Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1846)
- Date
- 1846-12-17
- Page
- Seite 398 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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- 398 - beginnt aber von nun an eine neue Periode für den „Orient". Vor Allem wird er sein Angcmnerk mehr nach Innen richten, da die C'mancipation theoretisch längst durchgckämpft ist, und nur wo die Abwehr unumgänglich, wird er seine Stimme für Menschenrecht und Freiheit erheben. Auf religiösem Gebiete sind Fragen wie z. V. die über Meziza, Synagogmgcsang und Synagogcnmnsik, Rabbiner-Versanunlungen u. s. w. längst erledigt und können einiger Hinkenden wegen dergleichen Themen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Privatangelegenheiten einer Gemeinde gehören nicht vor das Forum der Oeffentlichkeit und können nur insofern Berücksichtigung finden, als sic einen Ring in der Kette der Entwickelung ausmachen. Um das neue Stadium mit ivenigcn Worten zu bezeichnen, so bemerken wir, daß das „Litcratnrblatt" der Geschichte im weitesten Sinne, der Alterthumsknndc und. der Kritik gewidmet ist und zwar mehr in Betreff des Zusammenfassens als der Einzcluheiten, und das Hauptblatt, unterstützt von neuen Korrespondenten, sich zumeist überdie inner» Angelegenheiten und besonders über die inneru administrativen Gemcindeverhältnissc verbreiten wird. Möge uns der geehrte Leser wie bisher in der Uebcrzeugnng folgen, daß wir keine Opfer scheuen, um eine Erstarkung der religiösen, politischen, socialen und wissenschaftlichen Interessen der Inden hcrbciznführcu. Leipzig, 10. Dccember 1846. Wer Redakteur und der Verleger. Deutschland. Frankfurt a. M, 6. Deebr. Das bisher bestandene .Gesetz, welches nur zwei Ehen hiesiger Israeliten mit Fremden, resp. deren Bürgeraufnahme, jährlich zuließ, hat nun endlich in sofern eine Abänderung erlitten, als es dem Senat von jetzt an freigestettt ist, nach eigenem Ermessen eine größere Anzahl solcher Ehen zu gestatten, oder vielmehr vom Gesetz Umgang zu nehmen d. h. Dispens zu. ertheilen, jedoch üurversuchsweise auf zehn Jahre. Den in namhafter Zahl seit mehreren Jahren verheiratheteten jüdischen Paaren, welche das frühere beschränkende Gesetz außerAchtgelassen, und deren Ehe daher vom Staat nicht anerkannt! gewesen, wird nun das israelit. Bürgerrecht, versteht sich gegen Bezahlung der rückständigen -Abgaben und „geeigneter DiSpensationsanflage" , nachträglich ertheilt werden, welches, da es meistens sehr wohlhabende Leute betrifft, dem Aerarinm sehr bedeutende Summen einbringt. — Eine Erleichterung wird bei diesem neu eintrettnden Verfahren jedenfalls erzielt, weil nun auch die Allzahl der siebennnd achtjährigen Ehestandskandidaterr hoffentlich sehr abnehmen, und manches unbemittelte Mädchen leichter einen Gatten erhalten wird; allein im Prinzip ist eigentlich gar nichts gewonnen, indem das beschränkende Gesetz nicht aufgehobene ist, der Dispens aber nur als Gnadensache betrachtet werden kann. Es wird nun alle Jahre um die Zeit, wenn der ,,Schutz heranskomnlt^ eiri großartiges Suppliciren und Sollieitiren bei Bürgermeister und Senatoren geben, besonders aber wird der Gemeindevorstand, welcher den Bericht über Erwerbsfähigkeit, Vcrmögensvcrhältnisse der Petenten u. s. w. zil machen hat, oft gerlug ins Gedränge kommen. . Ob dies gilt und schon, ob eS überhaupt recht ist, wenn Behörden statt nach bestimmten Gesetzen, nach Privatansichten und Willkür zu verfahren haben, möchten wir sehr bezweifeln. Das sind aber alles Folgen der Anönahmögesetzc, worunter die hiesigen Juden noch lebe»:. Ulltcr der Regierung des Priluas (von 1807 bis 1814) hatten sie das volle Staatsbürgerrecht, welches ihnen nie hätte genommen werden können; der Vergleich von 1824 war von Seiter: der Juden ein gänzliches Verkennen ihrer Menschenrechte im Allgemeinen und ihrer Rechtsansprüche insbesondere, indem sie der darnaligen Regierung eine Geldsulnmc von 440,000 ft. für das volle Bürgerrecht 1 haben bezahlen müssen. Die Vorstandsmitglieder aber, welche zu dem Vergleich mit dem Magistrat eingingen, waren engherzige Gemüther, die sich von der Gewalt einschüchtern ließen; sie waren aber auch gar nicht dazu befugt, die heiligen Rechte einer Gemeinde und deren Nachkommenschaft zu veräußern oder durch einen Vergleich zu schmälern. Dies steht, nach wahren Nechtsbegriffen, nicht einmal einer Regierung, viel weniger einer Verwaltungsbehörde zu. Berlin, 8. Deebr. Das hiesige jüdische Seminar hat abermals, nachdem es bereits im Jahre 1844 acht Zöglinge für das Lehramt entlassen, welche alle in Gemeinden als Lehrer wirken, einen Beweis seiner Wirksamkeit an den Tag gelegt. Fünf Zöglinge sind zu Ende des vorigen Semesters ans dieser Anstalt cntlaffcn und nach .abgehallener Prüfung vorn hiesigen Schnlkotlegium zum Lehramte befähigt worden. Möge nur diese Anstatt auch fernerhin gedeihen l Möge derselben die Anerkennung und Würdigung von Seiten der Juden sowohl, alö auch von Seiten anderer Glaubensgenossen zu Theil werden und möge ihr auch, da sie Lehrer für ganz Israel bildet, von allen Gemeinden Beiträge gespendet werden. Posen, im Deebr. Unsere Kolonifationsangelegenheit geht ruhig ihren Gang fort. Außerordentliches