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Der Orient · 1846-12-03 · 49 (3.12.1846) · p. Spalte 775-776

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Journal
Der Orient
Volume
1846
Issue
49 (3.12.1846)
Date
1846-12-03
Page
Spalte 775-776 (sequence 4)
Language
German
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775 776 Kritiken. Frankel über den gerichtlichen Beweis. eifersüchtige Überwachung des Mosaisnius, die keinen Ausspruch, der nicht auf die Schrift begründet war, als normirend für die Zukunft anerkannte, sondern nur .für transitorisch hinnahm; und andererseits die Theilung der Staatsgewalt in zwei SLaatskörper. Nachdem nämlich die Makkabäer das Land vom syrischen Antiochus befreiet hatten, wandete sich die Republik in eine in dem Hause der Makkabäer erbliche Monarchie um, und von Neuem standen mosaische Gesetzgebung und Monarchie in Konflikt , sich gegenüber. Jene war das Palladium des Volkes, das es mit seinem Blute sich erkämpft hatte, und konnte ihm picht entrissen, noch von dem Herrscher ignorirt werden; diese suchte den obersten Gerichtshof, der schon früher bestand und damals Synedrium hieß, wenigstens zu beschränken und gestand ihm nur legislative und administrative Gewalt zu, soweit er sich auf die Schrift, sie auslegend, berufen konnte; und da deren Legislatur nur nach Innen gerichtet ist, so war auch das Synedrium nur darauf beschränkt. In der Hand des Königs lag die Administration der äußern Angelegenheiten wie Krieg und Frieden, Steuern, Aushebung von Kriegern rc. Auch mochte der König, diesen Gerichtshof unbequem findend, ihm die Jurisdiktion, die im alten Gesetze ihre Begründung nicht fand, streitig machen und seinem Tribunale vindiciren. Diese Verhältnisse verhinderten eine Vervielfältigung der Synedrial-Verordnungen und eine naturgemäße Ausbildung des Criminalrechts. Doch blieb dem Synedrium die Interpretation der Gesetze als legislative Funktion. Ein auf solche Interpretation der Gesetze gegründete Bestimmung ist uns in der Mischna aufbewahrt. Minder interessant, fährt der Vers, fort, ist die Fortbildung des Criminalrechts nach Aufhebung der Jurisdiktion. Die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod'hatte schon 40 Jahre vor .. der Auflösung des Staates aufgehört (Synedr. 41 a) und das mos. Criminalrecht wurde nun Gegenstand bloser spekulativer Erörterung. — Obgleich nämlich der nächste Zweck des Studiums des Gesetzes die Ausübung desselben ist, so wurde doch dem Juden, um seine Liebe und Anhänglichkeit an das Gesetz zu kräftigen, dessen Studium an sich als ein Gebot und eine Gott gefällige Handlung nach Deut. 4, 10 empfohlen. Wo nun die Praxis dem Studium nicht mahnend zur Seite ging, verlor sich der Verstand, von der Schrift ausgehend, in immer weitere Zergliederung und Auffindung kaum erdenklicher Fälle, trieb die Spekulation bis auf die äußerste Spitze, und konnte zuletzt den Anhaltspunkt in die Schrift nur durch entfernte Deutung ' finden. Die Spekulation ward von sich selbst ge- , tragen ohne praktisches Resultat. Dies war der Fall mit dem Criminalrechte. — Eine wichtige Anmerkung wird hier S. 45 gegeben, deren Beherzigung manchem Mksverstande und lieblosen Urtheile über den Talmud Vorbeugen dürfte. — Die Verordnungen des Synedriums und die wenigen praktischen Resultate auf diesem Gebiete begreift der Vers, unter „talmudifches Criminalrecht", auf dessen Erläuterung er jetzt etwas spezieller eingeht und manches Interessante über die Todesstrafe nach dem Talmud mittheilt. „Sowohl bei den Gerichtshöfen, als auch in den nachherigen Forschungen über Criminalrecht" heißt es, „galt der Grundsatz: die Todesstrafe werde nur selten ausgeübt. Ja die Forschung, ging so weit, die Todesstrafe völlig aufzuheben. Makkot f. 7 a .... Zwei Autoren, die nicht lange nach Aufhebung der peinlichen Jurisdiktion lebten, erklärten, datz wenn sie im Synedrium gesessen hätten, ein Todesurtheil nie wäre gesprochen worden, worauf aber ein anderer Autor erwiedert, daß durch eine solche Schonung das Blutvergießen wäre vermehrt worden (d. h. die Straflosigkeit hätte den Reiz zum Verbrechen, dem Morde geweckt). In dieser Diskussion liegt, der Prinzipienstreit, der auch in unfern Tagen so lebhaft auftaucht, und noch immer seiner endlichen Ausgleichung entgegen sieht". — Der Verf. führt nun weiter auswie dies mit der Schrift, die Todesstrafen vorschreibt, zu vereinbaren, wie sich das Prinzip durch das ungemein strenge Examen der Beweise rc. geltend machte, und daß man durch Errichtung von Gefängnissen auf andern Wegen Sicherheit vor dem Verbrecher erlangte. Auch sei der Ausspruch der zwei Autoren gegen die Todesstrafe nicht als leeres Spiel der Phantasie anzunehmen, da der Eine, R. Akiba, sich an den Aufstand des Bar Cochba lebhaft betheiligt hatte, und wirklich an eine Restauration des Staates dachte. Für die Abneigung des Talmuds gegen die Todesstrafe beweisen ferner dessen milde Interpretationen zu Deut. 22, 20.21. Levit. 2l, 9, (die, nach unserer Ansicht, bei genauer Erforschung der Schrift sich fast als allein richtig aufdrängen). — Es werden ferner die humanen Rücksichten des Talmuds bei der Geißelung gewürdigt, sowie die milde Deutung des „Auge um Auge rc.; ingleichen, wie der Talmud bei den Todesarten die möglichste Erleichterung und Verhütung der Körperentstellung getroffen. Der Verf. schließt nun diese Untersuchung mit folgender beherzigenswerten Bemerkung. „Blickt man auf die Theorie des talmudischen Strafrechts, so scheint es sehr streng, es setzt häufig auf minder bedeutende Verbrechen Todesstrafe; aber diese Strafe kommt nur unter sehr erschwerenden Bedingungen zur Ausführung, die Wirklichkeit bleibt also weit hinter der durch die abstrakte Forschung zuerkannten Strafe zurück. Wenn übrigens diese abstrakte Forschung mir dem Aufhören der peinlichen Gerichtsbarkeit jede Bedeutung für das Criminalrecht verloren, so hatte sie doch, behält man das höchste Ziel der Criminalgesetzgebung, den Gesetzen Achtung verschaffen, im Auge, ihren praktischen Werth, da sie nach diesem Ziele gestrebt, und es zum Theil erreicht hat." .... „Diese moralische Wirkung brachte die mosaisch - talmudische Criminalgesetzgebung, selbst als sie der weltlichen Gerichtsbarkeit sich begeben hatte, hervor; ja es schwanden, wie die Geschichte zeigt, vorzüglich seit der Zeit, wo man mit Zuerkennung der Strafe sich begnügte, die Kapital-Verbrechen bei den Juden, sowie auch die an ihnen anerkannte Keuschheit und die Seltenheit fleischlicher Vergehungen ein Produkt dieses Verfahrens ist; also blieb die spekulative Forschung nicht ohne Einfluß auf Recht und Sittlichkeit". Re-

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