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Der Orient · 1847-01-08 · Heft 2 (8.1.1847) · p. Seite 15

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 2 (8.1.1847)
Date
1847-01-08
Page
Seite 15 (sequence 13)
Language
German
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15 der Konfiskation, und im Falle der Ueberschreitung derselben den durch die Polizei-Verordnung vom N. September 1807, §. 22 hierauf gesetzten Strafen. Diese Bestimmung findet auch aus die mit ihrem Vater übersiedelten Söhne, welche zur Zeit der Uebersiedelung das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatten, ihre Anwendung. Art. 19. Aufenthalt in anderen Gemeinden. Zum längeren Aufenthalt in einer Gemeinde, welcher der Israelite weder als Bürger noch als Beisitzer angchört, hat derselbe die Zustimmung des Gemeinderaths einzuholen. Gegen die Verweigerung der letzteren ist ihm der Rekurs an die Staats-Behörde gestattet. Art. 20. Anlegung eigener Gemeinden. Den Israeliten ist gestattet, zu Anlegung besonderer Kolonien mit eigener Markung und Gemeinde - Verfassung sich zu vereinigen, und zu diesem Zwecke das erforderliche Grund - Eigenthum . anzukaufen , wobei ihnen von dem Staate jede billige Erleichterung gewahrt werden wird. Art. 21» Armen - Versorgung. Die Ernährung der armen Israeliten ohne Unterschied zwischen Bürgern oder Beisitzern liegt zunächst derjenigen israelitischen Kirchen-Gemeinde ob, welcher der Arme angehört. Ist jedoch eine solche Kirchen-Gemeinde nach dem Ermessen der betreffenden Staats - Behörde so unvermögend, daß sie jene Ernährungs-Kosten ganz oder teilweise nicht zu bestreiten vermag, so hat die bürgerliche Gemeinde, welcher der arme Isrmlite angehörr, zwei Drittheile, und die israelitische Central-Kaffe ein Drittheil des Fohlenden zu übernehmen. Dritter Titel. ' Besti mm ungen in Beziehung a it st die Wahl des Berufs und den Betrieb von Gewerben. Art. 22. Recht der freien Ausbildung. . Der Israelite ist gleich den christlichen Staats - Genossen berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen, und sich dazu im In- und Auslande auszubilden, insbesondere auch den Künsten und Wissenschaften sich zu widmen, und zu Erlernung derselben die Landes.-Anstalten zu benützen. Derjenige, welcher nach erstandener akademischer Vorprü-; sung und erhaltener Erlaubniß die. israelitische Gottes-Gelehrtheit studirr,, ist in Hinsicht auf dir Rekrutirungspflicht einem Zögling der evangelisch - theologischen Seminarien oder des katholisch - theologischen Konvikts gleich zu achten. Auch die israelitischen Schulamts-Zöglinge sind in Bc- /: Ziehung auf öffentliche Wohlthatcn den christlichen gleichgestellt. \ Art. 23. Betrieb wissenschaftlicher Erwerdszweige. Ein | wissenschaftlicher Erwerb, z. B. durch die Advokatur, durch |l die Heil- und Wund-Arznei-Kunde, Gelwrtshülfe, Pharmacie, M dem Israeliten auf gleiche Weise, wie dem christlichen Staats-Genossen, gestattet. || Art. 24. Ausübung anderer Gewerbe. Zu allen ordent- H lichen bürgerlichen, zünftigen oder nicht zünftigen Gewerben, U ^besondere zum Betrieb beö Ackerbaues der Handwerke, der SS Fabriken und Manufakturen, des ordentlichen Wechsel- Groß- und Detail-Handels ist jeder Israelite, unter Beobachtung der in der allgemeinen Gesetzgebung dafür vorgeschriebenen Bedingungen, mit den nachstehenden Ausnahmen befähigt.- a) die Zahl der jüdischen zünftigen Detail - Handlungen kann in keiner Gemeinde des Königreichs ohne Zustimmung des Gemeinderaths durch Errichtung neuer oder durch Erwerbung christlicher Detail-Handlungen vermehrt werden.! Nur diejenigen Israeliten, welche sich am 1. Oktober 1827 bereits dem Detailhandel oder der ordnungsmäßigen Vorbildung für denselben gewidmet haben, und sich hierüber binnen drei Monaten nach Verkündigung dieses Gesetzes bei dem Gemeinderath ihrer Heimath ausweisen werden, sind bei ihrer dereinstigen AnWigmachung in diesem Heimathorte der vorstehenden Beschränkung nicht unterworfen. b) Die bei* zünftigen Handwerken durch die allgemeine Gewerbe-Ordnung eingeräumte Befugniß zum Handel mit fremden Fabrikaten ihres Gewerbes kommt dem israelitischen Handwerker nur, wenn und solange er sein Handwerk selbst betreibt, zu Statten. c) Ein bedmgliches Wirthschastsrecht oder eine Apotheke kann ein Israelite nur in Orten, in welchen zuvor schon Juden ansäßig sind, und selbst in diesen Orten nur in dem Fall erwerben, wenn je auf ein solches Gewerbe, das ein Jude besitzt, in demselben Orte wenigstens ein zweites gleicher Art von einem Christen betrieben wird. Art. 25. Vorbehalt wohlerworbener Rechte. Auf diejenigen Israeliten, welche schon vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes das volle Unterthanenrecht durch ihre Geburt oder durch besondere Aufnahme erlangt haben, so wie auf deren Kinder und Nachkommen finden die Beschränkungen des nächstvoranstenden Art. 24 keine Anwendung. Arr. 26. Strafe des Misbrauchs der Befugniß zum Großhandel. Der Israelite, welcher die gesetzliche Befugniß zum Großhandel zu einem unbefugten Detailhandel oder zum Schacherhandel mißbraucht, wird im ersten Uebertretungs-Falle mit einer Geldbuße von 10 fl. bis 75 fl., im Wiederholungs- Falle aber mit einer wenigstens .vierzehntägigen Freiheitsstrafe belegt. Arr. 27. Erwerb von Liegenschaften. Der Israelite kann Häuser und liegende Güter, seien es einzelne Stücke oder geschloffene Höfe, auch Lehengüter jeder Art zur eigenen Bewirtschaftung erwerben. Die mit dem Gutsbesitz etwa verbundenen Patronat- Rechte, Ecrichlsdqrkeits- und Polizei-Rechte können, so lange sich das Gut in den Besitz eines Israeliten befindet, nicht ausgeüdr werden z die auf dem Besitze jener Rechte ruhenden dinglichen Verbindlichkeiten hat derselbe dessen ungeachtet unmangelhaft zu erfüllen. Art. 28. Verbot des Güterhandels. Der Erwerd liegender Güter zum Wieder-Verkauf ist dem Israeliten verboten.

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