Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1847)
- Date
- 1847-01-29
- Page
- Seite 38 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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hierdurch ganz ergebenst zu übersenden. Er lautet wie. folgt: ,,Die Nachmessungen , welche der Rechenschaftsbericht des Ministers der Volksaufklärung über den Gang dieses Ministeriums giebt, beweisen, daß die Arbeiten dieser großen Verwaltung im vergangenen Jahre denselben Charakter, wie in den vorigen Jahren behalten haben. Die allgemeinen Maßnahmen waren in diesem Jahre im Vergleiche mit frühem Jahren weniger zahlreich. Nichtsdestoweniger verdienen einige in Betreff ihrer Wichtigkeit größere Aufmccksamkeit. Unter andern gehören hierzu die Maßregeln, welche zu vollständiger Reorganisation der in Westen des Reiches sehr zahlreichen israelitischen Schuten getroffen worden sind. ’ Diese waren in ihrer alten Form wenig geeignet zur geistigen und sittlichen Bildung der Inden auf. kräftige Weise beizutragen. Die Reorganisation dieser Schulen, in denen der Unterricht sich nur auf die Hebräische Sprache und die Lesung des Talmuds beschränkte, schien um so nothwendiger, je weniger sich die Juden geneigt zeigten, die Mittel anzuwenden , die ihnen seit 1835 zur bessern Erziehung ihrer Kinder durch die Erlaubniß, sie in Schulen zu schicken, gegeben waren.- In den Kreisschulen wird weder die mosaische Religion, noch die brätsche Sprache gelehrt; deshalb nahmen die Juden Anstand, ihre Kinder dorthin zu schicken. Sie fuhren daher fort, sich an ihre eigenen Schulen zu halten, und da der Uebergang aus diesen in höhere Anstalten unmöglich wargab es wenig Hoffnung, den geistigen und sittlichen .Zustand dieser Bevölkerung verbessert zu sehen. In dieser Weise waren 1842 alle israelitischen Schulen unter die Oberleitung des Ntinisterlums des öffentlichen' Unterrichts gestellt, und eine Kommission, bestehend aus vier der gelehrtesten Rabbiner , wurde in St. Petersburg gebildet, um der Regierung alle nöthigen Aufklärungen für die Fassung neuer Beschlüsse zu geben. Im' Jahre 1844 wurden die vorbereitenden Maßregeln durch einen höher« Befehl unterbrochen, der, um den Israeliten die Fähigkeit zu sichern, in jedes öffentliche Verhältmß eintreten zu - können, verschrieb: es sollen zwei Klaffen von Schalen, den Kirchspiels- und Kreisschnlen entsprechend, für die Israeliten eingerichtet werden. Eine Specialinstruktion sollte für die Direktoren dieser neuen Anstalten verfaßt werden, und ein Utas bewilligte den Lehrern und Schülern derselben günstige Privilegien. Unverzüglich wurden die nöthigen ^Maßregeln getroffen, um in - allen Kreisen, in denen diese Bestirnmttng ausgeführt werden sollte, eine zeitweilige Kommission, zum Theil ans Israeliten bestehend, zu bilden; danrit sie der Regierung alle für ihr Wissen nöthige Lokalverhältnisse müthcilen und über die Ausführung der Ministerialbestimmungen wachen könne. Im Laufe des Jahres 1845 konnten gegen 97 solcher Kommissionen in Wirksamkeit treten. Davon waren 37 in Weißrußland, 32 im Kiew'schen, 20 im Odessasscheu 38 - und 8 im Dorpat'schm Lehrbezirke; und gegen 10,000 israelitische Lehrer erhielten durch sie Atteste, welche ihnen erlaubten, ihre Obliegenheiten fortzusetzen und sich mit der Bildung der Jugend zu beschäftigen, so lange bis die Regierung die für das Bednrsniß der Bevölkerung nöthige Anzahl von Schulen eingerichtet haben würde. — Wir führen noch als eine, der Bemerkung würdige Thatsache an, daß die jüdische Bevölkerung von Minsk sich von selbst beeilt hat, die israel. Schule, die in dieser Stadt unter dem Namen Talmud-Tora bestand^ nach den Bestimmungen des neuen Reglements erneuert einzurichten. Die Verwaltung hat sich in gleicher Weise bemüht, die Geldmittel, welche zur Unterhaltung der projektirten Schulen nöthig sind, zusammen zu bringen.; aber die deshalb vorgenvmmenen Maßregeln haben nicht vor dem Jahre 1846 bewerkstelligt werden können. -7-7 Was die Verordnungen in Betreff des jüdischen Lehrfaches insbesondere betreffen, so ist im verflossenen Jahre mit Bezugnahme auf die §§. 20, 21, 42 und 43 der temporären Vorschriften der Lehranstalten her Hebräer, vom Herrn Minister der Volksaufklärnng bestimmt worden: Mit Berücksichtigung, daß von den Hebräern nach Ablauf der Frist, in welcher sie ohne Prüfung das Recht zu Fortsetzung ihres Unterrichtes erlangen konnten, eine gewisse allgemeine Bildung um so mehr gefordert werden müsse, da man beabsichtige den hebräischen Lehrern besondere Vorrechte zu gewähren, und in Folge dessen sollen : 1) Die Prüfungen in zwei Theile abgeschieden werden, a)' für allgemeine Fächer nnd b) für hebräische Fächer. 2) Zur Prüfung aus. den hebr. Fächern wird der Examinand nicht eher zngelassen, als nachdem er die Prüfung in den allgemeinen Fächern genügend bestanden hat. 3) Diejenigen, welche um den Grad eines Elementarlehrcrs oder eines Vorstehers einer Elementarschule nachsuchen, sind einer Prüfung in den Gegenständen, die in der binnen Kurzem erscheinenden VeroMung über die Special-Prüfung im Ministerium der Polks-Aufklärung für ländliche Elementarlehter.ftHpfttzt find, zu unterwerfen; die Lehrer und Schulvorsteher vom 2. Grade aber, in den Fächern, die nach derfelhen Verordnung für ,städtische Elementarlehrer astgeordnet sind. 4) In den hebr. Fächern, zu denen die hebräische Religion, Sprache und Geschichte gehören-. ist die, Prüfung, aus Grundlage der Programme für die Elementarschulen und Schulen des hohem Grades zu bewerkstelligen, worüber zu seiner Zeit ansWrliche Vorschriften erfolgen werden. - 5) Die Prüfung in den allgemeinen Fächern wird an denselben Orten und in derselben Ordnung abgehalten, wie in der erwähnten Verordnung über die Spceialprnfungen vorgeschrieben ist; in den hebräischen Fä-