Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1847)
- Date
- 1847-01-15
- Page
- Seite 22 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2360092-2360472-2360476--5763-3532870- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
22 3) das Leihen auf Faustpfänder, 4) die Mäcklerei jeder Art, wofern nicht der Israelite dazu aufgestellt ist und 5) das sogenannte Viehverstellcn. Vierter Titel. Westimmungen über die Ehe- und Familien- Verhältnisse. Art. 37« Heiraths - Erlaubnis. Zu der Verehelichung eines Israeliten wird besondere Erlaubnis; des Bezirks-Amts, zu welchem sein Wohnort gehört, erfordert. Ohne diese Erlaubniß ist den Rabbinen sowohl die Verkündigung als ftie Trauung bei Strafe verboten. Diese Trauung darf nur durch den zuständigen Rabbinen vorgenommen werden. Art. 38. Verkündigung der Ehen. Der kirchlichen Trauung muß die Verkündigung ian drei Sabbaten in den Synagogen der Kirchen-Gemeinden, welchen der Bräutigam und die Braut angehören, vorangchen. Art. 39. Ehe-Hindernisse. Die nach den Gesetzen des Königreichs bestehenden Ehe-Verbote finden auch auf die Israeliten ihre Anordnung Art. 40. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Israeliten steht den ehegerichtlichen Senaten der Gerichtshöfe zu, welche bei ihren Entscheidungen die Religions- Grundsätze und Ritual-Gesetze der Indem zu berücksichtigen und in Anstandsfällen das Gutachten eines israelitischen Gottesgelehrten einzuziehen haben. Der erste Versöhnungs-Versuch in dergleichen Ehe-Streitigkeiten ist durch den > ersten. Orrs-Vorsteher und den zuständigen Rabbinen vorzunehmen. Art. 41. Vermögens - Verhältnis; dcr Ehegatten; Erbfolge; Fürsorge für die Pfleglinge« Die allgemeinen Landes- Gesetze über die Vermögens -Verhältnisse der Ehegatten, über die eheliche Errungenschafts-Gesellschaft, über vertragsmäßige, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, über die Ausnahme von Zubringens-Inventarien, Theilung der Verlassenschaft des Verstorbenen, und Fürsorge für die Minderjährigen und für Andere, welche eines Vormundes bedürfen, finden auch bei den Israeliten ihre volle Anwendung. Das ordentliche Waisengericht des Wohnorts ist für die Aufnahme der Inventuren, Ehe-Verträge Theilung und Vermögens - Uebergaben, für die Einleitung zu Bestellung der Vormünder und für die Aufsicht' über die Verwaltung des pfleaschaftlichen Vermögens die zuständige Stelle« Die Pfleger sind zunächst aus den israelitischen Glaubens - Genessen zu nehmen. Die früher errichteten .Privat- Invcnturen und Privat-Ehe-Verträge der zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes in der Ehe lebenden Israeliten sind den zuständigen Waisen-Gerichten zur Solennisirung vorzulegen. r») Verfügung zu Vollziehung der ersten Abtheilung d e s G e s e tz e s über die öffentlichen V c r h a l r n iss s e der israelitischen Glaubensgenossen. | Für die Vollziehung der ersten.Abteilung des Gesetzes über die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubens- Genossen im Königreiche vom 25. April d. I. werden in Gemäßheit Königlicher Entschließung vom 13. d. M. folgende j nähere Vorschriftcn ertheilt:! tz. 1. Zum Art. 2 des Gesetzes. Auf die Abnahme des j Huldigungs-Eides der Israeliten finden alle durch die Minij sterial'Verfügung vom 3. November 1823 (Neg.-Dlatt S.! 836) ertheilteu Vorschriften, namentlich auch in Hinsicht auf den Eidcsoorhalt ihre Anwendung. Sie geschieht in einem Akte mit der Eides-Ablegung der übrigen in der Gemeinde befindlichen Huldigungs-Pflichtigen und findet erstmals bei dem nächsten oberamtlichen Äcuggerichr in der Gemcide mit allen Israeliten statt, welche das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt und nicht früher schou, als im Genüsse des vollen Unterthanen-Rechts und eines Gemeinde- Bürger- oder Beisitz-Rechts stehend, gehuldigt haben. tz. 2. Zum Art. 3 des Gesetzes. Die einer Gemeinde ungehörigen Israeliten sind nach dem Stande ain 1. Juli 1828 durch den — mit der Führung der Familie n-Register der Israeliten beauftragten Pfarrer (Verordnung vom 10. Juli 1820, Reg.-Blatt Seite 358) in Gemeinschaft mit dem Orts-Vorsteher in ein tabellarisches Verzeichniß zu bringen, welches folgende Rubriken enthä t: 1) bisheriger Vor- und Zuname, l) Alter. 3V Gewerbe, 4) Faimlien-Name, welchen der Betheiligte annehmen will, 5) bestätigter künftiger Famitien-Name. In dieses Verzeichnis werden auch unselbstständig lebende Israeliten, namentlich Pflegkinder, nicht aber die uoch unrcr der Gewalt des Vaters oder ihrer verwitweten Mutter stehenden Kinder ausgenommen. Israeliten, welche von einem noch lebenden Vater, väterlichen Großvater, oder Urgroßvater abstammen, sind in dem Ver/.eichniß unter Angabe ihres Verwandtschafts-Verhältnisses in ununterbrochener Reihenfolge aufzuführen. §. 3. Rach Berichtigung der drei ersten Rubriken des! Verzeichnisses sind die Betheiligten vorzufordern und zu bc-! fragen: welche Familiennamen sie annehmen wollen? Sie finb | dabei anzuhalten, nur solche Namen zu wählen, welche bekanntermaßen schon bisher von Israeliten als Vor- oder Zunamen gebraucht worden sind. Mehrere von Einem noch lebenden Vater, väterlichen Großvater, oder Urgroßvater abstammende Israeliten dürfen nicht verschiedene Familien-Nameu wählen; sie haben sich vielmehr über einen gemeinschaftlichen Namen zu vereinigen. Der gewünschte Name ist unter der vierten Rubrik in das Verzeichniß einzutragen. Das Verzcichniß wird hierauf von dem betreffenden Pfarrer und dem Orts-Vorsteher beurkundet und an das Bezirksamt eingesendet.