Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1847)
- Date
- 1847-01-15
- Page
- Seite 21 (sequence 9)
- Language
- German
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MUMVWHKK 21 möglichst bestrebte, h.ierzu nur zwei bereits an Jahren vorgerückte als fromm und tugendhaft allgemein bekannte, ehrwürdige talmudische Gelehrte zu wählen, und so erhielt Hr. B. Oppenheim mit 4 Secundo und Einer Terziostimme die Majorität für secundo loco, rrnd Hr. Simon Lasch, der außer seinen beigebrachten gedruckten talmudischen Werken noch Zeugnisse über praktische Philosophie und jus nalurae beibrachte, mit zwei Terzionnd einer Seknndostimme die Majorität für lerlio loco *). Da es aber allem Anscheine nach mit Gewißheit vorauSzusehen ist, daß die allerhöchste Hofstclle bcn einstimmig primo loco gewählten Hrn. Hirsch bestätigen wird, so haben wir nur noch den innigsten Wunsch ausznsprechen, daß der von uns Allen sehnlichst Erwartete baldigst bei uns eintroffen, und mit seiner kräftigen Hand das Steuerruder unseres bald zu wanken drohenden Religionsschiffes führen möge. Die Gesetzgebung Würtembergs über die Verhältnisse der Israeliten. (Fortsetzung.) Art. 29. Erwerb von Grund-Gefallen. Der Kauf und Verkauf von Grund-Gefallen ist den Israeliten gestattet. Auf die mit dem Besitze derselben etwa verbundenen Patronats, - Gerichtsbarkeits- und Polizei-Rechre finden die Bestimmungen des Art. 27 Anwendung. Art. 30. Ausnahme in die Zünfte. Jeder einheimische Jsraelite ist auf sein Ansuchen unter Beobachtung der gesetzlichen Erfordernisse, als Mitglied einer Zunft oder Innung aufzunehmen. Derjenige welcher sich um die Aufnahme in die kaufmännische Innung meldet, hat seine Befähigung entweder durch die ordentliche Prüfung oder durch eine wenigstens siebenjährige Vorbereitung (als Lehrling oder Gehülst) nachzuweisen. Art. 31. Fürsorge, für die Erlernung ordentlicher Gewerbe. Die Orts-Vorsteher und Bezirks - Aemter haben aus jede Weise (durch Ermahnung der Eltern und Vormünder, durch Aussuchnng von Lehrmeisteen, durch Bildung von Unterstützungs-Vereinen u. s. w.) dahin zu wirken, daß die israelitischen Knaben , sobald sie das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, der Erlernung ordentlicher Gewerbe gewidmet werden. Art. 32. Beschränkung des Schacherhandels. Dem Israeliten, welcher kein ordcnttiches Gewerbe erlernt hat, son- *) Die noch übrigen drei Terzio-und eine Sekundostimme erhielten theilweise die Herren Fassest Neuda und Brüll. dem ausschließend oder theilweise dem Schacherhandel sich widmen will, wird die Ansäßigmachung und Verehelichung erst rach zurückgelegtem fünfunddreißigstem Jahre gestattet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung: a.) auf diejenigen, welche bei Erscheinung dieses Gesetzes das zwanzigste Jahr schon zurückgelegt hatten, mrd 1>) auf diejenigen, welche in den nächsten vier Jahren nach Erscheinung des Gesetzes unter das königliche Militär ausgehoben werden. Art. 33. Forsetzung. Dem israelitisipen Jüngling, welcher bis zur Aushebung in seiner Alters-Klasse kein ordentliches Gewerbe erlernt, noch auch den Wissenschaften mit Erstehung der akademischen Vorprüfung sich gewidmet hat, kommt, im Fall er durch die gesetzliche Ordnung zur Einreihung unter das Militär bezeichnet wird, die Wohlthat der Stellung eines Ersatzmannes nicht zu Statten. Art. 34. Fortsetzung. Dem Israeliten, der weder in dem vollen Genüsse des Bürger-Rechts steht, noch durch den Feldbau oder einen andern ordentlichen Erwerb unter gänzlichem Verzicht auf die im Art. 36 genannten Erwerbs-Arten seine Nahrung gewinnt, kommt für alle nach der Verkündung dieses Gesetzes entstandene Forderungen an nicht wechselfähige Christen die Beweisführung durch die Unterschrift des Schuldners in Schuldscheinen, Quittungen, Abrechnungen rc., oder durch ein der gerichtlichen Einklagung der Schuld vorangegangenes Bekenntniß desselben nicht zu Statten. Es hat vielmehr derselbe, so wie jeder dritte Inhaber der Forderung, er sei Christ oder Jude, Inländer oder Ausländer, durch andere Mittel den Beweis herzustellen, daß der Schuldner die Summe der Forderung wirklich und vollständig erhalten habe. Die Thatsache, daß ein Jsraelite zur Zeit der Entstehung der Forderung der vorstehenden Beschränkung nicht unterworfen gewesen (im vollen Genüsse des Bürger-Rechts, der im Betrieb eines ordentlichen Gewerbes gestanden) sey, ist von dem Israeliten nöthigenfalls durch ein vom Gemeinde- Rache seines Wohnortes ausgestelltes und vom Ober-Amte beglaubigtes Zeugniß nachzuweisen. Art. 35. Fortsetzung. Auf den Israeliten, der sich weder den Wissenschaften, noch dem Feldbau, noch einem ordentlichen Gewerbe gewidmet hat, findet die oben (Art. 5) ausgesprochene Gleichstellung in Absicht auf die Beweiskraft der Zeugnisse nicht unbedingt ihre Anwendung. Es bleibt vielmehr die Beurtheilung der Glaubwürdigkeit seines Zeugnisses dem besonderen Ermessen der zuständigen Gerichtsstelle überlassen. Art. 36. Nähere Bezeichnung des Schacherhandels. Zu den ordentlichen Erwerbszweigen, welche den Israeliten von den in den Artikeln 10, 13, J6, 17, 18, 32—33 festgesetzten Beschränkungen befreien, werden nicht gezählt: 1) der Hausirhandel, 3) der Trödelhandel, der in dem Kauf und Verkauf alter Maaren besteht, L