Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1846-12-17 · Heft 51 (17.12.1846) · p. Seite 403

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 51 (17.12.1846)
Date
1846-12-17
Page
Seite 403 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2360092-2360418-2360470--5721-3532792
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 403 - Die Gesetzgebung WürtembergS über die Berhältniffe der Israeliten. Die jüdischen Verhältnisse eines deutschen Staates, wofür noch besondere gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind, können in ihren vielfachen Beziehungen gar nicht verstanden werden, wenn nicht die Gesetze selbst klar vorliegen. Ohne Kunde ver Gesetze sind die vielfachen Beziehungen der Israeliten zum Staate, ihre Schul- und Synagogenverha'ltniße nicht zu verstehen, und ohne deren Verständnis; keine Geschichte möglich. Namentlich ist dies aber in einem Lande der Fall, wo die Gesetzgebung mit großer Genauigkeit sogar die kleinsten und unbcdeutensten Umstande vorgezeichnet, wo der Gesetzgeber, gleichsam alle Fälle voraussehend, für jeden Fall einen Paragraphen hat, und Würtemberg zeichnet sich vor allen andern Staaten Deutschlands in dieser Beziehung aus, indem es die jüdischen Verhältnisse bis in die kleinsten Detail's orgamsirte» Indem wir die Gesetze, die wir von einem Freunde theils in Originalabdrücken theils in Abschriften erhalten haben, hier nüttheilen, glauben wir der neuesten Geschichte der Juden einen Dienst zu erweisen, wie auch zum besteren Verständniß der dortigen jüdischen Verhältnisse beizutragen. Die Reihe der neuesten Gesetze eröffnet das bekannte jüdische Grundgesetz vom 25. April 1828, welches in seinen drei Abthcilungen und 62 Artikeln bis auf den heutigen Tag den Text zu allen Verordnungen und Bestimmungen abgiebt. Diese drei Abtheilungen des Grundgesetzes theile ich hier in einer solchen Ordnung mit, daß hinter jeder Abtheilung zugleich die Verfügung zur Vollziehung der betreffenden Gesetze der betreffenden Abtheilung unmittelbar folgen, wodurch die Uebersichtlichkeit für die geehrten Lescr bedeutend erleichtert wird. Die andern Verfügungen folgen als Anhang. Gesetz in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Würtemberg. In der Absicht, die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubens - Genossen im Königreich durch eine zeitgemäße Gesetzgebung mit der allgemeinen Wohlfahrt in Ueberemstimmung zu bringen, und die Ausbildung und Befähigung dieser Staatsangehörigem zum Genüsse der bürgerlichen Rechte gegen Uebernahme der bürgerlichen Pflichten möglichst zu befördern, verordnen, und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stande, wie folgt: Erste Abtheilung. Von den bürgerlichen Verhältnissen der Israeliten. . Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Art. .4. Allgemeines Rechts-Verhaltniß. Die im Königreiche einheimischen Israeliten genießen, so weit nicht das gegenwärtige Gesetz eine Ausnahme begründet, die Rechte der Würtembergischen Unterthanen. Sie sind allen bürgerlichen Gesetzen unterworfen, und haben alle Pflichten und Leistungen der übrigen Unterthanen zu erfüllen. Art. 2. Huldigungs-Eid. Jeder dem Staate ungehörige Jsraelite hat den in der Staats-Verfassung vorgeschriebenen Huldigungs-Eid wie andere Unterthanen abzulegen. Art. 3. Annahme von Familien - Namen. Jeder einheimische Jsraelite hat für sich und. seine Nachkommen einen bestimmten Familien - Namen mit Genehmigung der betreffenden Staats-Behörde anzunehmen, welchen er für immer und in allen Verhältnissen führen muß. Diejenigen Israeliten, welche eine Handlungs-Firma unter ihrem bisherigen Namen führten, kennen den (etztern als Handlungs-Firma neben ihrem neuen Geschlechts-Namen beibehalten. ■ Art. 4. Gebrauch der deutschen Sprache. Bei allen Aufsätzen über Rechtsgeschäfte, sowohl unter sich, als mit Christen, insbesondere bei Verträgen, Verschreibungen, Testamenten, Ehepakten rc., so wie bei ihren Handelsbüchern, Rechnungen und Zeugnissen haben die Israeliten, bei Strafe der Nichtigkeit, der deutschen Speache und Schrift, so wie der christlichen Zeitrechnung sich zu bedienen. Doch ist es ihnen unbenommen, bei ihrer Unterschrift deutsche oder lateinische Schriftzüge zu gebrauchen. Art. 5. Zeugenschaft. In Absicht auf die Fähigkeit, Zeugnisse abzulegen, und auf die Glaubwürdigkeit abgelegter Zeugnisse findet zwischen den Israeliten und den übrigen Staats-Genossen in der Regel (vergl. Art. 35) kein Unterschied Statt." Art. 6. Abtretung von Forderungen. Das bisherige Verbot, wonach Israeliten, ihre Forderungen an Christen nicht an andere Christen abtreten durften, ist ohne Unterschied, ob die Abtretung im Inlande oder im Auslande, von einem inländischen oder ausländischen Israeliten geschehen ist, auch in Beziehung auf Forderungen, die mit keinen hypothekarischen Rechten versehen sind (Pfand-Gesetz Art. 92) ausgehoben. Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft auf die der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes vorangegangenen Cessionen. Art. 7. Eide. Bei Eid-Schwüren, die cm Jsraelite in Rechtssachen abzulegen hat, werden sowohl in Hinsicht auf den Inhalt der Eides-Formel, als in Hinsicht auf die Art der Ablegung die seinen Religions-Begriffen gemäßen Eigenthümlichkeiten beobachtet. Art. 8. Beobachtung der äußern Ruhe an christlichen Sonn- und Feiertagen. An den christlichen Sonn- Fest- und Feiertagen hat der Jsraelite aller Handlungen, welche die Feier dieser Tage stören könnten, nach Maßgabe der Polizei- Gesetze über die Sonntagsfeier sich zu enthalten. Art. 9. Fremde Juden. Ausländische jüdische Dienst-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.