Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1847)
- Date
- 1847-01-22
- Page
- Seite 29 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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29 derselben die mindeste Sorge tragen, obschon es ihnen l an Mitteln nicht fehlt, für Ertheilung desselben einen geprüften, von Königl. Regierung conzessienirten Lehrer anzustellen. Es giebt sogar Gemeinden, in deren Mitte ein jüdischer Religionölehrer fnngirt, dieser ist aber nur von einigen Primaten zu diesem Zwecke berufen, empfängt auch nur von diesen seinen Gehalt nnd seine Beköstigung, während die übrigen Mi lg lieber der Gemeinde sich wenig um den Unterricht dieses Mannes und seine Verpflegung kümmern und ihre Kinder an seinen Stunden keinen Theil nehmen, vielmehr dieselben aufwachsen lassen, ohne je über die Glaubens- und Pflichtenlehre Belehrung genossen zu haben. Alle Ermahnungen und Versuche von unsrer Seite, solche Eltern zur Theilnahme zu bewegen, alle Hinweisungen aus den unberechenbaren Nutzen, den der Religionö-Untericht stiftet, und auf das sichere Verderben, welches dessen Vernachlässigung im Gefolge hat, gingen, fruchtlos an dem unbiegsamen Sinne solcher Männer vorüber, und nuf diese Weise wachsen allein im hiesigen Sprengel mehr als fünfhundert Kinder auf, denen nie eine klare Idee über Glauben und Moral beigebracht wurde. Wenn aber die Religion allein es ist, die dem Sterblichen das ewige Wesen in seiner un-- endlichen Majestät und seiner anbetungswürdigen Schö-? pftrkraft offenbart, ihm die Vaterhand zeigt, die tausendfachen Segen ausschüttet auf das Haupt des Charaktervollen und Biedern, die das Gewissen dem Menschen zur Begleiterinn durch das dornenvolle Leben beschieden, ihn zu warnen vor dem Falle, ihn zu ängstigen nach böser That und zu erfreuen nach einer gottgefällig vollj brachten Handlung; wenn die Religion allein die Kraft besitzt, von den mit so vielen hellen Farben ausgemalten Reizen des Lasters abzuschrccken, das menschliche Auge und menschliche Herz auf die stille bescheidene aber ewig reine Tugend mit Wohlgefallen hinzuleiten; j wenn die Macht der Religion, wie dieses auch das Wort in seiner vielfachen Bedeutung ausdrückt, Gewissenhaftigkeit, Heiligkeit, Verbindlichkeit; wenn sie allein vermag dem Menschen den wahren Genuß der Lebensfreuden zu verschaffen, den Trost und die Hoffnung in den trauri-; gen Stunden darzureichen und den echt moralischen Le- I benspfad vorzuzeichnen: was dürfte wohl von Menschen, zu erwarten sein, die nie eine religiöse Weihe empfangen; deren Inneres nie von den Strahlen jener Offenbarung erleuchtet; denen nie das Buch der Bücher geöffnet wurde, um daraus die ewige Wahrheit zu schöpfen: was ist von Menschen zu erwarten, denen nicht in das jugendliche, empfängliche Herz jene goldnen Regeln von Gottesliebe und Menschenliebe, Gottesverehrung und Men- - schenachtung eingeprägt werden: was ist von Menschen H zu erwarten und was hat der Staat von ihnen zu er- |1 hoffen, die nie so glücklich waren, in der Schule zu verneh- || men, welche gewichtvolle und mhaltreiche Sentenzen die väterliche Religion über Aelterutiebe, Lehrerachtung, Liebe und Gehorsam gegen den Landesvater nnd die Obrigkeit enthält?! Wohl einsehend, welchen Nachtheil demnach die Vernachlässigung des Religionsunterrichtes in mehrfacher Beziehung nach sich führe, hielt es das gehorsamste unterfertigte Konsistorium für seine Pflicht, unter dem 3. April d. I. an das Königliche hohe Ober- Präsidium der Rheinprovinz die Bitte zu richten: dein Konsistorium doch die Autorisation ertheilen zu wollen, die Eltern oder Pflege-Ettern und Vormünder zwangsweise anhaltcn zu dürfen, daß sie für den Unterricht ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen in der israelitischen Religion bei einem geprüften, couzessionirteu Lehrer Sorge tragen, und das hohe Ober-Präsidium hatte unter dem 14. Mai d. I. die Gewogenheit folgendes Resen'pt zu erlassen: ,,Dem israelitischen Konsistorium erwiedere ich aus die Eingabe, daß die Entscheidung der Frage, ob die jüdischen Eltern zwangsweise anzuhalten seien, für einen ihrem Glauben entsprechenden Religions-Unterricht ihrer Kinder zu sorgen, den: in Berathung Gegriffenen Gesetze über das Kultus- und Unterrichtswesen der Juden Vorbehalten werden muß." Wenn nun auch von der Weisheit unsrer Gesetzgebung mit Zuversicht zu erwarten steht, daß bei Regulirung des Kultus- und Unterrichtswcseus der Juden diesem Uebelstande Seitens der hohen Staatsregieruug durch recht zweckmäßige Maaßregeln abgeholfen werden wird; so möge Ew. Excellenz es dem gehorsamst unterfertigten Konsistorium nicht verargen, wenn es im Gefühle seiner Pflichterfüllung die Befürchtung auszusprechen wagt, .daß diese allgemein gewünschte Regnlirnng wegen des Umfanges der Wichtigkeit und Bedeutsamkeit des Gegenstand des selbst, sich vielleicht noch eine kurze Zeit verzögern könnte, und daß während dieses Zeitraumes mehr als fünfhundert israelitische Kinder im hiesigen Bezirke der Schule entwachsen, ohne je einen fysternatischen Unterricht in der Religion ihrer Väter genossen zu haben. Da cs nun aber in einer Bekanntulachung des Königlichen Rheinischen Konsistoriums vom 31. Oktober 1828 und der Königl. Regierung zu Düsseldorf vom 11. November desselben Jahres heißt: ,,Da es sich . zuweilen noch ereignet, daß Kinder ohne allen Schul- und Religions-Unterricht nufwachsen nnd dann ohne eingesegnet und förmlich in die kirchliche Gemeinschaft ausgenommen zu sein, zu dein bürgerlichen Leben übergehen und dieses gemeiniglich dann zur Sprache kömmt, wenn solche Individuen Verbrechen begangen haben, und die Frage über ihre Zurechrmngsfähigkcit entsteht, so haben Se. Majestät der König, veranlaßt durch ein sehr auffallendes Beispiel dieser Art, mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 18. Juni d. Js. befohlen.., daß die Provinzial-Behörden angewiesen werden sollen, die Ortsgeisttichen zur gehörigen Aufmerksamkeit auf diesen