? Mich tödten lassen? Warum? Bin ich denn schuldig für das Vermögen eine^ Andern mein Leben hinzu¬ Verlag von C. L. Fritz sche. opfern? Also das Vermögen verrathen; dann aber habe ich der Wahrheit kein Opfer gebrächtsondern das Vermögen des Andern dem Raube Preis gegeben, und mm urtheile der gesunde Menschenverstand, ob ein solches „Wahrheit sagen" eine moralische Handlung zu nennen sei. Noch einen dritten Fall, der das Ganze näher und besser beleuchtet, und einen viel faßlicher« Grund für das Erlaubtsein eine Lüge zu sagen, darstellrn wird. Ein Kranker erkundigt sich auf eine ihm werthe Person, die gestorben ist, ob sie lebe? Die Wahrheit würde seine Krankheit verschlimmern, oder ihn gar tödten. Was' sollte ich als der Befragte antworten? Die Person lebt, oder ich wisse es nicht? Das sind Unwahrheiten. Soll ich aber sagen: Ich weiß eS wohl, aber ich sage dir nichts? dann wird der Kranke wohl wissen, woran er sek, und die Nachricht wird seinen Zustand verschlimmern, oder ihn gar tödten. •— Nun unsere Gesetzeslehrer erlauben in diesem Falle, dem Kranken eine Unwahrheit zu sagen (ore Dea 337, 1); und ich glaube, daß der moralischste und wahrheitliebendste Mensch schwerlich anders handeln würde. Aber aus welchem Motiv des Moralgesetzes ist es hier gestattet eine Lüge zu sagen? Hier fallt sogar die von mir oben angegebene Ursache weg, denn der Kranke tritt nicht in meine Rechtsphare, er will und kann mich ja zu nichts zwingen. Aber hier ist der Grund viel einfacher» Jedes Recht, welches dem Berechtigten schadet, muß ihm entzogen werden. So muß man dem'Fieberkranken, der aus dem Bette springen will, das Recht der persönlichen Freiheit rauben, weil in seinem Zustande dieses Recht ihm schaden möchte. Aus diesem Grunde darf und muß ich auch dem fragenden Kranken, sein Recht, eine Unwahrheit nicht als Wahrheit zu vernehmen, ihm entziehen; und da sein Zustand ihn seines Rechtes verlustig macht, so hört es auch für mich auf eine Pflicht zu sein, ihm keine Unwahrheit zu sagen. . Und ist etwa ein moralischer Schaden weniger zu berücksichtigen als ein philosophischer? Und würde im obigen Falle, dem Räuber nicht eben die Wahrheit moralisch schadenals sie hier dem Kranken physisch schadet? Wieder also ein moralischer Grund, daß man darf, und sogar muß ihm eine Unwahrheit als Wahrheit geben Läßt doch schon Lessing seinen Nathan sagen: „Nun wessen Treu und Glauben zieht man denn am wenigsten in Zweifel? doch, der Seinen, durch deren Blut wir sind? doch derer, die von. Kindheit an uns Proben ihrer Liebe gegeben? Die uns nie getäuscht, als nur wo getäuscht zu werden uns heilsam war". Wo also die Täuschung heilsam ist, nicht, für dxn Täuscher, sondern für den Getäuschten, da kann dieselbe kerne Verletzung des Morälgesetzes heißen. Schließlich ersuche ich Sie, wenn Sie Hrn. Deutsch diese Widerlegung seiner Widerlegung mittheilen, ihm dabei die Versicherung meiner Achtung und Freundschaft zu geben. Druck von I. H. Nagel.-

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