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Der Orient · 1847-01-22 · Heft 4 (22.1.1847) · p. Seite 26

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 4 (22.1.1847)
Date
1847-01-22
Page
Seite 26 (sequence 3)
Language
German
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26 Verhandlung der weiteren Legislation ausdrücklich vorbehaltenen Beziehungen, und dabei besonders auf die Abstellung der bei den Juden noch mehrfach ohne Grund fortbestehenden pnvatrechtlichen Verschiedenheiten mit dem Ersuchen zurückgekommen, die erforderlichen Gesetzeövorlagcn, unter Berücksichtigung der früheren Verhandlungen, baldthunlichst an Stände gelangen lassen zu wellen. Unter jenen civilrechtlichen Beschränkungen war schon damals das alte reichsgesetzliche Verbot der Cessionen von Juden an Christen (Augsburger Rcichsabfchied von 1551 h. 79 und Reichöpotizei-Ordnung von 157? Tit. 20. §. 4) und die gefährliche Rückwirkung hervorgehoben, welche aus der neuerlich von den Gerichten wieder ausgesprochenen fortwährenden Anwendbarkeit dieses Verbots unverkennbar hervorgehen worden. Dieses Verhältniß hat nun der vr. jur. Benfey zu Göttingen zum Gegenstand einer besonderen Verstellung gemacht, worin er die, für den Verkehr und Credit, wie für die Moralität, für die Christen gewiß nicht minder wie für die Juden, sehr nachtheiligen Folgen jener Gerichts- Praxis näher dargelegt und um die baldigste gesetzliche Aufhebung jenes Verbots dringend gebeten hat. Mag auch eine eigenthümliche Bestimmung in der Zeit ihres Ursprungs und in damaligen einseitigen Begriffen ihre Erklärung finden, so ist doch, nach geläuterten Ansichten der Gesetzgcbungs - Politik, die fragliche Beschränkung längst als eine entschiedene Verkehrtheit so allgemein anerkannt worden, sie hat, als im gänzlichen Widerstreit mit den natürlichen Anforderungen und Bedürfnissen des täglichen Verkehrs und Kredits, so durchaus in den Hintergrund und Nichtgebranch kommen müssen, daß eine Wicderauffrischung derselben offenbar nach beiden Seiten hin die störendsten und verderblichsten Folgen wird äußern müssen, und daß auch nach Ansicht der Stände eine schleunige ausdrückliche Beseitigung des Verbots zu einer wahren legislativen Nothwendigkeit geworden ist. Sie zweifeln auch nicht, daß die Kön. Regierung diesen Gegenstand sowohl, wie die übrigen Beziehungen der hier in Frage stehenden Gesetzgebung bereits einer Bearbeitung unterzogen hat, und erlauben sich daher, bei Uebersendung der gedachten Eingabe des Dr. Benfey, bei Kön. Regierung darauf anzutragen, daß sie die im ständischen Schreiben vom 12. Juni d. I. wiederholt beantragten Gesetzvorlagen über die Beseitigung der privatrechtlichen Verschiedenheiten der Juden im Allgemeinen und insbesondere über Aufhebung des fraglichen reichsgesetzlichen Verbots noch an die gegenwärtige Ständeversammlung baldigst gelangen lassen möge. Hannover, den 14. Deccmber 1846." (Nach Hannov. Blättern.) So weit ist bis jetzt unser politischer Stand; die Kammern verlangen den Gesetzentwurf und man erwartet täglich den Entwurf der Regietung, damit er noch bei der diesmaligen Versammlung in Berathung kommen kann. Schwerin (im Mcklenburg'schen), 10. Jan. Die große sociale Frage über die rel. Emaneipation des Weibes hat von Seiten unftrs umsichtigen und fortschreitenden jüdischen Oberraths eine würdige Lösung gefunden. Einige kleine Gemeinden haben angefragt, wie dem Miöstande, daß sich cm Sabbaten keine zehn Männer im Bcthanse einfinden, abzuhelfcn, und darauf hat der Oberrath den Bescheid gegeben, daß Frauen und Mädchen ebensogut zu genommen werden föuncju Nun ist der erste Schritt gethan. Frauen und Mädchen sind auch Menschen, können eben so viel hebräisch als Männer und Knaben, imd da im Judenthum zwischen Laien und Geistlichen kein Unterschied ist, so verstehen sie soviel als Rabbiner. Mit dieser Lösung ist aber noch eine wichtigere Frage gelöst, nämlich wenn 8 Frauen und 2 Knaben ein pjo ausmachen, so kann unmöglich derOrthodoxe so beschränkt sein, zu glauben, daß nicht 5 Frauen und 5 Mädchen ebensogut ein ]OD machen dürfen, u. da versteht es sich natürlich von selbst, daß Eine der 10 Damen, welche die beste Stimme hat, den pn macht. Wieich so eben höre melden sich bereits in manchen deutschen Ländern viele Frauen von gesunder Konstitution —• da nach dem rabbinischen Gesetze ein pN kein OiQ haben darf — die eine tüchtige Stimme haben, zu diesem heiligen religiösen Amte, und es kann nicht fehlen, daßlsie solche erhalten, da bei uns u. anderswo noch viele Stetten zu besetzen sind. Um konsequent das Prinzip walten zu lassen, sollten sogar Ammen nicht ausgeschlossen werden, was vielleicht von Nutzen sein kann, indem sie ihr Chor gleich mitbringen. Eine große Schwierigkeit, welche jedoch, wie man hofft, die nächste Rabbiner-Versammlung lösen wird, ist das Anlegen von rv^io und pb’Dn. Der rv6ü oder Betmantel kann wohl durch eine Sammtmantitte ersetzt werden, was man aber für geben will, das möchte wohl der nächsten Rabbinerversammlung schwer werden. Denn, wie einige Fertschrittsmänner der Rabbinerversammlung meinen, ein goldnes Kreuz, weil das Kreuz von Juden cmsgegangen, dürste doch zu kostspielig sein, da man doch auch die Unbemittelten berücksichtigen muß. Am Meisten freuet man sich, auf die unausbleibliche Bestimmung, daß auch zu E'ttrw und das weibliche Geschlecht zugelasseu werden müssen; denn ihre Zulassung zu leidet gar keinen Zweifel. Von derMadame pn, VmD, Wüty und ist als natürliche Folge, Laß sie, durch eine eingesandte Predigt auch auf ein Rabbinat konkurriren und zum Landrabbiner vorrücken müsse, und drei Ammen als rn rvo kann dann gar nicht befremden. Die freie Frau ist also gefunden. — Aus Mitielfranken in Baiern, im Dcebr. 1846. An der Spitze meines diesmonatlichen Berichts 1 stehe eine Nachricht ans einer Gemeinde, welche am besten gegen den oft beliebten Vorwurf des Jndifferentismus und der Irreligiosität zeugt und die in unsrer Zeit

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