Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1847)
- Date
- 1847-01-08
- Page
- Seite 14 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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mite1 2 * 4) gewählt und beschlossen worden , . daß das gesammelte Geld dazu verwendet werde, verschämten Arnien mit einer Darlehnsuntersttttzung von je 10 bis 40Thlr. entgegenzukommen. Wer auf eine solche Anspruch zu machen sich genvthigt fühlt, hat sich bei einem der Komitenlitglieder schriftlich zu melden und die Seelenzahl der von ihm zu ernährenden Familie anzugeben; das Darlehn wird ihm dann ins Haus geschickt. Jedoch werden nur solche Arme berücksichtigt, die aus der Gcmeindekasse sonst keine Unterstützung erhalten. — An dem großartigen Diner, welches von der hiesigen Bürgerschaft dein neuerdings zürn Oberbürgermeister gewählten, Herrn HRR. Naumann, am 13. d. M. im Handelssaale gegeben worden, haben auch mehrere jüdische Kaufleute Theil genommen. Unser Herr Pleßner, von dem ich Ihnen nun schon seit längerer Zeit Nichts mehr geschrieben, fährt fort, alle 14 Tage die Gemüther seiner Zuhörer durch einer: fromrner: Vortrag zu erbauen *). Er predigt abwechselnd , einmal in der rreuen einmal in der alten Schule, und zwar in ersterer gewöhnlich des Vor-, in letzterer des Nachmittags. Eine feste Anstellung hat dieser Mann noch immer nicht. Man sollte es wahrlich nicht glauben, daß ein Mann wie Pl. in einer Gemeinde wie Posen darauf angewiesen sein soll, von den spärlichen Gaben Einzelner sein Leben zu fristen? Und doch ist es so. — — Auch für den Religionsunterricht, mit welchem es leider sehr schlinun bestellt ist, thut unser Hr. Pleßner das Seinige und noch mehr. Er läßt nämlich eine Anzahl armer Kinder zu sich konunen und erttjcUt ihnen mehrere Mal in der Woche Unterricht in der Bibel wie in der Religionslehre. Und das ganz unentgeldlich. — In der am 9. d. M. stattgehabten Sitzung unserer Stadtverordneten wurde eine von der vorgeordneten Behörde eingegangene Verfügung verlesen, durch welche die letzte subsidiäre Wahl eiues Landtagsdeputirteu aus dem Gründe annutlirt wird, weil Stadtverordnete jüd. Glaubens , .die nach dem Gesetze nicht stimmberechtigt seien, mitgcstimmt hatten. Dieselbe Verfügung stellte dem Stadtverordnetenkollegio die Alternative, entweder bis zum 24. d. M. eine neue Wahl mit Ausschließung 1) Bestehend aus dem ON. und noch 6 achtbaren Mitgliedern dkr Gemeinde. 2) Wahrscheinlich soll hiernach die Größe der zu verabreichendem Unterstützungssumme ermessen werden. .3) Pl.'s Predigten sind aber nicht minder belehrend als erbauend, und wenn unsere Gemeinde von Zeit zu Zeit auf ihre Kosten, eine Pleßner'sche Predigt drucken ließ, so wurde sie sich um die homiletische Literatur ein Verdienst erwerben. 4) Sollte in unserer Gemeinde darüber eine Untersuchung angestellt werden, welche Kinder Religionsunterricht erhalten und welche nicht, so würde, fürchten wir, das Resultat nicht viel günstiger ansfallen, als neulich in der Residenz. der jüd. Stadtverordneten worzunehmen, oder die Entscheidung dem Minister des Innern'..anheimzustellen. Und die Versammlung beschloß das Letztere. W. Die Gesetzgebung Württembergs über die Verhältnisse der Israeliten. (Fortsetzung.) Art. 14. Beschränkung der eingewanderren Israeliten. Einem vom Ausland eingewandcrten Israeliten so wie denjenigen Söhnen desselben, welche zur Zeit der Einwanderung bereits das fünzehnte Lebensjahr zurückgetegt hatten, kommt ein gesetzlicher Anspruch aus unfreiwillige Aufnahme (Art. 13) nicht zu Statten. Ihre Uebersiedlung in eine andere Gemeinde des Königreichs ist demnach von der freien Zustimmung der letzter:: abhängig Art. 15. Anspruch aus das Bürgerrecht. Der Ueber- .siedler wird, wofern nicht der Gemeinderath selbst die Ertheilung des Bürgerrechts für angemessen erachtet, zunächst nur in das Bei sitz recht der Gemeinde ausgenommen. Die Aufnahme in das B ü r g e r r e ch r kann derselbe, so wie der jüdische Beisitzer überhaupt erst dann verlangen, wenn er den Fttdoau oder ein Handwerk bereits wenigstens zehen Jahre lang selbstständig betrieben hat. Art. 16. Aufnahme der Frauenspersonen und Kinder. In Hinsicht auf die Ausnahme israelitischer (in- oder ausländischer) Frauenspersonen, so wie der noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder in das Gemeinde-Bürger- oder Beisitzrechr finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Anwendung. Nur die Aufnahme derjenigen Söhne, welche zur .Zeit des Aufnahme-Gesuchs das fünfzehnte Lebensjahr bereits zurückgelegt und noch keinem ordentlichen Gewerbe sich gewidmet haben, bleibt der freien Entschließung des Gemeinderaths überlassen. Art. 17. Suspension der Rechte des Gemeinde-Bürgers wegen Betreibung des Schacherhandels. So lange ein Israelite in einem oder mehreren der unten (Art. 36) als Schacherhandel bezeichnten Erwerbsmittel seine Nahrung sucht, ist derselbe zu Ausübung der Rechte des Gemeinde-Bürgers, es mögen ihn: diese nun vermöge seiner Geburt oder vermöge besonderer Aufnahme zustehen, nicht berechtigt, und namentlich von dem Mitgenusse der bürgerlichen Nutzungen ausgeschlossen. Art. 18. Strafe des Rückfalls in den Schacherhandel» Der Israelite, der nach einer unter dem Titel des Feldbaues oder des Handwerksvollzogenen Ueberstedlung zum Schacher- Handel (Art. 36) zurücktritt, unterliegt neben Suspension der etwa bereits erlangten Rechte des Gemeinde-Bürgers (Art. 17)