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Der Orient · 1846-12-17 · 51 (17.12.1846) · p. Spalte 809-810

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Journal
Der Orient
Volume
1846
Issue
51 (17.12.1846)
Date
1846-12-17
Page
Spalte 809-810 (sequence 5)
Language
German
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809 Kritiken. Frankel über den gerichtlichen Beweis. 810 oft an Dunkelheiten des Ausdruckes, - worauf Charis:") bereits aufmerksam gemacht hat. Trotz ihrer Härten aber sind diese Gedichte höchst schätzbar, nicht nur ihres sehr schätzbaren Inhalts wegenf sondern in literatnrhistorischer Hinsicht, weil er einer der ersten, der Zeit nach einer der ältesten Stylisten ist, und dte Vergleichung seiner Produktionen mit denen des Salomo ben G'ebLrol, seines Zeitgenossen, Moses ben Esra u. a. m. das größte Interesse gewährt, und den schnellen Fortschritt der hebräischen Stylistik auf eine sehr merkwürdige Weise zeigt. Der chronologischen Ordnung nach sollte hier M oses ben Esra folgen, einige Kapitel seines Tarschisch haben lehrreiche Sprüche zum Inhalt"), da wir aber bis jetzt die Hoffnung nicht aufgegeben haben, dieses Werk ganz herauszugeben, so übergehen wir jetzt diesen Schriftsteller. Kurze Anzeigen. 58) Der gerichtliche Peweis nach mosaifch-talmudischemRechte, ein Beitrag zur Kenntniß des mosaisch-talmudischen Criminal- und Civilrechts, nebst.einer Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der vbipbpi tnrjtto diddh nt ’d^> — .crjpn 16) Lachkemoni Kap. HI. S. 7 b. Ausgabe Amsterdam : . TTiV^aY'ibn "iw nh 17-—- un D'isnni D^pin d’tjj — -.D^nsb D’typ) D'p)Dy TW Obwohl Alcharisi des fl nicht namentlich hier anführt, so ist doch anzunehmen, daß derselbe diese Gedichte im Sinne hatte, als er diese Zeilen niederschricb. 17) Gelegentlich bemerken wir hier, daß das älteste Manuskript des Tarschisch mit arabischer Übersetzung im Besitze des Herrn Munk in Paris ist. (Es ist dies das Manuskript aus der Krim, worüber in Geigers Zeitschrift eine Notiz sich befindet.) Wir wollen dem gelehrten Besitzer nicht vorgreifen, und, obwohl wir es bereits durch seine gefällige Mittheilung benutzt haben, seinen Mittheilungen entgegensetzen. Wir begnügen uns hier das Gedichtchen von Alcharisi über den Tarschisch mitzutheilen, welches sich in genannter Handschrift befindet. - dtton rrco rmm bu ort ion ’tWN Ntn Datrat *n’nin D'wp dn 'a na jw )j runj^ nonn •D’mnn jia iwiw nwn ntwa Die Ueberschrift dieses Gedichtes lautet: ^"taNna'jN nid odnj tno» jn nnn!>« min’ '~b und diese veranlaßte den Irrthum,- als hatte Alcharisi den Tarschisch geschrieben. Judenr"- üon Dr. A. Frankel, Oberrabbiner. Berlin, 1846. Verlag von Veit u. Comp. gr. 8. VIII. u. 544 S. (Nebst einem kurzen Sachregister.) (Schluß der Einleitung.) Der Verfasser wendet sich nun zu dem talmudischen Civilrecht, welches „reicher an praktischen Resultaten ist, da die Civilgerichtsbarkeit der Juden bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts allgemein in Kraft war, und die meisten morgenländischen Gemeinden sich noch heute an sie halten". Der Verf. verbreitet sich hier gelegentlich über die Gründe und den Vortheil der Beibehaltung der jüd. Jurisdiktion in der früher» Zeit des Druckes.— Vermöge der praktischen Anwendung des Civilrechtes wurde dasselbe, durch neue aus der fortschreitenden Entwickelung und dem erweiterten Verkehr entstandene Verhältnisse genöthigt, weit über das mosaische Gesetz hinauszugehen. Das trlmudische Civilrecht blieb also nicht, wie das Criminalrecht bei der Schrift stehen, verlor sich nicht in leere Spekulationen, sondern verbreitete sich einerseits über die civilrechtlichen Verhältnisse des mos. Rechts als geoffenbartes, und suchte es durch Analogie und Subsumtionen zu erweitern (kanonisches Recht) und trat andererseits in Fällen, die sich auf die Schrift nicht reduckren ließen, selbstständig als positives, aus der Anwendung der Rechtsidee auf die neuen Verhältnisse geschöpftes, oder wenn man will, als natürliches Recht auf. Der Verf. weist nun dem talmudischkanonischen Rechte zumeist ein verletztes R'echtsverhältniß, wie veranlaßte Feuersbrunst, Diebstahl rc., dem positiven Rechte hingegen Zumeist Erwerbung eines Rechtes zu, wie die Acquisition von Mobilien und Immobilien, Pacht, Miethe, Hypotheken, Kauf, Verkauf, Association rc. — Dieses Recht verliert sich theils in Altherkömmliches, theils wurde Manches von den Rechten der Nationen, unter denen die Juden lebten, der Griechen, Römer und Perser ausgenommen. Dies wird in einer Anmerkung durch griechische Ausdrücke in der Mifchna wie uw covrj, yrY>H chu&tiwri und 'ipniDK ganz entsprechend der vito&far) erwiesen, so wie eine zweite Anmerkung manchen Ausschluß über persischen Einfluß giebt. Dennoch behauptet der Verfasser und beweist es unwiderleglich, daß der Talmud darum seine Selbstständigkeit keinesweges aufgegeben, daß er vielmehr zu gleicher Zeit von denselben Verhältnissen, wie die Nationen, unter welchen die Juden lebten, influirt, sich eigenthümlich gestaltet habe. Frappantist das Beispiel, daß irviV'0J? ‘ITinn ‘W, welches das römische Recht kennt, gerade von später»' unter persischer Herrschaft lebenden Autoren erwähnt wird, während der Talmud hierosol. davon schweigt. Uebereinstimmung zwischen römischem und talmudischem Recht ist meist in gleichen Rechtfällen, da gleiche Verhältnisse gleiche Rechtsfälle Hervorrufen mußte». Bisweilen fand wohl auch Uebereinstimmung in den Decisionen statt, doch meist sind sie abweichend; so daß nicht eine Rechtsrehre von der andern abgeholt haben kann. Besonders führt der Verf. an, daß sich kein lateinischer Rechtsterminus im talmudischen Rechte findet.

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