Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1846
- Issue
- 51 (17.12.1846)
- Date
- 1846-12-17
- Page
- Spalte 811-812 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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811 Kritiken. Frankel über den gerichtlichen Beweis. 812 Bei . dieser Gelegenheit widerlegt der Verf. Iost's Meinung, als sei das talmudische Recht eine Kopie vom Römischen und weist nach, daß er z. 33. unter das römische Servitut versteht, während es im Talmud in die Hypothek gehört; so foU nach Jost niKH >'68 communis sein, wqhrend es im Talmud nur eine örtliche Benennung der Straße im Gegensatz ^zu 'T»rr*n dem Hause, ist; ingleichen hat. derselbe fälschlich — adjunctio genommen, welches die enge untrennbare Verbindung zweier verschiedenen Eigenthümern zugehörigen Stoffe bedeutet und mit dem talmudischen -ono gar nichts gemein hat re. re. — Ferner differirt das talmudische Recht vom Römischen in Hypothek, Obligation und Servitut, und werden, wie der Vers, in der Anmerkung erwähnt „manche Servitute des römischen Rechts erst von später» unter persischer Herrschaft lebenden talmudischen Autoren, die jenes Recht gar nicht kannten, besprochen, währenddie frühkrn Autoren derselben gar nicht oder nur schwach erwähnen, woraus erhellt, wie falsch der Schluß auf die Abholung des talmudischen von dem römischen Rechte ist". Der Vers, weist hierauf durch die charakteristische Unterscheidung der zwanglos witzigen, orientalischen von der systematisch gegliederten occidentalischen Rechtsforschung. darauf hin, wie selbst das vom römischen Rechte in das talmudische aufgenommene sich eigenthümlich muffe gestaltet haben, und kommt in einer ta'ngern Anmerkung wieder auf Jost zurück, den er vollständig widerlegt. Wie wenig übrigens die Talmudisten der römischen Rechtstehre geneigt waren, geht.Ms dem interessanten Zusatz des Vers, zu S. 65 hervor, den wir wörtlich hier hersetzen. „Die späteren Talmudlehrer, in deren Zeit im. römischen Recht das schriftliche Verfahren allgemein war, perhorrescirten dasselbe, wie ihre ^Anwendung des 31. V. Ps. 68: „Wehre dem Thiere des Rohres . . . das sich streckt auf Silberbarren" zeigt. „Dieses bezieht sich auf Rom, sagt ein Lehrer; es schreibt Alles mit der Feder (dem Rohre) und thut Alles für Geld." Vergl. Jslkut ad ioc. Pesach 118 b» Schemot Rabba c. 35". ~ Obgleich nun, erklärt der Vers., das positive Recht nur eine schwache Stütze im mosaischen hat, oder de.ren ganz entbehrt, so hatte es dennoch, dadurch daß Gott als Urquell der Rechtsidee und oberster Gesetzgeber galt, eine religiöse Färbung. Er vergleicht das Verhältniß des talmudischen zum mosaischen Recht, wie uns scheint, glücklich mit dem der spätem römischen Rechtslehrer zu den Leg. XU. Tabu!. — Interessant ist ferner in dieser Sektion was über das Alter und die Einrichtung der rOVO donatio propfcer nuptias unb von -mps) gesagt wird, bei welcher Gelegenheit auch in Gans' „Erbrecht" manche Oberflächlichkeit berichtigt wird. Derselbe leitet nämlichvon donatio ab, während doch schon Ezech. 16, 36 -pru vorkommt» Eben so versteht er unter dW ■ W aiimenta von dem Ausdruck verleitet, welches aber in diesem Zusammenhänge Aussteuer, heißt; aUmentL würde unter nuw zu verstehen sein. Es ist dies nicht unwichtig zu erwähnen, um vor dem Nachsprechen der Autoritäten zu warnen, die oft selbst nicht in die Quellen einzugehen vermochten und selbst nur nachsprachen. Zum Schluffe dieser Sektion bespricht der Verf. den Einfluß des geoffenbarten Gesetzes in Adhäsionsfällen, wo nämlich das Civilrecht ins Crinn'nalrecht mit einschlägt; da dieses minder praktisch und fortgebildet ist, oder wo das Civilrecht in das Gebiet der Lugend überschlägt, in welcher Beziehung besonders die Vormundschaft nach dem talmudischen Recht behandelt, über welche das mosaische Recht kein Gesetz aber dahin einschlagende Tugendlehren hat. — Nach dieser Skizze des mosaisch-talmudischen Criminal- und Civilrechts, so wie des Verhältnisses des talmudischen Rechts zum mosaischen und der Divergenz in der Entwickelung des Criminal- und Civilrechts wird in der zweiten Sektion auf den Hauptnerv eingegangen, nämlich die mosaischtalmudische Gerichts- und Prozeßform, von welcher im Verfolg des Werkes die ganze Lehre von Beweisen abgeleitet wird. Dieser Theil der Einleitung hat, in so fern er über den Begriff von Accusations- und Jnquisitionsprinzip und das Allgemeine für und gegen beide Prozeßformen in klarer, faßlicher Sprache erläutert ein allgemeineres Interesse und dürfte Jedermann zur Aufklärung über die obschwebende Tagesfrage über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit empfohlen werden. Es wird nun nachgewiesen, daß das Accusativnsprinzip Grundlage des mosaisch-talmudischen Rechts war, und in welchem Zusammenhänge diese mit dessen Lehre vom Beweise stehe. In der Darstellung der Entstehung und Anordnung der Gerichtshöfe , daß das Synedrium lange vor des wakkab. Periode in Kraft gewesen sein, und etwa Zu den Zeiten Alexanders des Großen oder kurz nach denselben ents standen sein müsse. — Es wird dies besonders aus 2 Chron. 19, 8—11 bewiesen, welche Verse der Einrichtung des Synedriums ganz entsprechen. Allein hiergegen dürfter noch Zweifel erhoben werden, da dort nur im Allgemeinen von Richtern die Rede ist, die natürlich in der frühern Zeit zum Theil aus Priestern bestanden; es ist weder von einer bestimmten Zahl die Rede noch von einem Obergerichte in Jerusalem, sondern es heißt nur D^WVO DJH. Auch scheint jenes Gericht sich nur auf religiöses beschränkt zu haben, während es in staatlicher Hinsicht nm blb) von einem königlichen Bevollmächtigten geleitet wurde. rP2^ 7,“D?* Außerdem wäre noch die Frage zu lösen , wie es komme, daß nicht aus jener vormakkabäischen Zeit,.seit Alex. d. Großem, wo noch kein Konflikt zwischen Verfassung und mosaischem Gesetz den Gerichtshof beschränkte, sich Aussprüche desselben erhielten , und die Deeisionen desselben sich nicht zu Normen gestalteten und die Criminal-Civilrechtsgesetze zu einem Ganzen ausbildeten, da jr gerade diese Zeit die geeigneteste dazu scheint? — Es werden in dieser Untersuchung noch manche beachtenswerthe Winke über die und die räthselhaften D'Orp 22 gegeben, und verweisen wir auf die „Zeitschrift für die Religiösen Interessen des Ludenthums"