Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1847)
- Date
- 1847-01-15
- Page
- Seite 23 (sequence 13)
- Language
- German
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23 §♦ 4. Das Bezirksamt hat das eingekommene Verzeichniß in Beziehung auf die in den §§. 2 und 3 ertheilten Vorschriften zu prüfen, nöthigen Falls zu ergänzen und sofort der Kreis-Regierung für den Zweck der Bestätigung der gewählten Fairiilien-Namen vorzulegen. Nach erfolgter Bestätigung hat das Bezirksamt die neuen Namen durch die allgemeinen Stuttgarter Anzeigen bekannt zu machen. 3. Wenn alle in einer Gemeinde ansässigen Israeliten bereits Familien - Namen angenommen haben; so finden die Vorschriften der §§. 2 und 3 keine Anwendung. Es ist jedoch hievon durch den Orts-Vorsteher dem Bezirksamt und durch letzteres der Kreis-Negierung Anzeige zu machen. Haben' nur einzelne der in einer Gemeinde befindlichen Israeliten bestimmte Familien-Namcn angenommen; so werden diese in.das zu fertigende Lerzeichniß (§§. 2 und 3 nicht aufgenom men. §. 6. Die Kosten der Bekanntmachung cher gewählten und bestätigten Familien - Namen sind von den betheiligten Israeliten zu bezahlen. §« 7 Zu in Art. 9 des Gesetzes. In Beziehung auf den Eintritt ausländischer Juden in das Königreich wird auf die Verordnungen vom 11. September 1807, §§. 1 und 10 (Reg. Blatt S. 445 und ff.), vom 28. März 1811 (Reg.Blatt; S. 14N,'vom 15. Juni 1814 (Reg.Blatt S. 231) und vom ..! 13. Oktober 1823 (Reg.Blatt S. 769) verwiesen und deren genaue Beobachtung sämmtlichcr Polizei-Behörden wiederholt aufgegeben. §. 8- Ausländische Juden, die sich zur Zeit als Gewcrbe- Gehülfen, Dienstboten oder Haus-Genossen in einer Gemeinde des Königreichs aufhalten, sind von dem Orts-Vorsteber zur Beibringung von beglaubigten Heimath - Scheinen binnen der nächsten drei Monate anzuhalten, nach fruchtlosen Ablauf dieses Termins aber ohne Nachsicht aus dem Königreiche auszuweisen. Künftig aber darf keinem ausländischen Juden, der nicht V mit einem vorschriftmäßigen Heimathscheine versehen ist, der < Aufenthalt als Gewerbs-Gehülfe, Dienstbote oder Hausgenosse in einer Gemeinde gestattet werden. ‘Die Heimathscheine sind während der Zeit des Aufent- Halts bei der Orts-Polizei-Behörde zu verwahren. §. 9. In Beziehung auf den Besuch inländischer Jahrmarkte durch ausländische Juden wird auf die Vorschrift der H Verordnung vom 13. Oktober 1823 (Reg.Blatt S. 769) ver- § wiesen. Außer den Jahrmärkten ist den ausländischen Juden nicht 0 blos der kaufmännische Detail-Handel, sondern auch jede ^tt von Schacher - Gewerbe, und zwar letzteres, das erstemal M bei einer Strafe von 3 —8^Lagen Gefängniß, im Wiederhoi H lungsfalle aber bei schärferer Ahndung verboten. H Der ausländische Jude, der auf der Uebertretung dieses Z Gebots betreten wird, ist an das zuständige Bezirksamt zur Bestrafung einzuliefern und nach vollzogener L träfe aus dem Königreich auszuweisen. .(Fortsetzung folgt.) Dichtungen nach Talmud »nd Midrasch von Herrmann Hamburger, Rabbiner in B.-Leipa. Die Feier der N^utur. Als Gott auf Sinai kam herab, Dem Volk die beil'ge Lehre gab, Da hat kein Fittig sich bewegt, Kein Vogel seine Stimm' geregt, Nicht einen Laut erhobt das Thier, , Das Weltall ist verstummet schier, Selbst Himmelsengel schweben nicht, Ihr Mund kein Halleluja spricht; Kein leises Lüftchen hebt das Meer, Es ist so still das Schöpfungsheer; Es lauscht die ganze Wett gar bang — Und jetzt erst Gottes Summ' erklang: „Ich bin der Herr, der dich befreit, „Der war und ist für ew'ge Zeit!"— Und deßhalb regte sich kein Blatt Im großen weiten Wcltenatt, Auf daß die Menschheit seh' es ein, Daß Gott gesprochen ganz allein; Und es bezeuge die Natur Den Einen Gott auf ewig nur! — (Schem. rabb. Parasch. 29.) Die Frucht- und die Waldbäume. Willst du die Bäume fragen, Die so viel Früchte tragen: Warum trotz Sturm und Wind Sie gar so schweigsam sind? Wirst du die Antwort hören: „Geräusch ist zu entbehren, „Die gold'ne Frucht im Licht „Von unserm Dasein spricht!" —- Und sagst du zu den Bäumen In Waldes dunkeln Räumen: „Was tobt ihr so und schwebt, „So sich ein Lüftchen hebe?" Sie werdens nicht verschweigen: „Das Rauschen muß es zeigen, „Daß wir auf Erden sind —; „Wir leben nur — im Wind. (Verasch, rabb. Parasch. 16.)